- Arteil vom 13. Dezember 1905
in Sachen Schweizerische Bundesbahnen gegen Kauton Bern.
Steuerstreitigkeit zwischen dem Bund und einem Kanton; Kompetenz
des Bundesgerichtes. Art. 179 0G. Erschöpfung des kantonalen In
stanzenzuges ist nicht erforderlich. Steuerfreiheit der Bundes
bahnen. Rückkaufsgesetz, Art. 10 Abs. 1 und 2. (Bahnhofrestau
ration Bern.) Umfang der Geltung kantonatrechtlicher Bestim
mungen über das Verfahren in Steuersachen für die Bundesbahnen.
A. Die Liegenschaften des Bahnhofes Bern waren vor dem
Rückkauf der Schweizerischen Zentralbahn gemäß der vom Kanton
Bern dieser erteilten Eisenbahnkonzession von jeder Vermögens
sieuer befreit. Auch nach dem Rückkauf wurden gegenüber den
Schweizerischen Bundesbahnen seitens des Kantons Bern bis zum
Jahre 1903 keine Steueransprüche in Bezug auf die Liegenschaften
des Bahnhofes Bern erhoben. Am 17. November 1903 erhielt
die Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen in Basel
vom Steuerbureau der Gemeinde Bern die Aufforderung, für
eine auf 500,000 Fr. taxierte Quote des Kapitalwertes der
Bahnhofrestauration Bern pro 1903 die Staats und Gemeinde
steuer zu entrichten. Diese Steuerauflage beruhte was aber aus
dem Steuerzeddel nicht ersichtlich war auf folgender Erwä
gung: Die Bundesbahnen ziehen aus der Bahnhofrestauration
einen jährlichen Pachtzins von 50,000 Fr., welche Rendite einem
Kapital von einer Million entspricht; die Hälfte hievon ist steuer
frei nach Art. 10 Abs. 2 des Rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober
1897, die andere Hälfte dagegen ist steuerpflichtig, weil die Bahn
hofrestauration nach allen gemachten Wahrnehmungen zur Hälfte
von Durchreisenden und zur Hälfte von stadtbernischem Publikum
benutzt und besucht wird. Es wurde hiebei abgestellt auf das Ur
teil des Bundesgerichtes in Sachen der Schweizerischen Bundes
bahnen gegen den Kanton Luzern vom 3. Juni 1903 betreffend
die Steuerpflicht der erstern in Bezug auf die Bahnhofrestauration
Luzern (A. S. d. bg. E., Bd. XXIX, 1, Nr. 41). Mit Zuschrift
an das Steuerbureau der Gemeinde Bern vom 30. November 1903
verweigerte die Kreisdirektion die Zahlung der geforderten Steuern,
indem sie geltend machte: Laut Verordnung über die Berichtigung
der Grund und Kapitalsteuer und Schuldenabzugsregister und den
Steuerbezug im ganzen Kanton Bern für das Jahr 1903 sollten
die Grund und Kapitalsteuerregister vom 1. bis 22. Juli 1903
zu Jedermanns Einsicht öffentlich aufliegen; als die Kreisdirektion
am 16. Juli vom betreffenden Register habe Einsicht nehmen
lassen, habe die fragliche Einschätzung noch nicht darauf figuriert;
eine nachträgliche Anzeige, daß die Einschätzung erfolgt sei, und
eine Einladung, davon Kenntnis zu nehmen, sei der Kreisdirektion
nicht zugekommen; diese habe deshalb weder Veranlassung noch
Gelegenheit gehabt, gegen die Taxation zu rekurrieren, wie dies
6 der angeführten Verordnung vorsehe, und könne daher die
Taxation nicht als verbindlich anerkennen. Als für das Jahr
1904 die Einschätzung von 500,000 Fr. für die Bahnhofrestau
ration Bern in den aufgelegten Steuerregistern figurierte, legte
die Kreisdirektion gegen diese Steuer als gesetzwidrig bei der
Finanzdirektion des Kantons Bern Verwahrung ein. Die Finanz
direktion wies durch Verfügung vom 26. Oktober 1904 die Ein
sprache ab, indem sie sich auf das bereits erwähnte bundesgericht
liche Urteil in Sachen der Schweizerischen Bundesbahnen gegen
Luzern berief. Hierauf stellte das Steuerbureau Bern der Kreis
direktion Rechnung für Staats und Gemeindesteuer pro 1903
und 1904. Die Kreisdirektion wies die geforderten Beträge zur
Zahlung an, unter ausdrücklicher Wahrung ihres Standpunktes
und unter dem Vorbehalt der Rückforderung, falls durch die von
ihr anzurufende höhere Instanz die Streitfrage, ob für die Bahn
hofrestauration Bern die Steuerpflicht bestehe, zu Gunsten der
Schweizerischen Bundesbahnen entschieden werden sollte.
