Art. 24 Ziff. 1, Art. 25 PatG; Art. 4 PatG; Begriff des Vorsatzes bei Patentverletzung; der strafbare Tatbestand liegt in der unerlaubten Benutzung des patentierten Gegenstandes nach der Patenterteilung, nicht in der blossen vorpatentlichen Nachahmung. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Benutzung in Kenntnis des Eingriffs in fremde Patentrechte; eine besondere Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. Die Einrede der Vorbenutzung steht dem nicht zu, der sich den Erfindungsbesitz durch unredliche Erlangung verschafft hat; aus eigenem unredlichem Verhalten können keine Rechte abgeleitet werden (consid. 4-6). Vertragsbruch und Verrat des Fabrikgeheimnisses erfüllen für sich allein den Tatbestand der Patentverletzung nicht (consid. 8).
Drahtzieher bei der Kassationsklägerin gearbeitet hatte und seit 11. gl. Mts. Arbeiter bei den Kassationsbeklagten Brun ist den Kassationsbeklagten Brun im Laufe des Jahres 1902 durch Messungen und Zeichnungen die Einrichtung der Ziehrolle der Kassationsklägerin ausgeliefert hat. 3. Die Vorinstanz ist auf Grund dieses Sachverhaltes aus der Erwägung zur Freisprechung der Kassationsbeklagten gelangt, daß die Kassationsbeklagten Brun im Vorbesitze der Erfindung gewesen seien (Art. 4 Patentgesetz); daß die Vorbenutzung unred lich oder in bösem Glauben erfolgt sei, sei nicht erwiesen. Wenn nach der eigenen Aussage des Kassationsbeklagten Hermann an zunehmen sei, daß er dem Kassationsbeklagten Brun, Vater, die Angaben über die Ziehrolle der Kassationsklägerin, zu einer Zeit, da er noch bei dieser in Arbeit gestanden, gemacht habe, um sich für erlittene Chikanen und Drückungen zu rächen und um die Kassationsklägerin zu schädigen, so sei doch nicht erwiesen, daß die Kassationsbeklagten Brun von dieser Absicht Kenninis gehabt hätten, auch sei nicht nachgewiesen, daß sie gewußt hätten, daß es sich um eine patentierte Erfindung handle. Hierin erblickt die Kassationsbeschwerde eine Verletzung der Art. 24 und 25 Pat. Ges., speziell eine Verletzung des Begriffes des Vorsatzes. 4. Die Kassationsklägerin hat Strafklage erhoben wegen Nach ahmung der patentierten Ziehrolle; es kann jedoch nur die un erlaubte Benutzung dieser Ziehrolle nach erfolgter Patentierung durch die Kassationsbeklagten Brun als Delikt, für das diese zu bestrafen sind, in Betracht kommen. Denn die Nachahmung der Ziehrolle hat stattgefunden und ist vollendet worden vor der Patentierung; es kann also schlechterdings nicht von der Nach ahmung eines patentierten Gegenstandes die Rede sei, im Zeit punkte der Nachahmung konnte eine Patentverletzung nicht be gangen werden, sondern es ist nur zu untersuchen, ob der zweite der in Art. 24 Ziff. 1 Pat. Ges. zusammengefaßten Tatbestände: die unerlaubte Benutzung des patentierten Gegenstandes, gegeben ist. Dabei gehört gemäß Art. 25 Pat. Ges. zum Tatbestand der strafbaren Patentverletzung Vorsatz. Zur Strafbarkeit der Kas sationsbeklagten Brun gehört daher, daß sie vorsätzlich den paten tierten Drahtzieher unerlaubter Weise benutzt haben; für den Kassationsbeklagten Hermann kommt nach der Aktenlage vorsätz liche Mittäterschaft oder Beihilfe zu diesem Delikt in Frage. Für den Begriff des Vorsatzes, der im Patentgesetz nicht weiter definiert ist, sind maßgebend die Grundsätze des Bundesstrafrechts (BG vom 4. Februar 1853), und, da auch dieses eine Definition des Begriffes nicht enthält, die allgemein in der Strafrechtswissen schaft geltenden Grundsätze. Danach ist rechtswidriger Vorsatz der bewußt rechtswidrige Wille, das Wollen der Tat im Bewußtsein ihrer Rechtswidrigkeit (so, im Anschluß an Binding: Renold, Bundesverwaltungsstrafrecht, S. 47 f.); oder, nach anderer Auf fassung, das Begehen der Tat im Vorhersehen des Erfolges, mit der Vorstellung von der Kausalität des Tuns oder Unternehmens (so v. Liszt), oder endlich das Ausführen der Tat mit Wissen und Willen (Art. 18 Abs. 2 VE 1903 zu e. schweiz. StGB). Nach allen diesen verschiedenen Definitionen unterscheidet sich der Vorsatz insofern von der Absicht , als diese den Zweck und Be weggrund des Tuns des Täters im Auge hat. Das Vorhanden sein dieses Vorsatzes mit Bezug auf das umschriebene Delikt unerlaubte Benutzung des patentierten Gegenstandes ist nun mehr in Bezug auf jeden der Kassationsbeklagten gesondert zu untersuchen. 