- Arteil des Kassationshofes vom 24. Oktober 1905
in Sachen von Moos'sche Eisenwerke, Privatstrafkl. u. Kass. Kl.,
gegen Brun und Genossen, Angekl. u. Kass. Bekl.
Unerlaubte Benutzung des patentierten Gegenstandes. Begriff des Vor
satzes. Die Einrede der Vorbenutzung (Art. 4 PG) steht demjenigen
nicht zu, der auf unredliche Weise in den Erfindungsbesitz gelangt
ist. Vertragsbruch und Vertetzung des Fabrikgeheimnisses bilden,
als solche, nicht Patentverletzung.
A. Durch Urteil vom 25. April 1905 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Die Beklagten Josef Brun, Vater, Josef Brun, Sohn und
Johann Hermann, seien von Schuld und Strafe freige
sprochen.
- Bezüglich der Personen der Mitbeklagten Karl Renggli
und Alfred Bühlmann habe es bei der erstinstanzlichen
Freisprechung sein Bewenden.
Mit allfälligen Entschädigungsansprüchen sei die Privat
klägerin an den Civilrichter gewiesen.
- Die oben bezeichneten Mitbeklagten haben ihre Entschädi
gungsansprüche an sich zu tragen bezw. es habe hierin beim
erstinstanzlichen Urteil sein Verbleiben.
- Mit ihren Begehren um Konfiskation fraglicher Einrich
tung und Urteilspublikation sei die Privatklägerin abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Privatklägerin die Kassations
beschwerde an das Bundesgericht im Sinne des Art. 160 ff. OG
eingelegt, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ur
teils und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an das
Obergericht des Kantons Luzern.
C. Die Kassationsbeklagten Brun haben auf Abweisung der
Kassationsbeschwerde angetragen.
Der Kassationsbeklagte Hermann hat um Freisprechung er
sucht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- (Rechtzeitigkeit der Kassationsbeschwerde.)
- In tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben:
Die Kassationsklägerin behielt am 19. Dezember 1902 das eidg.
Patent Nr. 25,046 für eine horizontalachsige, konische Ziehrolle
mit Vorrichtung, um das Herunterfallen schwerer Drahtringe zu
verhindern . Am 11. Februar 1903 wurde dieses Patent zum
definitiven. Die Kassationsbeklagten Brun, die eine Kettenfabrik
betreiben, hatten im Dezember 1902 einen Drahtzug eingerichtet,
für dessen Betrieb sie die horizontalachsige, konische Ziehrolle mit
Vorrichtung, um das Herunterfallen schwerer Drahtringe zu ver
hindern, verwendeten. In der hierauf, auf Strafklage der Kassa
Nach
tionsklägerin vom April 1903 wegen Patentverletzung
ahmung der patentierten Erfindung eingeleiteten Strafunter
suchung stellte der beigezogene Experte fest, daß die Ziehrolle der
Kassationsbeklagten Brun eine genaue Nachahmung derjenigen der
Kassationsklägerin ist, und es wurde ferner festgestellt, daß der
der bis 6. Dezember 1902 als
Kassationsbeklagte Hermann -
Drahtzieher bei der Kassationsklägerin gearbeitet hatte und seit
11. gl. Mts. Arbeiter bei den Kassationsbeklagten Brun ist
den Kassationsbeklagten Brun im Laufe des Jahres 1902 durch
Messungen und Zeichnungen die Einrichtung der Ziehrolle der
Kassationsklägerin ausgeliefert hat.
3. Die Vorinstanz ist auf Grund dieses Sachverhaltes aus
der Erwägung zur Freisprechung der Kassationsbeklagten gelangt,
daß die Kassationsbeklagten Brun im Vorbesitze der Erfindung
gewesen seien (Art. 4 Patentgesetz); daß die Vorbenutzung unred
lich oder in bösem Glauben erfolgt sei, sei nicht erwiesen. Wenn
nach der eigenen Aussage des Kassationsbeklagten Hermann an
zunehmen sei, daß er dem Kassationsbeklagten Brun, Vater, die
Angaben über die Ziehrolle der Kassationsklägerin, zu einer Zeit,
da er noch bei dieser in Arbeit gestanden, gemacht habe, um sich
für erlittene Chikanen und Drückungen zu rächen und um die
Kassationsklägerin zu schädigen, so sei doch nicht erwiesen, daß
die Kassationsbeklagten Brun von dieser Absicht Kenninis gehabt
hätten, auch sei nicht nachgewiesen, daß sie gewußt hätten, daß
es sich um eine patentierte Erfindung handle. Hierin erblickt die
Kassationsbeschwerde eine Verletzung der Art. 24 und 25 Pat. Ges.,
speziell eine Verletzung des Begriffes des Vorsatzes.