Mit der Staats und Gemeindesteuer für die Bahnhofrestau
ration Bern beanspruchte die Gemeinde Bern auch noch die sogen,
Illuminationsanlage, eine Abgabe zur Bestreitung der Kosten der
öffentlichen Beleuchtung, die von den Besitzern der im Beleuch
tungsgebiet gelegenen Liegenschaften auf der Grundlage der Grund
steuerschatzungen erhoben wird.
B. Mit Rechtsschrift vom 4. Januar 1905 hat die Kreisdi
rektion II der Schweizerischen Bundesbahnen beim Bundesgericht
folgende gegen den Kanton Bern gerichtete Begehren gestellt:
- Es sei zu erkennen, die Steuerbehörden des Kantons Bern
seien nicht berechtigt, von der Verwaltung der Schweizerischen
Bundesbahnen für die Gebäulichkeiten der Bahnhofrestauration
Bern eine Vermögenssteuer zu erheben.
- Für den Fall, daß grundsätzlich die Zulässigkeit einer par
tiellen Besteuerung anerkannt werden sollte, seien zuverlässige
statistische Erhebungen über den Besuch der Bahnhofrestauration
durch stadtbernisches Publikum (exklusive Bahnpersonal, Reisende
und deren Begleitung) anzustellen und auf Grund des Ergeb
nisses derselben das Steuerbetreffnis festzusetzen, bezw. die von der
bernischen Finanzdirektion angenommene Quote herabzusetzen.
- Auf alle Fälle sei die Erhebung der Vermögenssteuer für
das Jahr 1903 als unzulässig zu erklären.
Die Klage stützt sich formell auf Art. 179 OG und materiell
auf Art. 10 Abs. 1 und 2 des Rückkaufsgesetzes. Es wird aus
geführt, daß nach richtiger Auslegung der zuletzt genannten Be
stimmung der Umstand, daß die Bahnhofrestauration Bern auch
vom einheimischen Publikum frequentiert werde, keine partielle
Steuerpflicht der Bundesbahnen in Bezug auf den durch die
Restauration gebildeten Teil des Bahnhofgebäudes Bern begründen
könne. Eventuell wird geltend gemacht, daß die Annahme, die
Bahnhofrestauration Bern werde zur Hälfte vom einheimischen
Publikum frequentiert, rein aus der Luft gegriffen und willkürlich
sei und durchaus den Tatsachen widerspreche; in dieser Beziehung
müßten daher zuerst die erforderlichen Feststellungen gemacht werden.
Das Begehren, es sei die Erhebung der Vermögenssteuer pro
1903 unter allen Umständen als unzulässig zu erklären, wird
darauf gestützt, daß durch das unrichtige und gesetzwidrige Vor
gehen der Steuerbehörden der Gemeinde Bern der Kreisdirektion
der Rekurs an die Finanzdirektion in Bezug auf das Jahr 1903
abgeschnitten worden sei.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abweisung
der Klage der Schweizerischen Bundesbahnen angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da es sich um eine Steuerstreitigkeit zwischen einem Kanton
und den schweizerischen Bundesbahnen, die eine Abteilung der
Bundesverwaltung und mit dem Bunde rechtlich identisch sind
(s. A. S. d. bg. E., Bd. XXIX, 1, S. 193 Erw. 1), handelt,
so ist die Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 179 OG ge
geben. Daß vorliegend hinsichtlich der für das Jahr 1903 vom
Kanton Bern beanspruchten Steuer der kantonale Instanzenzug
nicht erschöpft ist, steht einer Behandling der Angelegenheit durch
das Bundesgericht nicht entgegen; denn das Verfahren des Art.
