- Urteil vom 16. November 1905 in Sachen
Gebrüder Seelig gegen Tuchfabrik A.-G. Wädenswil und
Bezirksgericht Horgen.
Art. 11 der zit. Uebereinkunft: er bezieht sich nicht nur auf die Sicher
stellung der Kosten der Gegenpartei, sondern auch auf diejenige der
Gerichtskosten. Die unrichtige Auslegung des Art. 12 eod. durch
einzelne deutsche Gerichte berechtigt nicht zur einschränkenden
Handhabung des Art. 11 deutschen Reichsangehörigen gegenüber.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Die Rekurrenten, die deutschen Reichsangehörigen Gebrüder
Seelig in Hersfeld (Hessen Nassau), hatten gegen die Tuchfabrik
A. G. Wädenswil beim Bezirksgericht Horgen Civilklage einge
leitet. Durch Beschluß vom 20. Mai 1905 legte ihnen das Be
zirksgericht für die Gerichtskosten eine allgemeine Prozeßkaution
von 50 Fr. unter der Androhung auf, daß bei Nichtleistung
Klage keine weitere Folge gegeben würde. Der Beschluß stützt
auf 265 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes, insofern durch
diese Bestimmung der nicht im Kanton Zürich wohnhafte Kläger
verpflichtet wird, für die Prozeßkosten angemessene Kaution zu
leisten, und in der Begründung wird unter Hinweis auf Urteile
der Oberlandesgerichte Hamburg und Köln und des Reichsgerichts
geltend gemacht, die deutsche Gerichtspraxis lege den Art. 12 der
internationalen Übereinkunft betreffend Civilprozeßrecht dahin aus,
daß darnach nur für die Parteikosten, nicht aber auch für die Ge
richtskosten Vollstreckung zu bewilligen sei; diese Auslegung müsse
zur Konsequenz haben, daß nun auch Art. 11 schweizerischerseits
deutschen Reichsangehörigen gegenüber dahin zu interpretieren sei,
daß dadurch die Sicherheitsleistung nur für die Parteikosten, nicht
aber auch für die Gerichtskosten ausgeschlossen werde, weil die
erstere Bestimmung als das Korrelat der letztern erscheine.
B. Gegen diesen Beschluß haben die Gebrüder Seelig den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag, es sei derselbe wegen Verletzung der internationalen Über
einkunft betreffend Civilprozeßrecht vom 25. Mai 1899 aufzu
heben. Es wird ausgeführt, die angefochtene, den Rekurrenten
ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Ausländer gemachte
Kautionsauflage sei mit Art. 11 der Übereinkunft unvereinbar;
gerade die deutsche Gerichtspraxis habe festgestellt, daß durch
Art. 11 auch die Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten aus
geschlossen sei (Reichsger. Entscheid. Bd. LII, S. 266). Art. 11
müsse daher auch von schweizerischen Gerichten auf die
Sicherstellung der Gerichtskosten angewendet werden, selbst wenn
Art. 12 sich nur auf die Partei und nicht zugleich die Gerichts
kosten beziehen oder von deutschen Gerichten wenigstens in diesem
Sinne angewendet worden sein sollte.
C. Das Bezirksgericht Horgen und die Tuchfabrik A. G.
Wädenswil haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die
Begründung deckt sich wesentlich mit derjenigen des angefochtenen
Entscheides;
in Erwägung:
Den Rekurrenten, die Angehörige eines der internationalen
Übereinkunft betr. Civilprozeßrecht vom 25. Mai 1899 beigetre
tenen Staates sind, ist vom Bezirksgericht Horgen ausschließlich
wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer eine Prozeßkaution und
zwar nur für die Gerichtskosten und nicht auch zugleich für die
Prozeßkosten der Gegenpartei auferlegt worden. Ob die Rekurrenten
dieser Auflage gegenüber sich auf Art. 11 der Übereinkunft berufen
können, hängt daher von der Frage ab, ob sich die letztere Be
für die der Gegen
stimmung lediglich auf die Sicherheitsleistung
partei entstehenden Prozeßkosten, oder auch auf die Sicherstellung der
dem Staate zu bezahlenden Gerichtsgebühren und sonstigen Kosten
bezieht. Nun lautet Art. 11 dahin, daß keine Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei (fran
zösischer Originaltext: aucune caution ni dépôt, sous quelque
dénomination que ce soit ) dem einem Vertragsstaat ange
hörigen Kläger wegen seiner Ausländerqualität auferlegt werden
darf. Und wenn nun auch die französische Überschrift des Ab
schnitts: Caution judicatum solvi eher für die engere Aus
legung, daß die Übereinkunft sich nur mit der Sicherstellung der
Parteikosten befasse, spricht, und die Frage, wie Art. 11 in dieser
Hinsicht gemeint sei, bei der Haager Konferenz (wie aus einer
Auskunft des deutschen auswärtigen Amtes an das Oberlandes
gericht Hamburg ersichtlich ist, s. Seufferts Archiv, Bd. LVI
Nr. 161 und Entscheid. des Reichsger. Bd. LII, Nr. 72) nicht
zur Sprache gekommen ist, so läßt doch die erwähnte, ganz all
gemeine Formulierung der Bestimmung keine andere Auslegung
zu, als daß jede, auf die Eigenschaft des Klägers als Ausländer
abstellende Sicherheitsleistung, also auch diejenige für Gerichts
kosten, ausgeschlossen sein soll. In den angeführten Worten des
Art. 11, die augenscheinlich so allgemein als immer möglich ge
wählt worden sind, ist denn auch der anerkannte Zweck der Über
einkunft: die Erleichterung der internationalen Rechtsbeziehungen
durch möglichste Beseitigung der Sonderbestimmungen für Aus
länder im Verhältnis der Vertragsstaaten, zum klaren Ausdruck
gelangt, und gerade auch diesem Zweck würde eine Unterscheidung
und verschiedene Behandlung der Kautionspflicht, je nachdem es
sich um Partei oder Gerichtskosten handelt, gewiß nicht ent
sprechen. Art. 11 wird auch speziell von den deutschen Gerichten
(Oberlandesgericht Köln, Rhein. Archiv, Tl. 97, Bd. I, S. 163,
und Oberlandesgericht Hamburg, Seufferts Archiv, Bd. LVI,
Nr. 161) und namentlich vom Reichsgericht (Entscheid. Bd. LII,
Nr. 73) in dem Sinn ausgelegt, daß er mit auf die Sicherstellung
der Gerichtskosten Bezug habe.
