- Arteil des Kassationshofes vom 3. Oktober 1905
in Sachen Steiner-Sury, Kass. Kl., gegen Basel-Landschaft,
Kass. Bekl.
Verantwortlichkeit des technischen Leiters einer Fabrik für Verun
reinigung eines Fischgewässers durch Ausfliessen von Schlempe.
Art. 21 Fischereiges., Art. 19 BStR: Verhältnis der allgemeinen Be
stimmungen des Bundesstrafrechts zu den Spezialgesetzen.
Auch
fahrlässige Uebertretung des Fischereigesetzes ist strafbar. Ver
letzung der Spezialverordnung zu Art. 21 des Fischereiges.
vom 3. Juni 1889, als Kassationsgrund; Art. 34 Fischereiges.,
Art. 163 0G.
A. Durch Urteil vom 9. Juni 1905 hat das Obergericht des
Kantons Basel Landschaft erkannt
Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidentenverhörs Arlesheim d. d.
- Januar 1905, lautend.
Der Beklagte wird der Übertretung des Fischereigesetzes schuldig
erklärt und in eine Buße von a Fr., im Nichtbezahlungsfalle
zu 16 Tagen Gefängnis verurteilt.
wird in Bezug auf die Schuldfrage bestätigt, in Bezug auf das
Strafmaß aufgehoben und dahin abgeändert, daß der Beklagte zu
50 Fr. Geldbuße, im Nichtbezahlungsfalle zu 10 Tagen Gefäng
nis, verurteilt wird.
B. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht
eingelegt, mit dem Antrage
Es sei das angefochtene Urteil als mit Art. 21, 31 und 34
des Bundesgesetzes über die Fischerei, vom 21. Dezember 1888,
und Art. 1, 2 und 3 der dazu gehörigen Spezialverordnung vom
3. Juni 1889 im Widerspruch stehend aufzuheben.
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel Landschaft
stellt den Antrag, die Kassationsbeschwerde sei als unbegründet
abzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Basel Landschaft schließt sich in
seiner Vernehmlassung diesem Antrage an.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Das angefochtene Urteil beruht auf folgendem Tatbestand:
Am 11. Juli 1904 konstatierten zwei Landjäger des Kantons
Baselland, daß von der am linken Ufer des Birsig gelegenen
Genossenschaftsbrennerei Oberwil flußabwärts sich viele tote Fische
im Birsig befanden. Am folgenden Tage machten Landjäger Ehr
sam und Fischeretaufseher Müller die Wahrnehmung, daß sich aus
einer Dole, die hinter der Brennerei Oberwil in den Birsig ein
mündet, eine schlammige, braune Flüssigkeit in den Birsig ergoß
die genannten faßten beim Auslaufe der Dole von der Flüssigkeit
in eine Flasche, und übersandten sie der Direktion des Innern,
die sie ihrerseits dem Kantonschemiker von Baselstadt zur Unter
suchung überwies. Dieser stellte fest: Das Abwasser sei von
brauner Farbe, von dünnbreiiger Konsistenz; beim Stehen habe
sich daraus ein feiner brauner Schlamm abgesetzt, der vorwiegend
aus Hefe bestehe. Das Abwasser enthalte feste, fäulnisfähige und
bereits in Fäulnis übergegangene Substanzen in einer Konzen
tration, die das Verhältnis von 1:1000 beträchtlich übersteige
und deren Einleitung in Fischereigewässer gemäß Art. 21 BGes.
betr. die Fischerei und gemäß Art. 1 d der Spezialverordnung
Abgekürzt.
(Red. f. Publ.)
hiezu verboten sei; es sei nicht zu bezweifeln, daß dieses Wasser
zu der im Birsig beobachteten Fischvergiftung habe Veranlassung
geben können. Aus der hierauf angehobenen Strafklage ergab sich,
daß die Schlempe, die sonst von den Bauern der Umgebung (zur
Viehfütterung und Düngung) regelmäßig abgeholt wurde, in einer
besondern Grube gesammelt wird, die sich zwischen der Fabrik
und dem Birsig, etwas oberhalb der in Frage stehenden Dole,
befindet. Weiter ergab sich aus der vom Obergericht aus Antrag
des Kassationsklägers angeordneten Beweisergänzung, daß die
Dole, aus welcher die Landjäger die schädliche Flüssigkeit fließen
sahen, mit der Brennerei in keiner direkten Verbindung steht, daß
es sich vielmehr um eine Drainierdole handelt, die aber von der
Oberfläche her infiltriert werden kann. Hiedurch ist nach dem Gut
achten des Experten Dr. Leuthard die Möglichkeit gegeben, daß
ausgeschüttete Hefe und Schlempereste, sowie durch das Tag
wasser aufgeschwemmte Fäulnisprodukte in die Dole einzutreten
vermögen.