179 leg. cit. ist grundsätzlich kein Rechtsmittelverfahren gegen
(letztinstanzliche) kantonale Steuerentscheidungen, wenn es sich
auch oft in der Form einer Anfechtung kantonaler Entscheidungen
bieten mag, sondern ein selbständiger staatsrechtlicher Prozeß
zwischen dem Bund und einem Kanton vor dem Bundesgericht
als einzigen Instanz, der von jedem Teile angehoben werden
kann, sobald sich eine Steuerstreitigkeit zwischen den Organen des
Bundes und eines Kantons ergibt.
- Der streitige Steueranspruch setzt sich aus Staats und
Gemeindesteuer zusammen. Doch hat sich das Bundesgericht nur
mit der erstern zu befassen, weil nach 4 des bernischen Ge
setzes vom 2. September 1867 über das Steuerwesen in den Ge
meinden das Staatssteuerregister sowohl hinsichtlich der Schätzung
des steuerpflichtigen Vermögens, als auch in Betreff der der Steuer
pflicht unterworfenen Personen und Sachen Regel macht. Der
Entscheid über die Steuerpflicht der Bundesbahnen gegenüber dem
Staate Bern wird also nach kantonalem Recht ohne weiteres auch
für diejenige gegenüber der Gemeinde Bern maßgebend sein. Was
sodann die von der Gemeinde Bern außerdem geforderte Illumi
nationsanlage anbetrifft, so haben die Bundesbahnen kein auf sie
bezügliches Begehren gestellt, von der Auffassung ausgehend, daß
diese Abgabe, die nach der Grundsteuerschatzung, also nach dem
Staatssteuerregister veranlagt wird, mit der Staats und Ge
meindesteuer steht und fällt.
- Nach Art. 10 Abs. 1 des Rückkaufsgesetzes vom 15. Ok
tober 1897 sind die Bundesbahnen von jeder Besteuerung durch
Kanton und Gemeinden befreit. Doch findet die Vorschrift keine
Anwendung auf Immobilien, die zwar im Besitze der Bundes
bahnen sind, aber eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb
nicht haben. Diese Bestimmungen und nicht etwa daneben noch
die frühern Konzessionen der Eisenbahngesellschaften sind aus
schließlich maßgebend für die Frage, ob im einzelnen die Bundes
bahnen steuerpflichtig seien (A. S. d. bg. E., Bd. XXIX, 1,
S. 195 Erw. 2). Frägt es sich danach, ob der Steueranspruch von
Bern auf Art. 10 Abs. 2 gegründet werden könne, so steht dem
zunächst der Umstand noch nicht absolut im Wege, daß das zur
Steuer herangezogene Objekt ein Teil des Bahnhofgebäudes ist,
das als ganzes ja dem Bahnbetrieb in intensivster Weise dient.
