- Arteil vom 22. Dezember 1905 in Sachen Platen.
Auslieferungsbegehren gegen einen in der Schweiz (Zürich) wohnenden
deutschen Reichsangehörigen, dem die väterliche Gewalt in Deutsch
land entzogen ist, wegen Anstiftung zur Kinderentziehung ( 235
deutsches RStGB). Ort der Begehung der Anstiftung, wenn die
Anstiftung in der Schweiz, die Tat in Deutschland erfolgt ist.
Einwirkung der Entmündigung auf die Rechtswidrigkeit der Tat,
Stellung des Auslieferungsrichters. Strafbarkeit nach dem
Rechte des ersuchten Staates. 150 zürch. StGB. Versuch der An
stiftung? Auslieferung des im Besitze des Verfolgten befind
lichen Geldes? Art. 9 Ausl.-V. mit den deutschem Reiche.
A. Mit Note vom 1. November 1905 hat die k. deutsche Ge
sandschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrat das Gesuch
um Auslieferung des Moritz Hermann Platen, Schriftstellers
sächsischen Staatsangehörigen, gestellt, verbunden mit dem Gesuche
um Ausantwortung der in dessen Besitz befindlichen Gelder und
sonstigen Gegenstände auf Grund von Art. 1 Eingang, Ziff. 4
und Art. 9 des Ausl. Vertrages zwischen der Schweiz und dem
deutschen Reiche, vom 24. Januar 1874. Der Note ist ein Haft
befehl des Untersuchungsrichters beim königl. sächsischen Land
gericht zu Leipzig beigelegt, wonach der Verfolgte wegen drin
genden Verdachts der Vergehen nach 235, 48, 74 des Straf
gesetzbuches für das deutsche Reich zur Untersuchungshaft zu
bringen ist; des nähern lautet der Haftbefehl:
Infolge der Entmündigung Platens ruht kraft Gesetzes seine
elterliche Gewalt und übt seine Ehefrau namens Bertha Emilie
geb. das. die elterliche Gewalt über die gemeinschaftlichen Ab
kömmlinge, darunter die am 2. Juni 1896 in Leipzig geborene
Katharina Luise Platen und den am 8. April 1899 in Leipzig
geborenen Hermann Julius Alfred Platen allein aus; ihr steht
daher das Erziehungs und Aufsichtsrecht ausschließlich zu. Diese
Sachlage ist zur Zeit der Begehung der unten bezeichneten
Straftaten vorhanden gewesen.
Der verehelichten Platen sind ihre beiden Kinder Luise und
Alfred, die sie bei sich in Leipzig hatte, durch Gewalt entzogen
worden ( 235 des Strafgesetzbuches) und Platen wird be
schuldigt,
- die Mitangeschuldigten Franz, Konrad und Harnisch zu
der Entziehung der Luise und
- die Mitangeschuldigten Lenk und Grzesiak zu der Entzie
hung des Alfred durch Geschenke oder andere Mittel vorsätzlich
bestimmt zu haben ( 48 des Strafgesetzbuchs).
Zu 1: Die Entziehung der Luise Platen ist dadurch bewirk
worden, daß diese am 11. Februar 1905 vormittags im Rosen
tale in Leipzig auf dem Wege zur Schule von der Hand ihre
Mutter gewaltsam weggerissen, mittels einer bereit gehaltenen
Droschke fortgefahren und dann nach Zürich zu ihrem Vater
gebracht, hierdurch aber, wie von den Tätern beabsichtigt, aus
der Gewalt ihrer Mutter entfernt worden ist. Der Tat dringend
verdächtig sind die Mitangeschuldigten Franz, Konrad und
Harnisch.
Zu 2: Die Entziehung des Alfred ist dadurch bewirkt worden,
daß dieser am 11. Oktober 1905 vormittags in der 5. Bezirks
schule in der Elsässerstraße in Leipzig von dem Mitangeschul
digten Grzesiak ergriffen, trotz seines Sträubens zu der bereit
gehaltenen Droschke getragen und dort dem Mitangeschuldigten
Lenk, der ihn mit der Droschke erwartete, übergeben und von
diesem in der Droschke untergebracht worden ist, damit er seinem
Vater nach Zürich zugeführt werde, hierdurch aber aus der Ge
walt seiner Mutter, wie von den Tätern beabsichtigt, entfernt
worden ist."