Nach diesen Ausführungen verstößt der angefochtene Beschluß
gegen Art. 11 der Übereinkunft.
Nun ist freilich richtig, daß Art. 12 der Übereinkunft von deutschen
Gerichten (s. d. zit. Urteile und Lang, Die Sicherheitsleistung für
Prozeßkosten, Schweiz. Juristenzeitung I, S. 147) dahin inter
pretiert worden ist, daß er nur die Erleichterung des Einzugs der
Parteikosten im Auge habe (vom Reichsgericht wird im zit. Ur
teil die Frage nur gestreift und nicht ausführlich behandelt und
entschieden), und auch darin ist dem Bezirksgericht Horgen beizu
pflichten, daß die Bestimmung des Art. 12 als das Korrelat der
jenigen des Art. 11 sich darstellt, indem als Aquivalent für die
durch Art. 11 beseitigten Kautionen in Art. 12 die Vollstreck
barkeit der Entscheidungen über Prozeßkosten statuiert ist. Wenn
sich daher Zweifel über die Bedeutung des in der internationalen
Rechtssprache allerdings mehrdeutigen Ausdrucks Prozeßkosten
in Art. 12 ergeben, so sollte die Auslegung aus Art. 11 dahin
erfolgen, daß damit diejenigen Prozeßkosten, in Bezug auf welche
Art. 11 den Kläger von Sicherheitsleistung befreit, also auch die
Gerichtskosten, gemeint sind. Übrigens sind solche Zweifel kaum
möglich, sobald man den französischen Originaltext Les con
damnations aux frais et dépens du procès, .... seront rendues
exécutoires .... herbeizieht, dessen Gegenüberstellung von frais
und dépens doch wohl nur in dem Sinn verstanden werden
kann, daß sowohl die Gerichtskosten, als auch die Parteikosten der
Vollstreckbarkeit teilhaftig sein sollen. Erscheint somit allerdings
die erwähnte Auslegung des Art. 12 durch deutsche Gerichte als
dem Sinn und Geist und wohl auch dem Wortlaut der Überein
kunft widersprechend, und mag man es bedauern, wenn darnach
schweizerischen Gerichten in Deutschland die Vollstreckung für die
Gerichtskosten versagt worden ist, so kann damit doch keineswegs
die dem angefochtenen Beschluß zu Grunde liegende unrichtige
Auslegung des Art. 11 deutschen Reichsangehörigen gegenüber,
die sich nach dem gesagten geradezu als Verletzung der Überein
kunft qualifiziert, gerechtfertigt werden. Denn ganz abgesehen von
der (hier nicht weiter zu erörternden) Frage, ob und inwiefern
bei der richterlichen Auslegung und Anwendung von Staatsver
trägen und internationalen Übereinkommen überhaupt der Gesichts
punkt der Retorsion maßgebend sein darf, handelt es sich bei jener
deutschen Auslegung des Art. 12 z. Z. doch erst um vereinzelte
Urteile und noch nicht um eine ständige, durch die höchsten Ge
richtshöfe sanktionierte Praxis, und anderseits dürfte eine solche
allgemeine Praxis, auch wenn sie bestünde, doch höchstens zu
einer entsprechenden Anwendung des Art. 12 deutschen Gerichten
gegenüber, die in der Schweiz Gerichtskosten eintreiben wollen,
Veranlassung geben, und nicht dazu, über das Ziel der gleich
mäßigen Behandlung der beidseitigen Staatsangehörigen und Ge
richte hinaus auch noch den Art. 11, gerade im Gegensatz zur
deutschen Gerichtspraxis, gleichfalls einschränkend zu handhaben; -
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Beschluß des
Bezirksgerichts Horgen vom 20. Mai 1905 aufgehoben.