Wie das Bundesgericht schon im Fall betreffend die Bahnhof
restauration Luzern (A. S. d. bg. E., Bd. XXIX, 1, Nr. 41)
ausgeführt hat, ist es nach Art. 10 Abs. 2 sehr wohl möglich,
daß von einem Gebäude ein Teil, der in notwendiger Beziehung
zum Bahnbetrieb steht, steuerfrei ist, ein anderer Teil dagegen,
dem diese Beziehung mangelt, indem er z. B. als Mietswohnung,
Magazin vermietet ist, der Besteuerung unterliegt. Der Regie
rungsrat von Bern behauptet aber nicht, daß der von ihm mit
Steuer belegte Teil des Bahnhofgebäudes Bern, die Restaurations
lokalitäten, an sich nicht in notwendiger Beziehung zum Bahn
betrieb stünde. In der Tat kann heute nicht mehr in Zweifel ge
zogen werden, daß die Restaurationen in größeren Bahnhöfen
einen Bestandteil der eigentlichen Eisenbahnanlagen bilden und
grundsätzlich zum Betrieb gehören (siehe die Ausführungen in
Erw. 3 des zitierten luzernischen Urteils). Anderseits steht fest
daß das Bahnhofbüffet in Bern von jeher und auch heute noch
nicht nur vom reisenden, sondern auch vom einheimischen, stadt
bernischen Publikum frequentiert wird; wohl aber ist streitig, in
welchem Maße dies der Fall sei. Der Regierungsrat macht indessen
auch nicht etwa geltend, daß die fraglichen Lokalitäten für die Be
dürfnisse des Bahnbetriebs, d. h. des Reisendenverkehrs, zu groß
angelegt seien, so daß etwa ein räumlicher Teil ausgeschieden wer
den könnte, der dem einheimischen Publikum dient, der vom Stand
punkt des Bahnbetriebes aus entbehrlich und für den vielleicht
die notwendige Beziehung zum letztern im Sinne des Art. 10
Abs. 2 zu verneinen wäre. Es darf denn auch geradezu als no
torische Tatsache bezeichnet werden, daß die fraglichen Lokalitäten
zur Zeit des größten Reiseverkehrs, im Sommer, keineswegs zu
groß sind, sondern für diesen Verkehr knapp hinreichen. Der Re
gierungsrat stellt vielmehr ausschließlich darauf ab, daß sich in
den Restaurationsräumlichkeiten, soweit neben den Reisenden auch
das einheimische Publikum erscheint und bewirtet wird, ein Wirt
schaftsbetrieb abwickelt, der mit dem Eisenbahnbetrieb nichts zu
tun hat, und er leitet hieraus für den Kanton Bern das Recht
ab, für eine ideelle Quote des durch die Restauration gebildeten
Teils des Bahnhofgebäudes die Bundesbahnen zur Steuer heran
zuziehen. Nun hat das Bundesgericht im Falle betreffend die
Bahnhofrestauration Luzern unter analogen Verhältnissen eine
partielle Steuerpflicht der Bundesbahnen bejaht, wesentlich von
der Erwägung ausgehend, daß die Tatsache, daß eine Bahn
hofwirtschaft regelmäßig auch vom einheimischen Publikum fre
quentiert wird, den für die Besteuerung maßgebenden Gebäude
verkehrswert mitbeeinflußt und daß daher dieses dem Bahnbetrieb
fremde Moment auch bei der Frage der Steuerfreiheit im Sinne
der Zulassung einer partiellen Steuerpflicht berücksichtigt werden
darf. An dieser Auffassung kann jedoch bei erneuter Prüfung der
Frage nicht festgehalten werden.