Der Angeschuldigte hat gegen seine Auslieferung Einsprache er
hoben; er ist gegen Kaution von 5000 Fr. auf freiem Fuße be
lassen worden.
B. Aus der Einsprache und deren Beilagen ergiebt sich in tat
sächlicher Beziehung folgendes: Platen ist im April 1904 mit
seinen beiden jüngern Kindern Katharina Luise und Hermann
Julius Alfred nach Zürich übergesiedelt, wo er eine Villa käuflich
erworben und wo er am 13. Juli 1904 für sich und seine beiden
Kinder die polizeiliche Aufenthaltsbewilligung erlangt hat. Die
Kinder sind später von der Ehefrau mit Hülfe der Zürcher Po
lizeibehörden nach Leipzig zurückgeholt worden. Platen suchte sie
wieder in seine Gewalt zu bringen, was ihm nur mit dem
Mädchen gelang. Schon unter dem 30. Mai 1904 war Platen
durch Beschluß des Amtsgerichtes Dresden auf Antrag seiner
Ehefrau unter vorläufige Vormundschaft nach 1906 DBGB
gestellt worden; durch Beschluß vom 27. September 1904 ist er
sodann von der gleichen Behörde wegen Verschwendung entmün
digt worden ( 6 Ziff. 2 DBGB). Gegen diese Entmündigung
hat er Anfechtungsklage erhoben; das Verfahren schwebt noch.
Der Angeschuldigte ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts
Leipzig vom 28. Oktober 1905 auf Begehren seiner Ehefrau ver
urteilt worden, das Kind Katharina Luise Platen der Klägerin
herauszugeben und auf seine Kosten nach Leipzig zu befördern.
Der Angeschuldigte seinerseits hat im November 1905 beim Be
zirksgericht Zürich gegen seine Ehefrau Klage eingeleitet über die
Rechtsbegehren: Die Beklagte sei verpflichtet, das Recht des
Klägers zur Erziehung und Aufenthaltsbestimmung der drei ehe
lichen Kinder der Litiganten anzuerkennen, und demzufolge die
beiden rechtswidrig vorenthaltenen Kinder Hedwig und Alfred
dem Kläger herauszugeben und an seinen zürcher Wohnsitz zu
rückzuschaffen. Erstinstanzlich wurde die Klage gutgeheißen.
C. In rechtlicher Beziehung stützt sich die Einsprache des An
geschuldigten gegen die Auslieferung auf folgende vier Gründe:
Ein Auslieferungsdelikt liege überall nicht vor, indem es am
Moment der Rechtswidrigkeit fehle; die Grundlage des Ausliefe
rungsverfahrens, die Entmündigung, sei von einem unzuständigen
Richter erlassen und deshalb ungültig. Sodann wäre Ort der
Begehung Zürich, weshalb nach Art. 12 des Ausl. Ges. vom
- Januar 1892 die Auslieferung nicht stattzufinden habe.
Ferner sei die eingeklagte Handlung jedenfalls nach dem Rechte
des Kantons Zürich nicht strafbar. Endlich liege mit Bezug auf
den einen der eingeklagten Tatbestände nur ein in Deutschland
strafloser Versuch vor. Der Begründung der Einsprache an das
Bundesgericht ist ein Gutachten von Professor Zürcher beigelegt,
das sich namentlich mit dem erstangeführten Einsprachegrund be
faßt und diesen für durchschlagend hält.
D. Das Gutachten des Generalanwaltes der schweizerischen
Eidgenossenschaft gelangt zum Schlusse, dem Auslieferungs
begehren sei zu entsprechen. Die Begründung läßt sich dahin zu
sammenfassen: Nach ständiger Praxis sei bei Auslieferungs
begehren seitens Deutschlands, die sich auf den schweizerisch
deutschen Auslieferungsvertrag stützen, nur dieser Vertrag und
nicht das Auslieferungsgesetz maßgebend; ferner sei die Strafbar
keit der eingeklagten Handlung im Zufluchtskanton kein Erforder
nis der Auslieferung nach diesem Vertrage. Die eingeklagte
Handlung erfülle sodann zweifellos den Tatbestand des Art. 1
Ziff. 4 des Ausl. Vertrages. Ferner seien zur Beurteilung der
Tat des Angeschuldigten, als Anstifters, die deutschen Gerichte
zuständig. Endlich sei das Moment der Rechtswidrigkeit, das nach
der deutschen Civil und Strafgesetzgebung zu prüfen sei, gegeben.