4. Die Kassationsklägerin hat Strafklage erhoben wegen Nach
ahmung der patentierten Ziehrolle; es kann jedoch nur die un
erlaubte Benutzung dieser Ziehrolle nach erfolgter Patentierung
durch die Kassationsbeklagten Brun als Delikt, für das diese zu
bestrafen sind, in Betracht kommen. Denn die Nachahmung der
Ziehrolle hat stattgefunden und ist vollendet worden vor der
Patentierung; es kann also schlechterdings nicht von der Nach
ahmung eines patentierten Gegenstandes die Rede sei, im Zeit
punkte der Nachahmung konnte eine Patentverletzung nicht be
gangen werden, sondern es ist nur zu untersuchen, ob der zweite
der in Art. 24 Ziff. 1 Pat. Ges. zusammengefaßten Tatbestände:
die unerlaubte Benutzung des patentierten Gegenstandes, gegeben
ist. Dabei gehört gemäß Art. 25 Pat. Ges. zum Tatbestand der
strafbaren Patentverletzung Vorsatz. Zur Strafbarkeit der Kas
sationsbeklagten Brun gehört daher, daß sie vorsätzlich den paten
tierten Drahtzieher unerlaubter Weise benutzt haben; für den
Kassationsbeklagten Hermann kommt nach der Aktenlage vorsätz
liche Mittäterschaft oder Beihilfe zu diesem Delikt in Frage. Für
den Begriff des Vorsatzes, der im Patentgesetz nicht weiter definiert
ist, sind maßgebend die Grundsätze des Bundesstrafrechts (BG
vom 4. Februar 1853), und, da auch dieses eine Definition des
Begriffes nicht enthält, die allgemein in der Strafrechtswissen
schaft geltenden Grundsätze. Danach ist rechtswidriger Vorsatz der
bewußt rechtswidrige Wille, das Wollen der Tat im Bewußtsein
ihrer Rechtswidrigkeit (so, im Anschluß an Binding: Renold,
Bundesverwaltungsstrafrecht, S. 47 f.); oder, nach anderer Auf
fassung, das Begehen der Tat im Vorhersehen des Erfolges, mit
der Vorstellung von der Kausalität des Tuns oder Unternehmens
(so v. Liszt), oder endlich das Ausführen der Tat mit Wissen
und Willen (Art. 18 Abs. 2 VE 1903 zu e. schweiz. StGB).
Nach allen diesen verschiedenen Definitionen unterscheidet sich der
Vorsatz insofern von der Absicht , als diese den Zweck und Be
weggrund des Tuns des Täters im Auge hat. Das Vorhanden
sein dieses Vorsatzes mit Bezug auf das umschriebene Delikt
unerlaubte Benutzung des patentierten Gegenstandes ist nun
mehr in Bezug auf jeden der Kassationsbeklagten gesondert zu
untersuchen.
5. Der Kassationsbeklagte Vater Brun hat sich durch einen
Arbeiter der Kassationsklägerin, den Mitkassationsbeklagten Her
mann, die Erfindung der letztern in einer Weise beschreiben lassen,
die ihn zu deren vollständigen Nachahmung in Stand setzte. Er
gibt selber zu, daß ihm der Arbeiter Hermann und Mechaniker
Renggli über die Erfindung Angaben gemacht hätten und daß er
die Konstruktion nach diesen Angaben einrichtete. Angesichts dieses
Geständnisses kann darauf, ob er auch durch Fachzeitschriften auf
ähnliche Konstruktionen aufmerksam geworden sei und ob er schon
als Knabe konische Trommeln an Ziehrollen gesehen habe, nichts
ankommen. Er hat eben die Erfindung der Kassationsklägerin
vollständig nachgeahmt und für seine Fabrikation in Gebrauch ge
setzt. Wenn nun das Obergericht ausführt, es sei nicht erwiesen,
daß er von der Schädigungsabsicht Hermanns Kenntnis gehabt
habe, so ist das völlig unerheblich, da eine Schädigungsabsicht
nach dem in Erw. 4 gesagten nicht zum Begriff der vorsätzlichen
Patentverletzung gehört, sondern das Bewußtsein genügt, daß die
Benutzung in die Patentrechte der Kassationsklägerin eingreife.
