Art. 11 of the Convention concerning Civil Procedure of 25 May 1899; scope of the prohibition of security for foreigners; security for court costs included. The clause forbidding any security or deposit “under whatever denomination” may not be reduced to party costs only, but extends to all security imposed because of the plaintiff’s foreign status, including judicial fees and court costs (consid. 2). The purpose of the convention is the elimination of discriminatory procedural burdens on nationals of contracting states. A restrictive interpretation of Art. 12 by some foreign courts does not permit a corresponding limitation of Art. 11; at most it may raise questions of reciprocal enforcement under Art. 12, not of the autonomous meaning of Art. 11 (consid. 3).
in Erwägung: Den Rekurrenten, die Angehörige eines der internationalen Übereinkunft betr. Civilprozeßrecht vom 25. Mai 1899 beigetre tenen Staates sind, ist vom Bezirksgericht Horgen ausschließlich wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer eine Prozeßkaution und zwar nur für die Gerichtskosten und nicht auch zugleich für die Prozeßkosten der Gegenpartei auferlegt worden. Ob die Rekurrenten dieser Auflage gegenüber sich auf Art. 11 der Übereinkunft berufen können, hängt daher von der Frage ab, ob sich die letztere Be für die der Gegen stimmung lediglich auf die Sicherheitsleistung partei entstehenden Prozeßkosten, oder auch auf die Sicherstellung der dem Staate zu bezahlenden Gerichtsgebühren und sonstigen Kosten bezieht. Nun lautet Art. 11 dahin, daß keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei (fran zösischer Originaltext: aucune caution ni dépôt, sous quelque dénomination que ce soit ) dem einem Vertragsstaat ange hörigen Kläger wegen seiner Ausländerqualität auferlegt werden darf. Und wenn nun auch die französische Überschrift des Ab schnitts: Caution judicatum solvi eher für die engere Aus legung, daß die Übereinkunft sich nur mit der Sicherstellung der Parteikosten befasse, spricht, und die Frage, wie Art. 11 in dieser Hinsicht gemeint sei, bei der Haager Konferenz (wie aus einer Auskunft des deutschen auswärtigen Amtes an das Oberlandes gericht Hamburg ersichtlich ist, s. Seufferts Archiv, Bd. LVI Nr. 161 und Entscheid. des Reichsger. Bd. LII, Nr. 72) nicht zur Sprache gekommen ist, so läßt doch die erwähnte, ganz all gemeine Formulierung der Bestimmung keine andere Auslegung zu, als daß jede, auf die Eigenschaft des Klägers als Ausländer abstellende Sicherheitsleistung, also auch diejenige für Gerichts kosten, ausgeschlossen sein soll. In den angeführten Worten des Art. 11, die augenscheinlich so allgemein als immer möglich ge wählt worden sind, ist denn auch der anerkannte Zweck der Über einkunft: die Erleichterung der internationalen Rechtsbeziehungen durch möglichste Beseitigung der Sonderbestimmungen für Aus länder im Verhältnis der Vertragsstaaten, zum klaren Ausdruck gelangt, und gerade auch diesem Zweck würde eine Unterscheidung und verschiedene Behandlung der Kautionspflicht, je nachdem es sich um Partei oder Gerichtskosten handelt, gewiß nicht ent sprechen. Art. 11 wird auch speziell von den deutschen Gerichten (Oberlandesgericht Köln, Rhein. Archiv, Tl. 97, Bd. I, S. 163, und Oberlandesgericht Hamburg, Seufferts Archiv, Bd. LVI, Nr. 161) und namentlich vom Reichsgericht (Entscheid. Bd. LII, Nr. 73) in dem Sinn ausgelegt, daß er mit auf die Sicherstellung der Gerichtskosten Bezug habe. Nach diesen Ausführungen verstößt der angefochtene Beschluß gegen Art. 11 der Übereinkunft. Nun ist freilich richtig, daß Art. 12 der Übereinkunft von deutschen Gerichten (s. d. zit. Urteile und Lang, Die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten, Schweiz. Juristenzeitung I, S. 147) dahin inter pretiert worden ist, daß er nur die Erleichterung des Einzugs der Parteikosten im Auge habe (vom Reichsgericht wird im zit. Ur teil die Frage nur gestreift und nicht ausführlich behandelt und entschieden), und auch darin ist dem Bezirksgericht Horgen beizu pflichten, daß die Bestimmung des Art. 12 als das Korrelat der jenigen des Art. 11 sich darstellt, indem als Aquivalent für die durch Art. 11 beseitigten Kautionen in Art. 12 die Vollstreck barkeit der Entscheidungen über Prozeßkosten statuiert ist. Wenn sich daher Zweifel über die Bedeutung des in der internationalen Rechtssprache allerdings mehrdeutigen Ausdrucks Prozeßkosten in Art. 12 ergeben, so sollte die Auslegung aus Art. 11 dahin erfolgen, daß damit diejenigen Prozeßkosten, in Bezug auf welche Art. 11 den Kläger von Sicherheitsleistung befreit, also auch die Gerichtskosten, gemeint sind. Übrigens sind solche Zweifel kaum möglich, sobald man den französischen Originaltext Les con damnations aux frais et dépens du procès, .... seront rendues exécutoires .... herbeizieht, dessen Gegenüberstellung von frais und dépens doch wohl nur in dem Sinn verstanden werden kann, daß sowohl die Gerichtskosten, als auch die Parteikosten der Vollstreckbarkeit teilhaftig sein sollen. Erscheint somit allerdings die erwähnte Auslegung des Art. 12 durch deutsche Gerichte als dem Sinn und Geist und wohl auch dem Wortlaut der Überein kunft widersprechend, und mag man es bedauern, wenn darnach schweizerischen Gerichten in Deutschland die Vollstreckung für die Gerichtskosten versagt worden ist, so kann damit doch keineswegs
die dem angefochtenen Beschluß zu Grunde liegende unrichtige Auslegung des Art. 11 deutschen Reichsangehörigen gegenüber, die sich nach dem gesagten geradezu als Verletzung der Überein kunft qualifiziert, gerechtfertigt werden. Denn ganz abgesehen von der (hier nicht weiter zu erörternden) Frage, ob und inwiefern bei der richterlichen Auslegung und Anwendung von Staatsver trägen und internationalen Übereinkommen überhaupt der Gesichts punkt der Retorsion maßgebend sein darf, handelt es sich bei jener deutschen Auslegung des Art. 12 z. Z. doch erst um vereinzelte Urteile und noch nicht um eine ständige, durch die höchsten Ge richtshöfe sanktionierte Praxis, und anderseits dürfte eine solche allgemeine Praxis, auch wenn sie bestünde, doch höchstens zu einer entsprechenden Anwendung des Art. 12 deutschen Gerichten gegenüber, die in der Schweiz Gerichtskosten eintreiben wollen, Veranlassung geben, und nicht dazu, über das Ziel der gleich mäßigen Behandlung der beidseitigen Staatsangehörigen und Ge richte hinaus auch noch den Art. 11, gerade im Gegensatz zur deutschen Gerichtspraxis, gleichfalls einschränkend zu handhaben; - erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Beschluß des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Mai 1905 aufgehoben.