Denn: Hiebei steht vor allem fest, daß die Familienrechte über
die Kinder nicht nur dem einen Elternteil, auch nicht allein dem
Vater zustehen, sondern beiden Eltern gemeinsam, vergl. Art. 1634
BGB und 235 RStG. So lange nicht die elterliche Gewalt
durch Richterspruch einem der beiden Elternteile entzogen ist,
hat jeder Teil Anrecht auf Respektierung der von ihm ausge
übten Sorge und Pflege der Kinder und auf strafrechtlichen
Schutz gegen gewaltsame Entziehung der Kinder. Im vorlie
genden Fall wird nicht einmal von dem Vater behauptet, daß
der Mutter gegenüber eine derartige richterliche Entscheidung ge
troffen worden sei, auf die Frage der Folgen einer Ent
mündigung des Vaters aber braucht gar nicht eingetreten zu
werden, da auch die volle väterliche Autorität nicht genügt, der
Mutter die natürlichen Rechte völlig zu benehmen, sondern durch
das Civilgesetz lediglich ein Überwiegen der Meinung des Vaters
bei Meinungsverschiedenheit unter den Eltern statuiert ist. E
darf dieses Plus von Autorität nicht eigenmächtig durch Ge
waltsanwendung geltend machen. Auch in dieser Beziehung hat
die deutsche Gerichtspraxis sich bereits unzweideutig im Sinne
der eben entwickelten Interpretation der Gesetze ausgesprochen;
vergl. Olshausen, Kommentar zu Art. 235 RStG Ziff. 4
und insbesondere Entscheid des Reichsgerichts in Strafsachen
Bd. XXII, Nr. 49.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die erste Einwendung des Angeschuldigten geht dahin, ei
könne nicht ausgeliefert werden, weil die Anstiftung, deren er be
schuldigt sei, wenn überhaupt, so nicht in Deutschland, sondern
in der Schweiz begangen sei. Nun bestimmt allerdings Art. 12
des Ausl. Ges. vom 22. Januar 1892, daß die Auslieferung
nicht bewilligt werde, wenn die strafbare Handlung, wegen deren
sie verlangt wird, auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft begangen
worden ist, und schließt sich damit den allgemeinen in Ausliefe
rungssachen herrschenden Grundsätzen an. Allein dieser Grundsatz
hat nun im schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrag keine Auf
nahme gefunden, vielmehr, wie das Bundesgericht stets anerkannt
hat, die Auslieferungspflicht für Personen, die sich auf dem Ge
biete des ersuchten Staates aufhalten, allgemein statuiert, mit der
einzigen in Art. 3 Abs. 1 statuierten, hier nicht in Frage kom
menden Ausnahme; und nach ebenso feststehender Praxis des
Bundesgerichts hat das Auslieferungsgesetz dem früheren Aus
lieferungsvertrag weder derogieren wollen, noch derogieren können.
(Vergl. namentlich A. S., Bd. XVIII, S. 193 Erw. 3; ferner
Bd. XXV, 1, S. 345.) Dagegen fragt sich immerhin, ob der
Angeschuldigte der deutschen und nicht der schweizerischen Juris
diktion untersteht, trotzdem er in der Schweiz seinen Wohnsitz
hat. Der Entscheid dieser Frage ist davon abhängig, welcher
Richter zuständig ist zur Beurteilung der Anstiftung, wenn die
Anstiftung oder ein Teil derselben im einen Staate, die Tat selber
im andern Staate begangen ist. Diese Frage ist zwar in der
deutschen Wissenschaft kontrovers; allein das Reichsgericht steht
konsequent auf dem Boden, daß der Richter des Tatortes zuständig
sei auch für die Beurteilung der Anstiftung; vergl. namentlich
Entsch. des RG in Strafs., Bd. XXV, S. 425. Auch nach
zürch. Strafrecht, sofern darauf abgestellt werden dürfte und
wollte, wäre übrigens anzunehmen, die Beurteilung der Anstif
tung unterstehe dem deutschen Richter, wie der Bundesanwalt in
seinem Gutachten zutreffend ausführt. (Vergl. auch Sträuli,
Komm. z. zürch. RPflGes., Suppl. Bd., 753, Anm. 4, S. 200.)