- Das Obergericht stellt in objektiver Hinsicht zunächst fest
daß das Wasser des Birsig von einer aus der fraglichen Dole
ausfließenden Flüssigkeit verunreinigt worden sei; daß diese Flüssig
keit eine Substanz enthielt, welche das zulässige Verhältnis von
1:1000 beträchtlich überstieg; endlich, daß der Fischbestand durch
das Einfließen dieser Flüssigkeit Schaden gelitten habe. Es er
achtet damit den objektiven Tatbestand der in Art. 21 Fisch. Ges.
normierten Übertretung als gegeben. Mit Bezug auf den sub
jektiven Tatbestand, nämlich die Frage der Täterschaft und des
Schuldbeweises, stellt das Obergericht in erster Linie (objektiv
fest, daß die in Frage kommende Hefe aus der Brennerei Ober
wil hergerührt habe. Offen läßt es dagegen die Frage, wie
die Schlempe ausgetreten und auf welche Weise sie durch den
durchlässigen Boden in die Dole gelangt und von da in den
Birsig geflossen sei, ob infolge Verschüttens beim Verladen durch
Dritte, oder, was wahrscheinlicher sei, infolge Überlaufens eines
Behälters. Für diesen Ausfluß hält nun das Obergericht den
Kassationskläger als verantwortlich, weil er der verantwortliche,
technische Leiter der Brennerei sei, ihm der ganze Betrieb unter
stehe, und zum Betriebe auch die richtige Verwahrung und Ver
sorgung der Hefe und der Schlempe gehöre; er dürfe insbesondere
nichts unterlassen, was das Ausfließen in den Bach verhindere
in dieser Richtung aber sei unbedingt gefehlt worden. Von dieser
Verantwortlichkeit vermöge den Kassationskläger die Tatsache
der unrichtigen Fassung der fraglichen Flüssigkeit unmittel
bar bei der Einmündung der Dole in den Birsig statt 1 M.
unterhalb der Einmündung, wie Art. 2 der Spez. Verord. zum
rt. 21 des Fisch. Ges. vom 3. Juni 1889 vorschreibt, nicht zu
befreien. Die Spezialverordnung stelle keine neuen Rechtssätze
auf, sondern bezwecke nur eine Anleitung zur Handhabung des
Bundesgesetzes.
3. Die Begründung der Kassationsbeschwerde geht nun dahin:
Objektiv sei durch das geologische Gutachten festgestellt, daß die
am 12. Juni 1904 ausgeflossene Flüssigkeit nicht aus der Bren
nerei herrühren könne, da die fragliche Dole mit der Brennerei
nicht in Verbindung stehe. Sodann könne der Kassationskläger,
der nur für den Betrieb verantwortlich sei, nicht verantwortlich
gemacht werden für die baulichen Anlagen; nur der Fabrikbesitzer
sei hiefür haftbar. Ferner stelle das angefochtene Urteil in keiner
Weise fest, daß den Kassationskläger Verschulden, sei es Vorsa
sei es Fahrlässigkeit, treffe; es fehle jedes Verschulden; das an
gefochtene Urteil selbst lasse ja die Frage offen, wie die Schlempe
in die Dole und von da in den Birsig gelangt sei. Endlich ver
letze das Urteil direkt die Spezialverordnung zu Art. 21 Fisch.
Ges., sowie Art. 34 dieses Gesetzes.
4. Was zunächst die behauptete Verletzung der Art. 21 und 31
Fisch. Ges. betrifft, so beziehen sich hierauf die Behauptungen, das
Obergericht habe den Kassationskläger verantwortlich erklärt für
Fehler der baulichen Anlagen, während hiefür nur der Fabrikbe
sitzer verantwortlich gemacht werden könne, und sodann fehle der
Nachweis irgend einer Schuld auf Seite des Kassationsklägers.