4. Wenn die Bundesbahnen u. a. Steuerfreiheit für alle Im
mobilien genießen, die in notwendiger Beziehung zum Bahnbe
trieb stehen, so könnte vom Standpunkt des Rückkaufsgesetzes aus
auch auf einen gedachten, ideellen Teil eines Bahnhofgebäudes
höchstens dann eine Steuer gelegt werden, wenn auf Grund irgend
welcher Verhältnisse festzustellen wäre, daß der fragliche ideelle
Teil dem Bahnbetrieb nicht dient. Bei einer Bahnhofrestauration,
die für die Bedürfnisse des Bahnbetriebes zu groß angelegt ist
und auch vom einheimischen Publikum frequentiert wird, wäre
z. B. neben der bereits berührten Ausscheidung eines räum
lichen Teils die Annahme möglich, daß ein ideeller Teil der
gesamten Lokalitäten mit dem Bahnbetrieb nichts zu tun hat,
und es ließe sich vielleicht aus diesem Gesichtspunkte die Besteue
rung eines ideellen Gebäudeteils nach dem Bundesgesetz recht
fertigen. (Ein ähnliches Verhältnis möchte sich etwa ergeben,
wenn ein Bahnhof, der für die alleinigen Bedürfnisse der Bundes
bahnen zu groß wäre, im Miteigentum dieser und einer, keine
Steuerfreiheit genießenden Privatbahn stehen sollte.) Sobald aber,
wie vorliegend, feststeht, daß die Räumlichkeiten der Bahnhof
wirtschaft in ihrer ganzen Ausdehnung für die Bedürfnisse des
Bundesbahnbetriebes notwendig sind, daß sie also um des letztern
willen in dieser Größe erstellt werden mußten und erstellt worden
sind, so kann trotz der Frequenz durch das einheimische Publikum
von einem ideellen, dem Bahnbetrieb fremden Gebäudeteil schlechter
dings nicht mehr die Rede sein. Das Gebäude müßte ja nach
Anlage und Ausdehnung genau dasselbe sein und wäre dasselbe,
auch wenn der darin sich abspielende Wirtschaftsbetrieb ausschließ
lich Bahnzwecken dienen würde. Unter solchen Umständen kann
denn auch nicht wohl gesagt werden, daß der durch die Bahnhof
restauration gebildete Gebäudeteil als solcher neben seinem Haupt
zweck noch einem Nebenzweck, der Bewirtung des einheimischen
Publikums, dienstbar sei. Denn die Lokalitäten sind lediglich für
die Bedürfnisse des Bahnbetriebes erstellt und für diesen Zweck
vorhanden, und der Besuch durch das einheimische Publikum (der
nach der Behauptung der Bundesbahnen von diesen nicht
wünscht wird, aber nicht verhindert werden kann) erweist sich
in Bezug auf die Zweckbestimmung der Räumlichkeiten als etwas
zufälliges und indifferentes.
Nun ist freilich richtig, und zwar auch nach bernischem Steuer
recht, daß, wie im Urteil betreffend die Bahnhofrestauration Luzern
ausgeführt wurde, die Liegenschaften nicht sowohl nach ihrer räum
lichen Ausdehnung, sondern als Vermögensobjekte nach ihrem Wert
und wegen ihres (tatsächlich vorhandenen oder wenigstens mög
lichen) Ertrages besteuert werden, daß der meist, und so auch in
Bern (Vermögenssteuergesetz 2 Abs. 1), für die Besteuerung
maßgebende Verkehrswert durch den Ertrag mitbestimmt wird,
und daß der Ertrag der Lokalitäten einer Bahnhofwirtschaft für
die Bundesbahnen, der sich im Pachtzins darstellt, sehr wohl mit
durch den Umstand bedingt sein kann, daß die Wirtschaft regel
mäßig auch durch das nicht reisende Pnblikum besucht wird. (Ein
solcher Einfluß ist von den Bundesbahnen für Bern bestritten.)
Wenn es aber danach auch denkbar ist, daß der Verkehrswert
der Lokalitäten der Bahnhofrestauration durch jenes Moment mit
beeinflußt ist, und wenn es hiebei trotz offensichtlicher Schwierig
keiten gelingen sollte, die Quote, um welche der Verkehrswert
dadurch gesteigert wird, festzustellen, so ließe sich doch aus diesem
Gesichtspunkte eine partielle Besteuerung der Bundesbahnen für
die Lokalitäten des halb nicht mit dem Rückkaufsgesetz in Einklang
ringen, weil das Gesetz für die Frage der Steuerpflicht aus
schließlich und allgemein auf den Charakter des Immobile, d. h.
auf seine Beziehung zum Bahnbetrieb abstellt, und weil daher,
sobald diese Beziehung, wie vorliegend, in vollem Umfange als
notwen dige feststeht, nichts darauf ankommen kann, daß der Ver
kehrswert durch dem Bahnbetrieb fremde Momente mitbestimmt
wird. Wollte man die Steuerpflicht in dieser Weise von Faktoren
des Verkehrswerts abhängig machen, so müßte man folgerichtig
in all den zahlreichen andern Fällen, wo der Verkehrswert von
Bahngrundstücken durch dem Bahnbetrieb fremde Faktoren, z. B.
die Lage an einer frequentierten Straße, mitbedingt ist, die par
tielle Steuerpflicht gleichfalls zulassen, was dem Gesetze doch
aufs augenscheinlichste widersprechen würde. Übrigens ist es (auch
ganz abgesehen von Art. 10 Abs. 1 und 2 1. c.) sehr fraglich,
ob die Liegenschaften der Bundesbahnen, soweit und solange sie
n notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb stehen, nicht über
haupt, vermöge ihrer öffentlichen Zweckbestimmung, in wesentlichem
Umfange rechtlich dem Verkehre entzogen sind (vergl. auch Garan
tiegesetz vom 23. Dezember 1851, Art. 7); jedenfalls stehen sie
unter dieser Voraussetzung tatsächlich außerhalb des Verkehrs,
so daß bei ihnen begrifflich von einem wirklichen Verkehrs
werte im steuerrechtlichen Sinn im Grunde gar nicht gesprochen
werden kann. Eine andere, hier nicht zu lösende, Frage ist na
türlich die, ob die Bundesbahnen für den Ertrag der Bahnhof
restauration Bern (Pachtzins), soweit er allfällig aus dem Besuch
durch das einheimische Publikum herrühren sollte, zur Einkommen
steuer verhalten werden könnte (vergl. A. S. d. bg. E., Bd.
XXIX, 1, Nr. 67 u. 102).
5. Nach diesen Ausführungen können sich die Bundesbahnen
gegenüber dem Steueranspruch von Bern mit Erfolg auf ihre
Steuerfreiheit berufen. Bei solcher Sachlage bedarf die Frage
keiner Erörterung, ob die für das Jahr 1903 geforderte Steuer,
wie die Bundesbahnen eventuell behaupten (Rechtsbegehren 3),
schon nach kantonalem Recht aus formellen Gründen hinfällig
sei. Diesem eventuellen Standpunkt der Bundesbahnen gegenüber
hat der Regierungsrat geltend gemacht, daß der Steueranspruch
pro 1903 rechtskräftig geworden sei, und es scheint, daß die frag
liche Forderung eventuell auch auf diesen Titel gestützt werden
will. Nun ist aber ohne weiteres klar, daß die kantonalrechtlichen
Bestimmungen über das Verfahren in Steuersachen, nach denen
ein Steueranspruch mangels rechtzeitigen Rekurses definitiv in
Rechtskraft erwächst und unanfechtbar wird, für die Bundes
bahnen nur insofern gelten, als sie der Steuerhoheit des Kantons
unterworfen sind, und dies ist hinsichtlich der in Frage stehenden
Steuer festgestelltermaßen nicht der Fall. Ein mit der Steuerfrei
heit der Bundesbahnen nicht verträglicher Steueranspruch kann
also nicht dadurch zur rechtlichen Existenz gelangen, daß er nach
kantonalem Recht unanfechtbar wird. Dagegen ist es natürlich
möglich, daß die Bundesbahnen einen solchen Anspruch aus
drücklich oder stillschweigend anerkennen und dadurch Schuldner
werden. Dies wird jedoch vom Regierungsrat für die Steuer
pro 1903 nicht behauptet und es ist offenbar auch nicht der
Fall, da ja die Bundesbahnen die Steuerpflicht schon für das
Jahr 1903 von Anfang an mit aller Entschiedenheit bestritten
haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage der Schweizerischen Bundesbahnen wird gutgeheißen
und es werden demgemäß die letztern dem Kanton Bern gegen
über in Bezug auf die Gebäulichkeiten des Bahnhofes Bern als
nicht vermögenssteuerpflichtig erklärt.