Der erste Einwand des Angeschuldigten ist sonach zu verwerfen.
2. Mit seiner Haupteinwendung macht der Angeschuldigte gel
tend, er sei nach deutschem Rechte nicht strafbar; denn die Ent
mündigung in Deutschland sei ungesetzlich und ungültig; in der
Schweiz, von wo aus er gehandelt habe, sei er unbestrittener
maßen handlungsfähig und im Besitze der väterlichen Gewalt;
er habe daher nicht rechtswidrig gehandelt. Die Frage nun, ob
das dem Angeschuldigten zur Last gelegte Delikt dessen Tat
bestand als gegeben vorausgesetzt den angerufenen gesetzlichen
Tatbestand erfülle, untersteht in der Tat der Prüfung des Aus
lieferungsrichters. Hiebei ist vorerst nach der deutschen Judikatur
und Wissenschaft nicht zweifelhaft, daß das Delikt des 235
RStGB auch von einem Elternteil gegen den andern verübt
werden kann; vergl. Olshausen, Komm. z. StGB, 5. Aufl.,
235, Anm. II (Bd. II, S. 865); RG Entsch. in StrS,
Bd. XXII, S. 165 f. u. dort zit. Dagegen ist zweifelhaft, ob der
Auffassung des Bundesanwaltes beizutreten sei, wonach auf die
Frage der Entmündigung des Angeschuldigten überhaupt nichts
ankomme, weil das Delikt auch von dem die väterliche Gewalt
innehabenden Vater gegen die der elterlichen Gewalt nicht entho
bene Mutter gerichtet sein könne; das von ihm zitierte Urteil
des Reichsgerichts (Entsch. in StrP, Bd. XXII, Nr. 49) betrifft
einen andern Fall, indem dort der Elternteil, der das Delikt ver
übte die Mutter dem Zustand, daß die Kinder beim an
dern Teil blieben, zugestimmt hatte, und zudem diesem andern
Teil (dem Vater) die überwiegenden Rechte zustanden. Es emp
fiehlt sich daher, die vom Angeschuldigten herangezogene Frage
des Einflusses der Entmündigung zu prüfen, soweit diese Prüfung
dem Auslieferungsrichter überhaupt zusteht. Es handelt sich hiebei
um den Einfluß einer civilrechtlichen Vorfrage auf die Handlung
des Angeschuldigten: hat der Angeschuldigte als entmündigt zu
gelten, so ist seine Handlung strafbar; ist jenes nicht der Fall,
so ist seine Handlung nicht rechtswidrig im Sinne des 235
des RStGB. Das Gutachten Zürcher vertritt nun die Ansicht,
es stehe dem Auslieferungsrichter, und nicht dem urteilenden
Tatrichter zu, jene civilrechtliche Vorfrage zu prüfen, und es ge
langt sodann in Beantwortung dieser Vorfrage zum Schluß, für
die Frage der Entmündigung sei ausschließlich das schweizerische
Recht maßgebend, der Angeschuldigte habe daher nicht rechtswidrig
gehandelt, jedenfalls nicht den angerufenen Deliktstatbestand erfüllt,
und sei also nicht auszuliefern. Allein vorerst erscheint es nicht
richtig, dem Auslieferungsrichter diese weitgehende Überprüfungs
befugnis einzuräumen. Es handelt sich um die Frage, ob ein
Tatbestandsmerkmal, nämlich die Rechtswidrigkeit, wirklich (nicht
nur in hypothesi) vorhanden sei; der Haftbefehl behauptet, der
Angeschuldigte sei entmündigt, nach deutschem Recht ist er es auch
unzweifelhaft und war er es auch zur Zeit der Begehung der
Tat schon, dagegen macht der Angeschuldigte geltend, diese
Entmündigung sei nicht zu berücksichtigen, weil für die Frage
seiner Handlungsfähigkeit das schweizerische Recht maßgebend sei.
