Art. 21 Fischereigesetz; Art. 19 BStrR; Art. 163 OG; Art. 172 OG; Art. 34 Fischereigesetz; special ordinance of 3 June 1889: liability for fisheries pollution and cassation for violation of the ordinance. The operator or technical head of a factory may be the author of an unlawful discharge where, in managing the plant, he negligently fails to prevent the escape of harmful substances; responsibility is not confined to the owner. In police-offence provisions of the fisheries legislation, negligent commission is punishable. A federal implementing ordinance that specifies the statutory offence is itself a legal norm, and its breach constitutes a cassation ground. Proof must relate to the legally prescribed measuring point and statutory element; if the prosecution proves contamination only in the undiluted liquid and not at the required location, the conviction must be set aside (consid. 5-8).
Strafmaß aufgehoben und dahin abgeändert, daß der Beklagte zu 50 Fr. Geldbuße, im Nichtbezahlungsfalle zu 10 Tagen Gefäng nis, verurteilt wird. B. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage Es sei das angefochtene Urteil als mit Art. 21, 31 und 34 des Bundesgesetzes über die Fischerei, vom 21. Dezember 1888, und Art. 1, 2 und 3 der dazu gehörigen Spezialverordnung vom 3. Juni 1889 im Widerspruch stehend aufzuheben. C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel Landschaft stellt den Antrag, die Kassationsbeschwerde sei als unbegründet abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Basel Landschaft schließt sich in seiner Vernehmlassung diesem Antrage an. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
sorgung der Hefe und der Schlempe gehöre; er dürfe insbesondere nichts unterlassen, was das Ausfließen in den Bach verhindere in dieser Richtung aber sei unbedingt gefehlt worden. Von dieser Verantwortlichkeit vermöge den Kassationskläger die Tatsache der unrichtigen Fassung der fraglichen Flüssigkeit unmittel bar bei der Einmündung der Dole in den Birsig statt 1 M. unterhalb der Einmündung, wie Art. 2 der Spez. Verord. zum rt. 21 des Fisch. Ges. vom 3. Juni 1889 vorschreibt, nicht zu befreien. Die Spezialverordnung stelle keine neuen Rechtssätze auf, sondern bezwecke nur eine Anleitung zur Handhabung des Bundesgesetzes. 3. Die Begründung der Kassationsbeschwerde geht nun dahin: Objektiv sei durch das geologische Gutachten festgestellt, daß die am 12. Juni 1904 ausgeflossene Flüssigkeit nicht aus der Bren nerei herrühren könne, da die fragliche Dole mit der Brennerei nicht in Verbindung stehe. Sodann könne der Kassationskläger, der nur für den Betrieb verantwortlich sei, nicht verantwortlich gemacht werden für die baulichen Anlagen; nur der Fabrikbesitzer sei hiefür haftbar. Ferner stelle das angefochtene Urteil in keiner Weise fest, daß den Kassationskläger Verschulden, sei es Vorsa sei es Fahrlässigkeit, treffe; es fehle jedes Verschulden; das an gefochtene Urteil selbst lasse ja die Frage offen, wie die Schlempe in die Dole und von da in den Birsig gelangt sei. Endlich ver letze das Urteil direkt die Spezialverordnung zu Art. 21 Fisch. Ges., sowie Art. 34 dieses Gesetzes. 4. Was zunächst die behauptete Verletzung der Art. 21 und 31 Fisch. Ges. betrifft, so beziehen sich hierauf die Behauptungen, das Obergericht habe den Kassationskläger verantwortlich erklärt für Fehler der baulichen Anlagen, während hiefür nur der Fabrikbe sitzer verantwortlich gemacht werden könne, und sodann fehle der Nachweis irgend einer Schuld auf Seite des Kassationsklägers. 