5. Nach der ersten Richtung geht die Kassationsbeschwerde von
einer unrichtigen Auffassung des angefochtenen Entscheides aus:
sie beruht auf der vom Kassationskläger selber gesetzten Annahme,
das Ausfließen der schädlichen Substanz sei nicht auf einen Fehler
im Betrieb, sondern auf einen Fehler in der baulichen Anlage
der Brennerei zurückzuführen. Das angefochtene Urteil geht nun
aber gar nicht von dieser Annahme aus, sondern es erklärt gegen
teils expressis verbis, es wäre Sache der Betriebsleitung ge
wesen, alles zu tun, um ein Ausfließen von Hefe und Schlempe
in den Birsig zu verhindern. Es läßt nur die Frage offen, welche
der zwei Möglichkeiten des Abfließens ob Verschütten beim
Verladen, oder Überfließen in concreto stattgefunden habe,
nimmt dagegen als feststehend an, daß die Hefe und Schlempe
oberflächlich in die infiltrierbare Dole eingesickert sei. Nirgends
sagt es, das sei die Folge einer mangelhaften baulichen Anlage,
sondern es nimmt an, der Kassationskläger hätte als Betriebs
leiter die Pflicht gehabt, durch richtige Verwahrung der Hefe und
Schlempe das Auslaufen von Schlempe zu verhindern, gleichviel,
ob das Auslaufen beim Verladen oder durch Überfließen aus dem
Schlempereservoir vorgekommen. Aus der Aktenlage ergibt sich
auch durchaus nicht, daß das Auslaufen auf einen baulichen
Mangel zurückzuführen sei, und es kann jedenfalls nicht gesagt
werden, die Fesistellungen und tatsächlichen Annahmen des ange
fochtenen Urteils seien aktenwidrig.
6. Ohne weiteres zurückzuweisen wäre sodann die Auffassung
des Kassationsklägers, wenn er behaupten wollte, das Fischerei
gesetz sehe überhaupt nur den Fabrikbesitzer als den möglichen
Täter einer Übertretung des Art. 21 an. Nirgends ist im
Fischereigesetz ein derartiger Satz ausgesprochen; es kommen da
her die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze über Täterschaft
zur Anwendung, d. h. gemäß dem Urteile des Kassations
hofes vom 30. Dezember 1901 in Sachen Iff (BGE XXVII, 1,
S. 537 ff., spez. 539 ff., Erw. 6 die Bestimmungen des
Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853. (Vergl. auch W. Renold,
Das schweizerische Bundesverwaltungsstrafrecht, S. 25 ff.) Nach
Art. 19 dieses Gesetzes ist aber jeder, der durch eigenes Handeln
(oder durch Anstiften anderer Personen) die Hauptursache einer
Übertretung setzt, als Urheber zu betrachten, den die auf das Ver
gehen gesetzte Strafe trifft.
7. Hinsichtlich des Kassationsgrundes der unrichtigen Ent
scheidung der Schuldfrage ist die Behauptung des Kassations
klägers von vornherein zurückzuweisen, das Obergericht habe ein
strafbares Verschulden des Kassationsklägers überhaupt gar nicht
behauptet, indem es die Frage, wie die schädigende Substanz in
den Birsig gekommen sei, offen lasse. Es genügt, zur Wider
legung dieser Behauptung auf die in Erwägung 2 wiedergegebene
Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen, aus der klar
hervorgeht, daß das Obergericht ein schuldhaftes Verhalten des
Kassationsklägers ausdrücklich annimmt, und zwar in der Form
der Fahrlässigkeit. Daß aber eine fahrlässige Übertretung des
Fischereigesetzes zur Bestrafung nicht genüge, behauptet der Kas
sationskläger mit Recht selber nicht. Allerdings erklärt Art. 12
BStrRt, daß fahrlässige Begehung nur dann bestraft werden solle,
wenn der besondere Teil des Gesetzbuches dieses vorschreibe; allein
gerade diese Vorschrift kann der Natur der Sache nach für die
Polizeistrafnormen nicht analoge Geltung beanspruchen, weil bei
ihnen dem Erfolg der strafbaren Handlung die Hauptbedeutung
beigemessen und die Frage der Schuldform in den Hintergrund
gedrängt wird (vergl. Renold, a. a. O., S. 50 f.). Art. 21
Fisch. Ges. ist denn auch stets in diesem Sinne angewendet wor
den, und es weist wohl auch der Wortlaut des gesetzlichen Straf
tatbestandes, nach welchem ein Einfließenlassen genügt, daraufhin,
daß nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die bloß fahrlässige
Übertretung bestraft werden soll. Ob die Vorinstanz aber die
weitere Frage, ob dem Kassationskläger mit Recht fahrlässiges, für
den Erfolg kausales Verhalten zur Last gelegt werden könne, mit
Recht bejaht habe, kann dahingestellt bleiben, da das angefochiene
Urteil auf einem andern Mangel beruht, der es kassabel macht,
wie sogleich auszuführen ist.