Von diesem Standpunkte aus ist denn auch die weitere Aus
führung des Obergerichts rechtsirrtümlich, es sei nicht liquid,
daß der Kassationsbeklagte Vater Brun gewußt habe, daß es sich
um eine Patentschutz genießende Erfindung handle. Der Vorsatz,
der dem Kassationsbeklagten Brun nachgewiesen ist, kann sich, wie
in Erw. 4 ausgeführt, nicht beziehen auf die Nachahmung der
Erfindung, sondern auf die Benutzung der patentierten Erfindung
in dieser Richtung wird aber der Nachweis der vorsätzlichen
Patentverletzung im allgemeinen als erbracht angesehen werden
müssen, wenn der Angeklagte die fremde Erfindung trotz der
Publikation der Patenterteilung ausbeutet. Der Angeklagte ist
nur unter außerordentlichen Umständen mit der Entschuldigung
zu hören, er habe von der Veröffentlichung der Patenterteilung
keine Kenntnis gehabt. (Vergl. Meili, Prinzipien des schweiz.
Patentgesetzes, S. 100.) Derartige besondere Umstände sind nun
aber vom Kassationsbeklagten Brun Vater gar nicht geltend
gemacht.
6. Der Vergehensvorsatz des Kassationsbeklagten Brun
danach, in Abweichung von der Vorinstanz, die in beiden in
Erw. 5 hervorgehobenen Ausführungen den Begriff des Vorsatzes
mißkannt hat, als erwiesen anzunehmen, sofern auf ihn nicht die
Bestimmung des Art. 4 Pat. Ges. zutrifft, wonach die Patent
verbietungsrechte des Patentinhabers nicht Platz greifen gegenüber
dem Vorbesitzer der Erfindung, der sich zur Zeit der Patentan
meldung bereits im Besitze der Erfindung befunden hat. Trifft
diese Bestimmung auf Brun Vater zu, so entfällt das Moment
der Widerrechtlichkeit der Benutzung der Erfindung der Kassations
klägerin und kann er daher nicht verfolgt werden, Tatsächlich nun
ist allerdings der der Patentanmeldung vorgängige Erfindungs
besitz des Kassationsbeklagten Brun vorhanden. Allein er hat sich
in diesen Erfindungsbesitz gesetzt durch eine unerlaubte Handlung,
nämlich durch Verleiten eines Arbeiters der Kassationsklägerin,
des Mitkassationsbeklagten Hermann, zum Verrat der Erfindung
der Kassationsklägerin; sein Erfindungsbesitz war also von An
fang an ein unredlicher. In einem solchen Falle wenigstens kann
sich der Vorbesitzer trotz dem allgemeinen Wortlaut des Art. 4
Pat. Ges. nicht auf seinen Erfindungsbesitz berufen, denn insoweit
greift der Grundsatz Platz, daß niemand aus eigenem unredlichen
Handeln Rechte herleiten darf. (Amtl. Samml. XVI, S. 422 und
auch Meili, Prinzipien, S. 102 bei Anm. 2; Schanze, das
schweiz. Patentrecht, S. 45, Anm. 105, und dort Anm. 2.) Die Be
rufung des Kassationsbeklagten Brun Vater auf diese Gesetzesbe
stimmung hält also nicht stich; er hat sich arglistig den Erfindungs
besitz verschafft und benützt nun vorsätzlich die dadurch erlangte
Erfindung trotz ihrer Patentierung durch die Kassationsklägerin
weiter, und hierin liegt nach dem gesagten eine vorsätzliche Patent
verletzung. Gleichgültig ist es, ob der Kassationsbeklagte Brun
Vater an die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit gedacht habe,
daß die Kassationsklägerin die streitige Erfindung werde paten
tieren lassen; denn einmal steht außer Zweifel, daß sie patentierbar
war, und mußte das auch dem Kassationsbeklagten Brun Vater
bekannt sein; sodann ist entscheidend, daß Brun Vater die noch
nicht patentierte Erfindung auf eine Art und Weise vom Er
findungsberechtigten erlangt hat, die eine unerlaubte Handlung
darstellt. Es ist nicht gestattet, sich auf diese Weise die Fort
schritte anderer zu Nutzen zu ziehen , wie die Kassationsbeant
wortung des Verteidigers der Kassationsbeklagten Brun geltend
machen will. Dem Kassationsbeklagten Brun Vater gegenüber
ist also das freisprechende Urteil aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzweisen.
7. Mit Bezug auf den Kassationsbeklagten Brun Sohn ist
die Aktenlage nicht genügend abgeklärt. Obschon sich die Straf
klage auch gegen ihn gerichtet hat, ist er in der Strafuntersuchung
nicht einvernommen worden. Er scheint nach der Aktenlage Mit
inhaber der Fabrik seines Vaters zu sein. In dieser Stellung be
findet er sich in der gleichen Rechtslage wie dieser. Er hat Kennt
nis gehabt von allen Verhältnissen; nach Depos. 17 des Kas
sationsbeklagten Vater Brun hat er mit diesem die wichtigsten
Arbeiten an dem Drahtzug, für welchen die Erfindung benutzt
wurde, vorgenommen; der Maschinist Bühlmann unterhandelte
mit ihm über die Anstellung des Hermann. Sein Verteidiger
macht in der Kassationsbeantwortung nicht geltend, daß ihm
gegenüber die rechtliche Situation eine andere sei als gegenüber
Vater Brun. Jedenfalls ist das Urteil auch mit Bezug auf ihn
aufzuheben, was auch in Anwendung von Art. 173 OG geschehen
kann; Sache der Vorinstanz ist es dann, entweder auf Grund
der vorhandenen Akten unter Zugrundelegung des entwickelten
Vorsatzbegriffes sofort das Endurteil gegen Brun Sohn auszu
fällen, oder aber, nötigenfalls unter Rückweisung an die Unter
suchungsbehörde, die erforderlichen Aktenergänzungen vorzunehmen.
8. Bei Beurteilung der Schuld des Kassationsbeklagten Her
mann endlich ist wiederum daran zu erinnern, daß das Delikt,
dessetwegen die Kassationsbeklagten Brun einzig strafrechtlich ver
folgt werden können, in der unerlaubten Benutzung der paten
tierten Erfindung besteht. Die Handlung des Kassationsbeklagten
Hermann hat nun darin bestanden, daß er, unter Bruch seines
Dienstvertrages mit der Kassationsklägerin, den Kassationsbe
klagten Brun die Erfindung verraten hat; er hat sich also eines
Vertragsbruches und einer Verletzung des Fabrikgeheimnisses
schuldig gemacht, und dadurch erst hat er die Nachahmung der
Erfindung durch die Kassationsbeklagten Brun ermöglicht. Er ist
also wohl Mittäter oder Gehülfe bei der Nachahmung der Er
findung. Allein damit hat seine deliktische Tätigkeit seinen Ab
schluß gefunden. Die Nachahmung selbst kann aber, wie in
Erw. 4 ausgeführt, nicht als (strafbare) Patentverletzung in Be
tracht kommen. An dem einzig in Betracht kommenden Delikte
der unerlaubten Benutzung der patentierten Erfindung ist der
Kassationsbeklagte Hermann nach den Akten nicht beteiligt; zum
mindesten hat sich der der Kassationsklägerin als Anklägerin ob
liegende Schuldbeweis nicht darauf erstreckt, daß der Kassations
beklagte Hermann bei der unerlaubten Benutzung der patentierten
Erfindung durch die Kassationsbeklagten Brun als Mittäter oder
Gehilfe vorsätzlich mitgewirkt habe. Die Tätigkeit des Kassations
beklagten Hermann bei den Kassationsbeklagten Brun ist vielmehr
nur die eines einfachen Arbeiters; die Benutzung der patentierten
Ziehrolle durch ihn erfolgt nicht für ihn, sondern einzig und
allein für seine Arbeitgeber. So verwerflich auch seine Handlungs
weise der Vertragsbruch und der Verrat des Fabrikgeheim
nisses ist, so fällt sie nicht unter das Strafgesetz, jeden
falls nicht unter das einzig in Frage stehende Strafgesetz wegen
Patentverletzung, und ihm gegenüber ist daher die Freisprechung
zu Recht erfolgt, sodaß die Kassationsbeschwerde mit Bezug auf
die gegen ihn gerichtete Strafklage abzuweisen ist.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
- Hinsichtlich der Angeklagten Josef Brun Vater und Josef Brun
Sohn wird die Kassationsbeschwerde begründet erklärt und dem
gemäß das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom
- April 1905 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung
an dieses Gericht zurückgewiesen.
- Hinsichtlich des Angeklagten Johann Hermann wird die
Kassationsbeschwerde abgewiesen.