5. Nach der ersten Richtung geht die Kassationsbeschwerde von einer unrichtigen Auffassung des angefochtenen Entscheides aus: sie beruht auf der vom Kassationskläger selber gesetzten Annahme, das Ausfließen der schädlichen Substanz sei nicht auf einen Fehler im Betrieb, sondern auf einen Fehler in der baulichen Anlage der Brennerei zurückzuführen. Das angefochtene Urteil geht nun aber gar nicht von dieser Annahme aus, sondern es erklärt gegen teils expressis verbis, es wäre Sache der Betriebsleitung ge wesen, alles zu tun, um ein Ausfließen von Hefe und Schlempe in den Birsig zu verhindern. Es läßt nur die Frage offen, welche der zwei Möglichkeiten des Abfließens ob Verschütten beim Verladen, oder Überfließen in concreto stattgefunden habe, nimmt dagegen als feststehend an, daß die Hefe und Schlempe oberflächlich in die infiltrierbare Dole eingesickert sei. Nirgends sagt es, das sei die Folge einer mangelhaften baulichen Anlage, sondern es nimmt an, der Kassationskläger hätte als Betriebs leiter die Pflicht gehabt, durch richtige Verwahrung der Hefe und Schlempe das Auslaufen von Schlempe zu verhindern, gleichviel, ob das Auslaufen beim Verladen oder durch Überfließen aus dem Schlempereservoir vorgekommen. Aus der Aktenlage ergibt sich auch durchaus nicht, daß das Auslaufen auf einen baulichen Mangel zurückzuführen sei, und es kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Fesistellungen und tatsächlichen Annahmen des ange fochtenen Urteils seien aktenwidrig. 6. Ohne weiteres zurückzuweisen wäre sodann die Auffassung des Kassationsklägers, wenn er behaupten wollte, das Fischerei gesetz sehe überhaupt nur den Fabrikbesitzer als den möglichen Täter einer Übertretung des Art. 21 an. Nirgends ist im Fischereigesetz ein derartiger Satz ausgesprochen; es kommen da her die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze über Täterschaft zur Anwendung, d. h. gemäß dem Urteile des Kassations hofes vom 30. Dezember 1901 in Sachen Iff (BGE XXVII, 1, S. 537 ff., spez. 539 ff., Erw. 6 die Bestimmungen des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853. (Vergl. auch W. Renold, Das schweizerische Bundesverwaltungsstrafrecht, S. 25 ff.) Nach Art. 19 dieses Gesetzes ist aber jeder, der durch eigenes Handeln (oder durch Anstiften anderer Personen) die Hauptursache einer Übertretung setzt, als Urheber zu betrachten, den die auf das Ver gehen gesetzte Strafe trifft. 7. Hinsichtlich des Kassationsgrundes der unrichtigen Ent scheidung der Schuldfrage ist die Behauptung des Kassations klägers von vornherein zurückzuweisen, das Obergericht habe ein strafbares Verschulden des Kassationsklägers überhaupt gar nicht
behauptet, indem es die Frage, wie die schädigende Substanz in
den Birsig gekommen sei, offen lasse. Es genügt, zur Wider
legung dieser Behauptung auf die in Erwägung 2 wiedergegebene
Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen, aus der klar
hervorgeht, daß das Obergericht ein schuldhaftes Verhalten des
Kassationsklägers ausdrücklich annimmt, und zwar in der Form
der Fahrlässigkeit. Daß aber eine fahrlässige Übertretung des
Fischereigesetzes zur Bestrafung nicht genüge, behauptet der Kas
sationskläger mit Recht selber nicht. Allerdings erklärt Art. 12
BStrRt, daß fahrlässige Begehung nur dann bestraft werden solle,
wenn der besondere Teil des Gesetzbuches dieses vorschreibe; allein
gerade diese Vorschrift kann der Natur der Sache nach für die
Polizeistrafnormen nicht analoge Geltung beanspruchen, weil bei
ihnen dem Erfolg der strafbaren Handlung die Hauptbedeutung
beigemessen und die Frage der Schuldform in den Hintergrund
gedrängt wird (vergl. Renold, a. a. O., S. 50 f.). Art. 21
Fisch. Ges. ist denn auch stets in diesem Sinne angewendet wor
den, und es weist wohl auch der Wortlaut des gesetzlichen Straf
tatbestandes, nach welchem ein Einfließenlassen genügt, daraufhin,
daß nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die bloß fahrlässige
Übertretung bestraft werden soll. Ob die Vorinstanz aber die
weitere Frage, ob dem Kassationskläger mit Recht fahrlässiges, für
den Erfolg kausales Verhalten zur Last gelegt werden könne, mit
Recht bejaht habe, kann dahingestellt bleiben, da das angefochiene
Urteil auf einem andern Mangel beruht, der es kassabel macht,
wie sogleich auszuführen ist.
8. Das angefochtene Urteil gibt nämlich selber zu, daß die
Fassung der schädlichen Flüssigkeit nicht in der in der Spezial
verordnung zu Art. 21 des Fisch. Ges. (vom 3. Juni 1889)
vorgeschriebenen Weise sttattgefunden hat. Eine Verletzung dieser
Spezialverordnung hat also zweifellos stattgehabt, und es frägt
sich nur, ob diese Verletzung einen Kassationsgrund bilde, d. h.
ob sie erstens als Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift
gemäß Art. 163 OG anzusehen sei, und ob zweitens diese Ver
letzung für das angefochtene Urteil kaufal gewesen sei. Hinsichtlich
der ersten Frage ist zu bemerken: Die genannte Spezialverordnung
stellt sich dar als Ausführung der dem Bundesrat durch Art. 34
Fisch. Ges. übertragenen Befugnis und Pflicht, die nötigen Voll
zugsverordnungen zu erlassen. Sie gibt nicht nur, wie die Vor
instanz rechtsirrtümlich annimmt, eine Anleitung zur Hand
habung des Gesetzes , sondern sie spezialisiert den in Art. 21 des
Gesetzes allgemein normierten Tatbestand im einzelnen, erklärt im
einzelnen, welche Verunreinigungen verboten sind und welche nicht.
Sie enthält also keineswegs bloße Verwaltungsvorschriften, sondern
eigentliche Rechtsvorschriften, stellt sich also als Rechtsverordnung
(im Sinne Jellineks, Gesetz und Verordnung) dar. Die Verletzung
einer derartigen Rechtsverordnung fällt aber ebenfalls unter
Art. 163 OG und bildet einen Kassationsgrund. (Vergl. Botsch.
Fisch. Ges. dagegen wird vom Kassationskläger freilich zu Unrecht
behauptet; diese Vorschrift enthält nur eine Anweisung an den
Bundesrat, und kann von einem kantonalen Gericht jedenfalls
nicht verletzt werden. Dagegen ist noch zu prüfen, ob jene Ver
letzung der Spezialverordnung für den angefochtenen Entscheid
kausal gewesen sei. Hiebei ist davon auszugehen, daß es Sache
der Anklagebehörde ist, den Nachweis zu leisten, daß eine in
Fischgewässer gelangte Flüssigkeit schädigend im Sinne der Spezial
verordnung gewesen sei. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist,
worauf er sich zu erstrecken hat, schreiben Art. 1 und 2 der
Spez. Verord. vor; im vorliegenden Falle handelt es sich speziell
darum, daß die fragliche Flüssigkeit schädliche Substanzen in einer
stärkeren Konzentration als 1:1000 enthalten habe; und zwar
war gemäß Art. 2 der Grad der Konzentration 1 M. unterhalb
der Einlaufstelle der fraglichen Dole zu prüfen. Den nach der
Verordnung zu erbringenden Nachweis, daß die Flüssigkeit an der
maßgebenden Stelle, d. h. 1 M. unterhalb des Einlaufes der Dole
in den Birsig, die erforderliche Konzentration gehabt habe, hat
nun die Anklagebehörde nicht erbracht; denn der Kantonschemiker
hat nicht mit der fraglichen Flüssigkeit vermischtes Birsigwasser,
sondern die sozusagen unvermischte Flüssigkeit untersucht, der Nach
weis hat sich also auf etwas erstreckt, worauf er nach dem Ge
setze nicht zu erstrecken war, und sich nicht auf das bezogen, was
er zu umfassen hatte. Daß der Grad der Konzentration an der
zu kontrollierenden Stelle das zulässige Maß überschreite, bildet nun aber, nach dem ganzen Inhalt der Spezialverordnung, ein Tatbestandsmerkmal der strafbaren Verunreinigung von Fischge wässern. Und da es am Nachweise dieses Tatbestandsmerkmales gebricht, und dieser Mangel auf einer Verletzung der Spezial verordnung, also einer eidgenössischen Rechtsvorschrift, beruht, so ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung, im Sinne des Art. 172 OG, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt, demgemäß das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel Landschaft vom 9. Juni 1905 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.