Es handelt sich also um die Prüfung des Vorhandenseins einer
Tatsache, und diese Prüfung steht nach anerkannten Rechtsgrund
sätzen, denen sich auch das Bundesgericht in feststehender Rechts
sprechung angeschlossen hat, nicht dem Auslieferungsrichter, sondern
nur dem urteilenden Tatrichter zu. Freilich ist die hier geltend
gemachte Tatsache eine rechtliche Tatsache; allein das ändert am
gesagten nichts: Sache des urteilenden Richters wird es sein, zu
prüfen, ob die Entmündigung vom zuständigen Richter ausge
gangen ist und ob der Angeschuldigte als zur Zeit der Begehung
der Tat entmündigt zu gelten habe. Aber auch wenn man weiter
gehen und auf eine Prüfung der Frage der Entmündigung ein
treten will, so kann doch das Nachprüfungsrecht nur darin be
stehen, zu untersuchen, ob jener juristische Vorgang die Ent
mündigung in Deutschland als rechtlich nicht bestehend zu
behandeln sei, ob also der Angeschuldigte als nicht entmündigt zu
gelten habe. Hiebei handelt es sich nun um eine Statutenkollision:
der Angeschuldigte ist nach deutschem Recht entmündigt ohne
Rücksicht auf sein Domizil; anderseits untersteht er gemäß
Art. 32 BG betr. civilr. V. d. N. u. A. für den schweizerischen
Richter dem Wohnsitzrecht, und hienach ist er unzweifelhaft nicht
entmündigt, sondern voll handlungsfähig und im rechtlichen
(wenn auch nicht faktischen) Besitze der väterlichen Gewalt. Allein
der Umstand, daß der Angeschuldigte in der Schweiz nicht als
entmündigt zu betrachten ist, ist ohne Bedeutung für die Straf
barkeit der ihm zur Last gelegten Handlung. Denn in Deutsch
land hat er in das Rechtsgut der elterlichen Gewalt, dessen Ver
letzung das Objekt des Kinderraubes nach 235 DRStGB
bildet, eingegriffen; dort ist sein verbrecherischer Wille (dessen
Vorhandensein immer vorausgesetzt) zur Ausführung gelangt;
ein dortiges Rechtsgut ist verletzt; ob der Handelnde nach dem
dort geltenden Rechte als zum Eingriff berechtigt anzusehen ist,
ist maßgebend; das Recht, dem die Kinder unterstehen, ist an
wendbar auf die Frage, ob Kinderraub stattgefunden habe. Das
BG betr. die civilr. V. d. N. u. A. kann bei dieser Frage nicht
die Entscheidungsnorm bilden; denn es stellt nur Normen auf
für den schweizerischen Richter, löst aber einen Konflikt der hier
vorliegenden Art nicht.
3. Die Frage, ob die eingeklagte Handlung auch nach dem
Rechte des ersuchten Staates (d. i. also nach dem Rechte des
Kantons Zürich als des Kantons, in dem der Angeschuldigte sich
befindet) strafbar sei, entfällt nach feststehender Praxis des Bun
desgerichts bei Auslieferungsbegehren seitens des deutschen Reiches,
da der Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Deutsch
land dieses, sonst allerdings allgemein anerkannte Erfordernis der
Auslieferung nicht kennt. (Vergl. BGE XXV, 1, S. 273
Erw. 2; XVIII S. 188 Erw. 1, und namentlich grundlegend
IV S. 124 f. E. 2.) Wollte man aber auch von dieser Praxis
abgehen, so erschiene doch die Strafbarkeit der eingeklagten Hand
lung auch nach zürcherischem Strafrecht als gegeben: In Betracht
kommt 150 zürch. StGB (in der Fassung vom 6. Dezember
1897), lautend: Wer sich unbefugter Weise eines Menschen be
mächtigt, entweder durch List oder Gewalt, oder, wenn der Be
wältigte das sechszehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat,
mit dessen Willen, jedoch ohne Einwilligung seiner Eltern, Pflege
eltern, oder des Vormundes, um ihn dem Schutz des Staates
oder derjenigen zu entziehen, unter deren Aufsicht er steht, wird
...... bestraft. Der Verteidiger des Angeschuldigten macht geltend:
diese Bestimmung treffe deshalb nicht zu, weil das Bestreben des
Angeschuldigten ausschließlich darauf gegangen sei, seine Kinder
aus der ihnen schädlichen Umgebung der Mutter wegzubringen
und in einen besseren Zustand zu versetzen ; er beruft sich dafür,
daß darin kein Menschenraub liege, auf Zürcher, Komm., Note 4
zu 150, S. 133 (3. Aufl.). Allein der dort angeführte Fall
ist vom heutigen verschieden, da dort die Einwilligung dessen, aus
dessen Gewalt das Kind entzogen wurde, vorlag. Auch im übrigen
treffen die Voraussetzungen der angeführten Gesetzesstelle zu;
ebenso ist das zürch. StGB nicht etwa milder als das deutsche
hinsichtlich der Stellung des Anstifters (vergl. 37 Abs. 1).
Endlich kann auch nicht gesagt werden, der Angeschuldigte habe
nach zürcherischem Recht deshalb nicht unbefugt gehandelt, weil er
nach zürcherischem Recht im Besitze der väterlichen Gewalt ge
wesen sei: auch wenn die Strafbarkeit nach dem Rechte des er
suchten Staates vom Auslieferungsrichter geprüft wird, so darf
er sich dabei nicht an Stelle des urteilenden Richters setzen und
hat er die Tat genau so auf ihre Voraussetzungen zur Ausliefe
rung zu prüfen, wie dies bei der Prüfung der Voraussetzungen
nach dem Rechte des ersuchenden Staates geschieht: es gilt also
in dieser Beziehung alles in Erwägung 2 ausgeführte auch dann,
wenn die Frage der Strafbarkeit nach zürcherischem Strafrecht
beurteilt wird; namentlich ist davon auszugehen, daß der Eingriff
an einem Orte erfolgt ist, wo der Angeschuldigte entmündigt und
nicht im Besitze der elterlichen Gewalt war.
4. Die letzte Einwendung des Angeschuldigten: mit Bezug auf
die ihm zur Last gelegte Anstiftung zur Entführung seines
Sohnes Alfred handle es sich um Anstiftung zum Versuch der
Entführung; Anstiftung zum Versuch sei aber begrifflich un
möglich; sodann sei der Entführungsversuch nach zürch. StGB
nicht strafbar; endlich sei der ersuchte Staat nur berechtigt, nicht
aber verpflichtet, wegen bloßen Versuches die Auslieferung zu ge
währen, bezieht sich nur auf das zweite der eingeklagten De
likte und könnte daher bei Begründeterklärung nur eine Ein
schränkung, einen Vorbehalt bei der Auslieferung, nicht aber die
gänzliche Verweigerung der Auslieferung zur Folge haben. Die
Einwendung ist aber ebenfalls unbegründet. Abgesehen davon, daß
die Frage der Strafbarkeit des Entführungsversuches nach zürch.
StrR nicht zu prüfen ist es handelt sich übrigens um Ver
such des Menschenraubes und daß es nicht richtig ist, daß ein
Versuch zu Anstiftung begrifflich unmöglich ist, ist zweifelhaft,
ob es sich bei der eingeklagten Handlung um bloßen Versuch der
Entführung handelt; denn es ist in der deutschen Literatur und
Rechtssprechung streitig, ob zur Vollendung des Deliktes nach
235 d. RStGB die Entführung aus der Gewalt genügt, oder
ob dazu die Begründung eines neuen Gewaltverhältnisses gehört.
(S. Olshausen, a. a. O., Anm. 1, S. 863.) Die Entscheidung
dieser Kontroverse steht aber nicht dem Auslieferungsrichter, son
dern dem urteilenden Tatrichter zu.
5. Sind so alle Einwendungen des Angeschuldigten unstich
haltig, und steht der Auslieferung auch sonst kein aus dem Aus
lieferungsvertrage herzuleitendes Hindernis entgegen, so ist sie mit
Bezug auf die Person des Angeschuldigten zu bewilligen. Dagegen
hat sie nicht stattzufinden hinsichtlich des im Besitze des Ange
schuldigten befindlichen Geldes und der sonstigen Gegenstände:
dieses Geld und die Gegenstände haben mit dem Verbrechen,
wegen dessen der Angeschuldigte verfolgt wird, in keiner Weise
etwas zu tun; Art. 9 Ausl. V. trifft daher nicht zu.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprache des Moritz Hermann Platen gegen die von
der k. deutschen Gesandtschaft in Bern begehrte Auslieferung an
das königliche Landgericht Leipzig wird abgewiesen, und die Aus
lieferung hat stattzufinden, soweit es die Person des Verfolgten
betrifft; hinsichtlich des Geldes und der übrigen Gegenstände wird
die Auslieferung nicht bewilligt.