5. Der Kassationsbeklagte Vater Brun hat sich durch einen Arbeiter der Kassationsklägerin, den Mitkassationsbeklagten Her mann, die Erfindung der letztern in einer Weise beschreiben lassen, die ihn zu deren vollständigen Nachahmung in Stand setzte. Er gibt selber zu, daß ihm der Arbeiter Hermann und Mechaniker Renggli über die Erfindung Angaben gemacht hätten und daß er die Konstruktion nach diesen Angaben einrichtete. Angesichts dieses Geständnisses kann darauf, ob er auch durch Fachzeitschriften auf ähnliche Konstruktionen aufmerksam geworden sei und ob er schon als Knabe konische Trommeln an Ziehrollen gesehen habe, nichts ankommen. Er hat eben die Erfindung der Kassationsklägerin vollständig nachgeahmt und für seine Fabrikation in Gebrauch ge setzt. Wenn nun das Obergericht ausführt, es sei nicht erwiesen, daß er von der Schädigungsabsicht Hermanns Kenntnis gehabt habe, so ist das völlig unerheblich, da eine Schädigungsabsicht nach dem in Erw. 4 gesagten nicht zum Begriff der vorsätzlichen
Patentverletzung gehört, sondern das Bewußtsein genügt, daß die Benutzung in die Patentrechte der Kassationsklägerin eingreife. Von diesem Standpunkte aus ist denn auch die weitere Aus führung des Obergerichts rechtsirrtümlich, es sei nicht liquid, daß der Kassationsbeklagte Vater Brun gewußt habe, daß es sich um eine Patentschutz genießende Erfindung handle. Der Vorsatz, der dem Kassationsbeklagten Brun nachgewiesen ist, kann sich, wie in Erw. 4 ausgeführt, nicht beziehen auf die Nachahmung der Erfindung, sondern auf die Benutzung der patentierten Erfindung in dieser Richtung wird aber der Nachweis der vorsätzlichen Patentverletzung im allgemeinen als erbracht angesehen werden müssen, wenn der Angeklagte die fremde Erfindung trotz der Publikation der Patenterteilung ausbeutet. Der Angeklagte ist nur unter außerordentlichen Umständen mit der Entschuldigung zu hören, er habe von der Veröffentlichung der Patenterteilung keine Kenntnis gehabt. (Vergl. Meili, Prinzipien des schweiz. Patentgesetzes, S. 100.) Derartige besondere Umstände sind nun aber vom Kassationsbeklagten Brun Vater gar nicht geltend gemacht. 6. Der Vergehensvorsatz des Kassationsbeklagten Brun danach, in Abweichung von der Vorinstanz, die in beiden in Erw. 5 hervorgehobenen Ausführungen den Begriff des Vorsatzes mißkannt hat, als erwiesen anzunehmen, sofern auf ihn nicht die Bestimmung des Art. 4 Pat. Ges. zutrifft, wonach die Patent verbietungsrechte des Patentinhabers nicht Platz greifen gegenüber dem Vorbesitzer der Erfindung, der sich zur Zeit der Patentan meldung bereits im Besitze der Erfindung befunden hat. Trifft diese Bestimmung auf Brun Vater zu, so entfällt das Moment der Widerrechtlichkeit der Benutzung der Erfindung der Kassations klägerin und kann er daher nicht verfolgt werden, Tatsächlich nun ist allerdings der der Patentanmeldung vorgängige Erfindungs besitz des Kassationsbeklagten Brun vorhanden. Allein er hat sich in diesen Erfindungsbesitz gesetzt durch eine unerlaubte Handlung, nämlich durch Verleiten eines Arbeiters der Kassationsklägerin, des Mitkassationsbeklagten Hermann, zum Verrat der Erfindung der Kassationsklägerin; sein Erfindungsbesitz war also von An fang an ein unredlicher. In einem solchen Falle wenigstens kann sich der Vorbesitzer trotz dem allgemeinen Wortlaut des Art. 4 Pat. Ges. nicht auf seinen Erfindungsbesitz berufen, denn insoweit greift der Grundsatz Platz, daß niemand aus eigenem unredlichen Handeln Rechte herleiten darf. (Amtl. Samml. XVI, S. 422 und auch Meili, Prinzipien, S. 102 bei Anm. 2; Schanze, das schweiz. Patentrecht, S. 45, Anm. 105, und dort Anm. 2.) Die Be rufung des Kassationsbeklagten Brun Vater auf diese Gesetzesbe stimmung hält also nicht stich; er hat sich arglistig den Erfindungs besitz verschafft und benützt nun vorsätzlich die dadurch erlangte Erfindung trotz ihrer Patentierung durch die Kassationsklägerin weiter, und hierin liegt nach dem gesagten eine vorsätzliche Patent verletzung. Gleichgültig