8. Das angefochtene Urteil gibt nämlich selber zu, daß die
Fassung der schädlichen Flüssigkeit nicht in der in der Spezial
verordnung zu Art. 21 des Fisch. Ges. (vom 3. Juni 1889)
vorgeschriebenen Weise sttattgefunden hat. Eine Verletzung dieser
Spezialverordnung hat also zweifellos stattgehabt, und es frägt
sich nur, ob diese Verletzung einen Kassationsgrund bilde, d. h.
ob sie erstens als Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift
gemäß Art. 163 OG anzusehen sei, und ob zweitens diese Ver
letzung für das angefochtene Urteil kaufal gewesen sei. Hinsichtlich
der ersten Frage ist zu bemerken: Die genannte Spezialverordnung
stellt sich dar als Ausführung der dem Bundesrat durch Art. 34
Fisch. Ges. übertragenen Befugnis und Pflicht, die nötigen Voll
zugsverordnungen zu erlassen. Sie gibt nicht nur, wie die Vor
instanz rechtsirrtümlich annimmt, eine Anleitung zur Hand
habung des Gesetzes , sondern sie spezialisiert den in Art. 21 des
Gesetzes allgemein normierten Tatbestand im einzelnen, erklärt im
einzelnen, welche Verunreinigungen verboten sind und welche nicht.
Sie enthält also keineswegs bloße Verwaltungsvorschriften, sondern
eigentliche Rechtsvorschriften, stellt sich also als Rechtsverordnung
(im Sinne Jellineks, Gesetz und Verordnung) dar. Die Verletzung
einer derartigen Rechtsverordnung fällt aber ebenfalls unter
Art. 163 OG und bildet einen Kassationsgrund. (Vergl. Botsch.
- OG, S. 91, u. Th. Weiß, Kassationsbeschwerde, in Zeitschr.
- schweiz. StrR, XIII, S. 142 f.) Eine Verletzung des Art. 34
Fisch. Ges. dagegen wird vom Kassationskläger freilich zu Unrecht
behauptet; diese Vorschrift enthält nur eine Anweisung an den
Bundesrat, und kann von einem kantonalen Gericht jedenfalls
nicht verletzt werden. Dagegen ist noch zu prüfen, ob jene Ver
letzung der Spezialverordnung für den angefochtenen Entscheid
kausal gewesen sei. Hiebei ist davon auszugehen, daß es Sache
der Anklagebehörde ist, den Nachweis zu leisten, daß eine in
Fischgewässer gelangte Flüssigkeit schädigend im Sinne der Spezial
verordnung gewesen sei. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist,
worauf er sich zu erstrecken hat, schreiben Art. 1 und 2 der
Spez. Verord. vor; im vorliegenden Falle handelt es sich speziell
darum, daß die fragliche Flüssigkeit schädliche Substanzen in einer
stärkeren Konzentration als 1:1000 enthalten habe; und zwar
war gemäß Art. 2 der Grad der Konzentration 1 M. unterhalb
der Einlaufstelle der fraglichen Dole zu prüfen. Den nach der
Verordnung zu erbringenden Nachweis, daß die Flüssigkeit an der
maßgebenden Stelle, d. h. 1 M. unterhalb des Einlaufes der Dole
in den Birsig, die erforderliche Konzentration gehabt habe, hat
nun die Anklagebehörde nicht erbracht; denn der Kantonschemiker
hat nicht mit der fraglichen Flüssigkeit vermischtes Birsigwasser,
sondern die sozusagen unvermischte Flüssigkeit untersucht, der Nach
weis hat sich also auf etwas erstreckt, worauf er nach dem Ge
setze nicht zu erstrecken war, und sich nicht auf das bezogen, was
er zu umfassen hatte. Daß der Grad der Konzentration an der
zu kontrollierenden Stelle das zulässige Maß überschreite, bildet
nun aber, nach dem ganzen Inhalt der Spezialverordnung, ein
Tatbestandsmerkmal der strafbaren Verunreinigung von Fischge
wässern. Und da es am Nachweise dieses Tatbestandsmerkmales
gebricht, und dieser Mangel auf einer Verletzung der Spezial
verordnung, also einer eidgenössischen Rechtsvorschrift, beruht, so
ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung, im Sinne des Art. 172 OG, an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt, demgemäß
das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel Landschaft vom
9. Juni 1905 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.