Dishonest prior use excludes patent defense

BGE 31 I 702Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I25.04.1905Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Kassationshof partly upheld the private complainant's cassation appeal in a patent case concerning a horizontal-axis conical draw roller. It held that punishable patent infringement consists in the unauthorized use of the patented invention after patent grant, and that intent is satisfied by knowing and willing use of the patented subject matter. The prior-use defense under Art. 4 PatG does not protect a person who acquired the invention dishonestly by inducing disclosure from the patent holder's employee. The acquittals of Josef Brun, father and son, were set aside and the case remanded. The complaint was dismissed as to Johann Hermann because his conduct was limited to breach of contract and disclosure of factory secrets, not the later patent use.

Omnilex-Regeste

Art. 24 Ziff. 1, Art. 25 PatG; Art. 4 PatG; Begriff des Vorsatzes bei Patentverletzung; der strafbare Tatbestand liegt in der unerlaubten Benutzung des patentierten Gegenstandes nach der Patenterteilung, nicht in der blossen vorpatentlichen Nachahmung. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Benutzung in Kenntnis des Eingriffs in fremde Patentrechte; eine besondere Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. Die Einrede der Vorbenutzung steht dem nicht zu, der sich den Erfindungsbesitz durch unredliche Erlangung verschafft hat; aus eigenem unredlichem Verhalten können keine Rechte abgeleitet werden (consid. 4-6). Vertragsbruch und Verrat des Fabrikgeheimnisses erfüllen für sich allein den Tatbestand der Patentverletzung nicht (consid. 8).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil des Kassationshofes vom 24. Oktober 1905 in Sachen von Moos'sche Eisenwerke, Privatstrafkl. u. Kass. Kl., gegen Brun und Genossen, Angekl. u. Kass. Bekl. Unerlaubte Benutzung des patentierten Gegenstandes. Begriff des Vor satzes. Die Einrede der Vorbenutzung (Art. 4 PG) steht demjenigen nicht zu, der auf unredliche Weise in den Erfindungsbesitz gelangt ist. Vertragsbruch und Vertetzung des Fabrikgeheimnisses bilden, als solche, nicht Patentverletzung. A. Durch Urteil vom 25. April 1905 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
  2. Die Beklagten Josef Brun, Vater, Josef Brun, Sohn und Johann Hermann, seien von Schuld und Strafe freige sprochen.
  3. Bezüglich der Personen der Mitbeklagten Karl Renggli und Alfred Bühlmann habe es bei der erstinstanzlichen Freisprechung sein Bewenden. Mit allfälligen Entschädigungsansprüchen sei die Privat klägerin an den Civilrichter gewiesen.
  4. Die oben bezeichneten Mitbeklagten haben ihre Entschädi gungsansprüche an sich zu tragen bezw. es habe hierin beim erstinstanzlichen Urteil sein Verbleiben.
  5. Mit ihren Begehren um Konfiskation fraglicher Einrich tung und Urteilspublikation sei die Privatklägerin abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Privatklägerin die Kassations beschwerde an das Bundesgericht im Sinne des Art. 160 ff. OG eingelegt, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ur teils und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Luzern. C. Die Kassationsbeklagten Brun haben auf Abweisung der Kassationsbeschwerde angetragen. Der Kassationsbeklagte Hermann hat um Freisprechung er sucht. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
  6. (Rechtzeitigkeit der Kassationsbeschwerde.)
  7. In tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben: Die Kassationsklägerin behielt am 19. Dezember 1902 das eidg. Patent Nr. 25,046 für eine horizontalachsige, konische Ziehrolle mit Vorrichtung, um das Herunterfallen schwerer Drahtringe zu verhindern . Am 11. Februar 1903 wurde dieses Patent zum definitiven. Die Kassationsbeklagten Brun, die eine Kettenfabrik betreiben, hatten im Dezember 1902 einen Drahtzug eingerichtet, für dessen Betrieb sie die horizontalachsige, konische Ziehrolle mit Vorrichtung, um das Herunterfallen schwerer Drahtringe zu ver hindern, verwendeten. In der hierauf, auf Strafklage der Kassa Nach tionsklägerin vom April 1903 wegen Patentverletzung ahmung der patentierten Erfindung eingeleiteten Strafunter suchung stellte der beigezogene Experte fest, daß die Ziehrolle der Kassationsbeklagten Brun eine genaue Nachahmung derjenigen der Kassationsklägerin ist, und es wurde ferner festgestellt, daß der der bis 6. Dezember 1902 als Kassationsbeklagte Hermann -

Drahtzieher bei der Kassationsklägerin gearbeitet hatte und seit 11. gl. Mts. Arbeiter bei den Kassationsbeklagten Brun ist den Kassationsbeklagten Brun im Laufe des Jahres 1902 durch Messungen und Zeichnungen die Einrichtung der Ziehrolle der Kassationsklägerin ausgeliefert hat. 3. Die Vorinstanz ist auf Grund dieses Sachverhaltes aus der Erwägung zur Freisprechung der Kassationsbeklagten gelangt, daß die Kassationsbeklagten Brun im Vorbesitze der Erfindung gewesen seien (Art. 4 Patentgesetz); daß die Vorbenutzung unred lich oder in bösem Glauben erfolgt sei, sei nicht erwiesen. Wenn nach der eigenen Aussage des Kassationsbeklagten Hermann an zunehmen sei, daß er dem Kassationsbeklagten Brun, Vater, die Angaben über die Ziehrolle der Kassationsklägerin, zu einer Zeit, da er noch bei dieser in Arbeit gestanden, gemacht habe, um sich für erlittene Chikanen und Drückungen zu rächen und um die Kassationsklägerin zu schädigen, so sei doch nicht erwiesen, daß die Kassationsbeklagten Brun von dieser Absicht Kenninis gehabt hätten, auch sei nicht nachgewiesen, daß sie gewußt hätten, daß es sich um eine patentierte Erfindung handle. Hierin erblickt die Kassationsbeschwerde eine Verletzung der Art. 24 und 25 Pat. Ges., speziell eine Verletzung des Begriffes des Vorsatzes. 4. Die Kassationsklägerin hat Strafklage erhoben wegen Nach ahmung der patentierten Ziehrolle; es kann jedoch nur die un erlaubte Benutzung dieser Ziehrolle nach erfolgter Patentierung durch die Kassationsbeklagten Brun als Delikt, für das diese zu bestrafen sind, in Betracht kommen. Denn die Nachahmung der Ziehrolle hat stattgefunden und ist vollendet worden vor der Patentierung; es kann also schlechterdings nicht von der Nach ahmung eines patentierten Gegenstandes die Rede sei, im Zeit punkte der Nachahmung konnte eine Patentverletzung nicht be gangen werden, sondern es ist nur zu untersuchen, ob der zweite der in Art. 24 Ziff. 1 Pat. Ges. zusammengefaßten Tatbestände: die unerlaubte Benutzung des patentierten Gegenstandes, gegeben ist. Dabei gehört gemäß Art. 25 Pat. Ges. zum Tatbestand der strafbaren Patentverletzung Vorsatz. Zur Strafbarkeit der Kas sationsbeklagten Brun gehört daher, daß sie vorsätzlich den paten tierten Drahtzieher unerlaubter Weise benutzt haben; für den Kassationsbeklagten Hermann kommt nach der Aktenlage vorsätz liche Mittäterschaft oder Beihilfe zu diesem Delikt in Frage. Für den Begriff des Vorsatzes, der im Patentgesetz nicht weiter definiert ist, sind maßgebend die Grundsätze des Bundesstrafrechts (BG vom 4. Februar 1853), und, da auch dieses eine Definition des Begriffes nicht enthält, die allgemein in der Strafrechtswissen schaft geltenden Grundsätze. Danach ist rechtswidriger Vorsatz der bewußt rechtswidrige Wille, das Wollen der Tat im Bewußtsein ihrer Rechtswidrigkeit (so, im Anschluß an Binding: Renold, Bundesverwaltungsstrafrecht, S. 47 f.); oder, nach anderer Auf fassung, das Begehen der Tat im Vorhersehen des Erfolges, mit der Vorstellung von der Kausalität des Tuns oder Unternehmens (so v. Liszt), oder endlich das Ausführen der Tat mit Wissen und Willen (Art. 18 Abs. 2 VE 1903 zu e. schweiz. StGB). Nach allen diesen verschiedenen Definitionen unterscheidet sich der Vorsatz insofern von der Absicht , als diese den Zweck und Be weggrund des Tuns des Täters im Auge hat. Das Vorhanden sein dieses Vorsatzes mit Bezug auf das umschriebene Delikt unerlaubte Benutzung des patentierten Gegenstandes ist nun mehr in Bezug auf jeden der Kassationsbeklagten gesondert zu untersuchen. 5. Der Kassationsbeklagte Vater Brun hat sich durch einen Arbeiter der Kassationsklägerin, den Mitkassationsbeklagten Her mann, die Erfindung der letztern in einer Weise beschreiben lassen, die ihn zu deren vollständigen Nachahmung in Stand setzte. Er gibt selber zu, daß ihm der Arbeiter Hermann und Mechaniker Renggli über die Erfindung Angaben gemacht hätten und daß er die Konstruktion nach diesen Angaben einrichtete. Angesichts dieses Geständnisses kann darauf, ob er auch durch Fachzeitschriften auf ähnliche Konstruktionen aufmerksam geworden sei und ob er schon als Knabe konische Trommeln an Ziehrollen gesehen habe, nichts ankommen. Er hat eben die Erfindung der Kassationsklägerin vollständig nachgeahmt und für seine Fabrikation in Gebrauch ge setzt. Wenn nun das Obergericht ausführt, es sei nicht erwiesen, daß er von der Schädigungsabsicht Hermanns Kenntnis gehabt habe, so ist das völlig unerheblich, da eine Schädigungsabsicht nach dem in Erw. 4 gesagten nicht zum Begriff der vorsätzlichen

Patentverletzung gehört, sondern das Bewußtsein genügt, daß die Benutzung in die Patentrechte der Kassationsklägerin eingreife. Von diesem Standpunkte aus ist denn auch die weitere Aus führung des Obergerichts rechtsirrtümlich, es sei nicht liquid, daß der Kassationsbeklagte Vater Brun gewußt habe, daß es sich um eine Patentschutz genießende Erfindung handle. Der Vorsatz, der dem Kassationsbeklagten Brun nachgewiesen ist, kann sich, wie in Erw. 4 ausgeführt, nicht beziehen auf die Nachahmung der Erfindung, sondern auf die Benutzung der patentierten Erfindung in dieser Richtung wird aber der Nachweis der vorsätzlichen Patentverletzung im allgemeinen als erbracht angesehen werden müssen, wenn der Angeklagte die fremde Erfindung trotz der Publikation der Patenterteilung ausbeutet. Der Angeklagte ist nur unter außerordentlichen Umständen mit der Entschuldigung zu hören, er habe von der Veröffentlichung der Patenterteilung keine Kenntnis gehabt. (Vergl. Meili, Prinzipien des schweiz. Patentgesetzes, S. 100.) Derartige besondere Umstände sind nun aber vom Kassationsbeklagten Brun Vater gar nicht geltend gemacht. 6. Der Vergehensvorsatz des Kassationsbeklagten Brun danach, in Abweichung von der Vorinstanz, die in beiden in Erw. 5 hervorgehobenen Ausführungen den Begriff des Vorsatzes mißkannt hat, als erwiesen anzunehmen, sofern auf ihn nicht die Bestimmung des Art. 4 Pat. Ges. zutrifft, wonach die Patent verbietungsrechte des Patentinhabers nicht Platz greifen gegenüber dem Vorbesitzer der Erfindung, der sich zur Zeit der Patentan meldung bereits im Besitze der Erfindung befunden hat. Trifft diese Bestimmung auf Brun Vater zu, so entfällt das Moment der Widerrechtlichkeit der Benutzung der Erfindung der Kassations klägerin und kann er daher nicht verfolgt werden, Tatsächlich nun ist allerdings der der Patentanmeldung vorgängige Erfindungs besitz des Kassationsbeklagten Brun vorhanden. Allein er hat sich in diesen Erfindungsbesitz gesetzt durch eine unerlaubte Handlung, nämlich durch Verleiten eines Arbeiters der Kassationsklägerin, des Mitkassationsbeklagten Hermann, zum Verrat der Erfindung der Kassationsklägerin; sein Erfindungsbesitz war also von An fang an ein unredlicher. In einem solchen Falle wenigstens kann sich der Vorbesitzer trotz dem allgemeinen Wortlaut des Art. 4 Pat. Ges. nicht auf seinen Erfindungsbesitz berufen, denn insoweit greift der Grundsatz Platz, daß niemand aus eigenem unredlichen Handeln Rechte herleiten darf. (Amtl. Samml. XVI, S. 422 und auch Meili, Prinzipien, S. 102 bei Anm. 2; Schanze, das schweiz. Patentrecht, S. 45, Anm. 105, und dort Anm. 2.) Die Be rufung des Kassationsbeklagten Brun Vater auf diese Gesetzesbe stimmung hält also nicht stich; er hat sich arglistig den Erfindungs besitz verschafft und benützt nun vorsätzlich die dadurch erlangte Erfindung trotz ihrer Patentierung durch die Kassationsklägerin weiter, und hierin liegt nach dem gesagten eine vorsätzliche Patent verletzung. Gleichgültig ist es, ob der Kassationsbeklagte Brun Vater an die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit gedacht habe, daß die Kassationsklägerin die streitige Erfindung werde paten tieren lassen; denn einmal steht außer Zweifel, daß sie patentierbar war, und mußte das auch dem Kassationsbeklagten Brun Vater bekannt sein; sodann ist entscheidend, daß Brun Vater die noch nicht patentierte Erfindung auf eine Art und Weise vom Er findungsberechtigten erlangt hat, die eine unerlaubte Handlung darstellt. Es ist nicht gestattet, sich auf diese Weise die Fort schritte anderer zu Nutzen zu ziehen , wie die Kassationsbeant wortung des Verteidigers der Kassationsbeklagten Brun geltend machen will. Dem Kassationsbeklagten Brun Vater gegenüber ist also das freisprechende Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzweisen. 7. Mit Bezug auf den Kassationsbeklagten Brun Sohn ist die Aktenlage nicht genügend abgeklärt. Obschon sich die Straf klage auch gegen ihn gerichtet hat, ist er in der Strafuntersuchung nicht einvernommen worden. Er scheint nach der Aktenlage Mit inhaber der Fabrik seines Vaters zu sein. In dieser Stellung be findet er sich in der gleichen Rechtslage wie dieser. Er hat Kennt nis gehabt von allen Verhältnissen; nach Depos. 17 des Kas sationsbeklagten Vater Brun hat er mit diesem die wichtigsten Arbeiten an dem Drahtzug, für welchen die Erfindung benutzt wurde, vorgenommen; der Maschinist Bühlmann unterhandelte mit ihm über die Anstellung des Hermann. Sein Verteidiger macht in der Kassationsbeantwortung nicht geltend, daß ihm

gegenüber die rechtliche Situation eine andere sei als gegenüber Vater Brun. Jedenfalls ist das Urteil auch mit Bezug auf ihn aufzuheben, was auch in Anwendung von Art. 173 OG geschehen kann; Sache der Vorinstanz ist es dann, entweder auf Grund der vorhandenen Akten unter Zugrundelegung des entwickelten Vorsatzbegriffes sofort das Endurteil gegen Brun Sohn auszu fällen, oder aber, nötigenfalls unter Rückweisung an die Unter suchungsbehörde, die erforderlichen Aktenergänzungen vorzunehmen. 8. Bei Beurteilung der Schuld des Kassationsbeklagten Her mann endlich ist wiederum daran zu erinnern, daß das Delikt, dessetwegen die Kassationsbeklagten Brun einzig strafrechtlich ver folgt werden können, in der unerlaubten Benutzung der paten tierten Erfindung besteht. Die Handlung des Kassationsbeklagten Hermann hat nun darin bestanden, daß er, unter Bruch seines Dienstvertrages mit der Kassationsklägerin, den Kassationsbe klagten Brun die Erfindung verraten hat; er hat sich also eines Vertragsbruches und einer Verletzung des Fabrikgeheimnisses schuldig gemacht, und dadurch erst hat er die Nachahmung der Erfindung durch die Kassationsbeklagten Brun ermöglicht. Er ist also wohl Mittäter oder Gehülfe bei der Nachahmung der Er findung. Allein damit hat seine deliktische Tätigkeit seinen Ab schluß gefunden. Die Nachahmung selbst kann aber, wie in Erw. 4 ausgeführt, nicht als (strafbare) Patentverletzung in Be tracht kommen. An dem einzig in Betracht kommenden Delikte der unerlaubten Benutzung der patentierten Erfindung ist der Kassationsbeklagte Hermann nach den Akten nicht beteiligt; zum mindesten hat sich der der Kassationsklägerin als Anklägerin ob liegende Schuldbeweis nicht darauf erstreckt, daß der Kassations beklagte Hermann bei der unerlaubten Benutzung der patentierten Erfindung durch die Kassationsbeklagten Brun als Mittäter oder Gehilfe vorsätzlich mitgewirkt habe. Die Tätigkeit des Kassations beklagten Hermann bei den Kassationsbeklagten Brun ist vielmehr nur die eines einfachen Arbeiters; die Benutzung der patentierten Ziehrolle durch ihn erfolgt nicht für ihn, sondern einzig und allein für seine Arbeitgeber. So verwerflich auch seine Handlungs weise der Vertragsbruch und der Verrat des Fabrikgeheim nisses ist, so fällt sie nicht unter das Strafgesetz, jeden falls nicht unter das einzig in Frage stehende Strafgesetz wegen Patentverletzung, und ihm gegenüber ist daher die Freisprechung zu Recht erfolgt, sodaß die Kassationsbeschwerde mit Bezug auf die gegen ihn gerichtete Strafklage abzuweisen ist. Demnach hat der Kassationshof erkannt:

  1. Hinsichtlich der Angeklagten Josef Brun Vater und Josef Brun Sohn wird die Kassationsbeschwerde begründet erklärt und dem gemäß das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom
  2. April 1905 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen.
  3. Hinsichtlich des Angeklagten Johann Hermann wird die Kassationsbeschwerde abgewiesen.

Schlagwörter

patent infringementintentprior usedishonest acquisitionfactory secretbreach of contractcassation appealremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the accused committed punishable patent infringement by unauthorized use of the patented draw roller after patent grant.

Extrahierter Entscheid

Unauthorized use after patent grant can constitute patent infringement; prior copying before grant is not itself the punishable act.

Extrahierte Begründung

The punishable offense is the post-patent unauthorized use of the patented invention, not the earlier imitation. Intent requires knowledge and will to use the patented invention, not a special intent to harm or knowledge of the patent in every case.

Kernrechtsfrage

Whether Josef Brun, father, could invoke prior use under Art. 4 PatG.

Extrahierter Entscheid

No. Prior use obtained through dishonest acquisition of the invention does not avail the prior user defense.

Extrahierte Begründung

Brun acquired possession of the invention by inducing an employee of the patent holder to disclose it; one cannot derive rights from one's own dishonest conduct.

Kernrechtsfrage

Whether Josef Brun, son, must also be held liable or the acquittal at least set aside.

Extrahierter Entscheid

The acquittal was also set aside as to Josef Brun, son, because the record was insufficiently clarified and he appeared to stand in the same legal position as his father.

Extrahierte Begründung

He was apparently co-owner and aware of the relevant facts; the case had to be reconsidered under the correct intent standard.

Kernrechtsfrage

Whether Johann Hermann was criminally liable for patent infringement.

Extrahierter Entscheid

No. His conduct amounted to breach of contract and disclosure of factory secrets, but not to the punishable unauthorized use of the patented invention.

Extrahierte Begründung

Hermann's role ended with divulging the invention; the prosecution did not prove that he intentionally participated in the later unauthorized use by Brun.

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