ist es, ob der Kassationsbeklagte Brun Vater an die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit gedacht habe, daß die Kassationsklägerin die streitige Erfindung werde paten tieren lassen; denn einmal steht außer Zweifel, daß sie patentierbar war, und mußte das auch dem Kassationsbeklagten Brun Vater bekannt sein; sodann ist entscheidend, daß Brun Vater die noch nicht patentierte Erfindung auf eine Art und Weise vom Er findungsberechtigten erlangt hat, die eine unerlaubte Handlung darstellt. Es ist nicht gestattet, sich auf diese Weise die Fort schritte anderer zu Nutzen zu ziehen , wie die Kassationsbeant wortung des Verteidigers der Kassationsbeklagten Brun geltend machen will. Dem Kassationsbeklagten Brun Vater gegenüber ist also das freisprechende Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzweisen. 7. Mit Bezug auf den Kassationsbeklagten Brun Sohn ist die Aktenlage nicht genügend abgeklärt. Obschon sich die Straf klage auch gegen ihn gerichtet hat, ist er in der Strafuntersuchung nicht einvernommen worden. Er scheint nach der Aktenlage Mit inhaber der Fabrik seines Vaters zu sein. In dieser Stellung be findet er sich in der gleichen Rechtslage wie dieser. Er hat Kennt nis gehabt von allen Verhältnissen; nach Depos. 17 des Kas sationsbeklagten Vater Brun hat er mit diesem die wichtigsten Arbeiten an dem Drahtzug, für welchen die Erfindung benutzt wurde, vorgenommen; der Maschinist Bühlmann unterhandelte mit ihm über die Anstellung des Hermann. Sein Verteidiger macht in der Kassationsbeantwortung nicht geltend, daß ihm
gegenüber die rechtliche Situation eine andere sei als gegenüber Vater Brun. Jedenfalls ist das Urteil auch mit Bezug auf ihn aufzuheben, was auch in Anwendung von Art. 173 OG geschehen kann; Sache der Vorinstanz ist es dann, entweder auf Grund der vorhandenen Akten unter Zugrundelegung des entwickelten Vorsatzbegriffes sofort das Endurteil gegen Brun Sohn auszu fällen, oder aber, nötigenfalls unter Rückweisung an die Unter suchungsbehörde, die erforderlichen Aktenergänzungen vorzunehmen. 8. Bei Beurteilung der Schuld des Kassationsbeklagten Her mann endlich ist wiederum daran zu erinnern, daß das Delikt, dessetwegen die Kassationsbeklagten Brun einzig strafrechtlich ver folgt werden können, in der unerlaubten Benutzung der paten tierten Erfindung besteht. Die Handlung des Kassationsbeklagten Hermann hat nun darin bestanden, daß er, unter Bruch seines Dienstvertrages mit der Kassationsklägerin, den Kassationsbe klagten Brun die Erfindung verraten hat; er hat sich also eines Vertragsbruches und einer Verletzung des Fabrikgeheimnisses schuldig gemacht, und dadurch erst hat er die Nachahmung der Erfindung durch die Kassationsbeklagten Brun ermöglicht. Er ist also wohl Mittäter oder Gehülfe bei der Nachahmung der Er findung. Allein damit hat seine deliktische Tätigkeit seinen Ab schluß gefunden. Die Nachahmung selbst kann aber, wie in Erw. 4 ausgeführt, nicht als (strafbare) Patentverletzung in Be tracht kommen. An dem einzig in Betracht kommenden Delikte der unerlaubten Benutzung der patentierten Erfindung ist der Kassationsbeklagte Hermann nach den Akten nicht beteiligt; zum mindesten hat sich der der Kassationsklägerin als Anklägerin ob liegende Schuldbeweis nicht darauf erstreckt, daß der Kassations beklagte Hermann bei der unerlaubten Benutzung der patentierten Erfindung durch die Kassationsbeklagten Brun als Mittäter oder Gehilfe vorsätzlich mitgewirkt habe. Die Tätigkeit des Kassations beklagten Hermann bei den Kassationsbeklagten Brun ist vielmehr nur die eines einfachen Arbeiters; die Benutzung der patentierten Ziehrolle durch ihn erfolgt nicht für ihn, sondern einzig und allein für seine Arbeitgeber. So verwerflich auch seine Handlungs weise der Vertragsbruch und der Verrat des Fabrikgeheim nisses ist, so fällt sie nicht unter das Strafgesetz, jeden falls nicht unter das einzig in Frage stehende Strafgesetz wegen Patentverletzung, und ihm gegenüber ist daher die Freisprechung zu Recht erfolgt, sodaß die Kassationsbeschwerde mit Bezug auf die gegen ihn gerichtete Strafklage abzuweisen ist. Demnach hat der Kassationshof erkannt: