Art. 54 BV; Art. 25 CEG; personal right to seek divorce by a ward; present violation required for staatsrechtlicher Rekurs. A constitutional complaint is admissible only against an existing interference with a constitutional individual right; if the challenged obstacle to the proceedings is removed by subsequent authorization, the request becomes moot. A ward may personally institute divorce proceedings only where the guardianship ground does not exclude will capacity. Where the cantonal finding is based on mental incapacity of such degree that the party cannot determine its will, requiring representation and taxing costs for unauthorized conduct does not infringe constitutional rights (consid. 1-2).
Sühneverhandlung vom 6. Dezember 1904, die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Luzern anhängig gemacht, und zwar, nachdem der Rekurrent in der Zwischenzeit durch Erkenntnis des Gemeinde rates seiner Heimatgemeinde Schüpfheim unter Beistandschaft ge tellt und ihm, seinem Verlangen gemäß, Geschäftsagent Konrad Frank in Luzern als Beistand gegeben worden war mit aus drücklicher Genehmigung der vom Rekurrenten vorher persönlich ausgestellten Prozeßvollmacht seitens des Beistandes. Kurz nach der Prozeßanhebung wurde die Beistandschaft des Rekurrenten vom Gemeinderat Schüpfheim in Vogtschaft umgewandelt, und diese auf Beschwerde des Rekurrenten durch Beschluß des Regierungs rates des Kantons Luzern vom 12. April 1905 letztinstanzlich bestätigt. Der regierungsrätliche Entscheid beruft sich in materieller Hinsicht auf 2 litt. b und d des kantonalen Vormundschafts gesetzes (vom 7. Mai 1871), wonach ein Vogt zu bestellen ist: b) denjenigen Volljährigen, welche wegen geistiger oder körper licher Gebrechen außer Stande sind, für sich selbst und ihr Ver mögen zu sorgen , und d) denjenigen, welche durch leichtfertige und unbesonnene Geschäftsführung derart wirtschaften, daß für sie ... ein Notstand zu befürchten sei. Die Begründung des Entscheides lautet im wesentlichen, die Aktenlage weise insbeson dere auf die Anwendbarkeit des 2 litt. b: Der Rekurrent be finde sich seit dem 13. Februar 1905 in der kantonalen Heil und Pflegeanstalt Friedmatt bei Basel. Ein vom Justizdepartement eingeholtes Gutachten der Arzte dieser Anstalt, datiert vom 3. April 1905, über den Geisteszustand desselben bezeichne ihn als hereditär belastet und schließe dahin, er sei infolge Imbecillität (Schwachsinn) verbunden mit manisch depressivem Irresein außer Stande, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und sein Ver mögen selbständig zu verwalten. Durch dieses Gutachten sei der gesetzlich vorgeschriebene Nachweis für den Bevogtigungsgrund des 2 litt. b erbracht. Im Scheidungsprozesse wurde sodann, nach dem die Parteien An und Gegenansinnen für den beantragten Zeugenbeweis ausgewechselt und die Zeugen citiert hatten, auf den 10. Mai 1905 Tagfahrt vor die Gerichtskommission angesetzt. Bei dieser Verhandlung nun erhob der Vertreter der Rekursbe klagten vorab die Einrede der mangelnden Einwilligung des Ge meinderates Schüpfheim zur Prozeßführung des Rekurrenten, unter Berufung auf 35 des Vormundschaftsgesetzes, dessen litt. m bestimmt, daß der Vogt ohne Ermächtigung des Gemeinderates als Vormundschaftsbehörde keinen Rechtsstreit führen oder von einem solchen abstehen darf, insofern der Streitgegenstand we nigstens 50 Fr. beträgt indem er die Verhandlung ver weigerte und Verfällung des Rekurrenten in die Tageskosten ver langte, jedoch der Abhör der vorgeladenen Zeugen zustimmte. Die Gerichtskommission schützte diesen Standpunkt der Rekursbeklagten durch den Beschluß:
der Tatsache hinfällig, daß es sich hier um einen Geisteskranken, also um eine dispositionsunfähige Person handle; denn dieser, eine bewußte Willensbetätigung ausschließende Zustand der kläge rischen Partei mache die Vertretung aller ihrer Interessen auch der höchst persönlichen Rechte, sofern deren Geltendmachung in solchem Falle überhaupt grundsätzlich anerkannt werden wolle durch Drittpersonen notwendig, und es habe sich die Vorin stanz bei Regelung dieser Vertretung einer Verletzung der kläge rischen Parteirechte oder einer Rechtsverweigerung im Sinne des 291 CRV keineswegs schuldig gemacht. B. Gegen das vorstehende Erkenntnis des Obergerichts hat nun Fürsprech Dr. A. in L. als Vertreter des Klägers Roos rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er klärt mit den Begehren: Es sei in Aufhebung jenes Erkenntnisses dem Rekurrenten zu gestatten, auch ohne gemeinderätliche Ermächtigung seinen Scheidungsprozeß zu führen. 2. Die Kosten der Tagfahrt vom 10. Mai 1905 vor Bezirks gericht, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Ober gericht, die dem Rekurrenten wegen Mangels der gemeinderätli chen Prozeßlegitimation auferlegt worden seien, seien der Re kursbeklagten zu überbinden, eventuell sei über diese Kosten im endgültigen Scheidungsurteil zu erkennen. Die Begründung des Rekurses geht, kurz gefaßt, dahin: Nach Art. 25 CEG, wie nach Art. 54 BV müsse die Berechtigung die Scheidung zu verlangen, als ein dem Ehegatten persönlich zu stehendes Individualrecht betrachtet werden, dessen Ausübung, auch wenn der Ehegatte unter Vogtschaft stehe, lediglich von seinem persönlichen Entschlusse und nicht von der Genehmigung seiner gesetzlichen Vertretung abhänge, so daß weder der Vogt noch die Vormundschaftsbehörde den Vögtling an der Durchführung seines Scheidungsprozesses hindern dürfe (zu vergl. Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtl. Samml. Bd. VII, S. 272; Bd. XXX, 1, S. 509). Zudem wäre der Rekurrent auch nach luzernischem Verfassungsrecht berechtigt, seinen Scheidungsprozeß ohne ge meinderätliche Genehmigung zu führen; denn 20 StV garantiere jedem Bürger, seine Rechtssachen nach Maßgabe der einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Gesetze zu verfechten und übertragen, sage also, daß mit Bezug auf die Verfolgung des Rechts auf Scheidung das eidgenössische Recht vor den kantonalen Vorschriften des Vormundschafts und Prozeßgesetzes maßgebend fei. Wenn das Obergericht die Notwendigkeit der gemeinderätlichen Prozeßgenehmigung aus der Tatsache der Anhängigkeit auch ver mögensrechtlicher Fragen ableite, so übersehe es, daß es sich dabei um eine nur adhäsionsweise und akzessorisch geltend gemachte For derungsklage handle, welche die Durchführung der prinzipalen höchst persönlichen Scheidungsklage nicht erschweren könne. Der Rekurrent sei nicht willens oder handlungsunfähig; er sei allerdings hoch gradiger Neurastheniker, habe jedoch eine vollkommen klare Prozeß instruktion erteilt. Er sei zur Zeit nicht mehr interniert, sondern befinde sich nach mehrwöchentlicher freiwilliger Kur wieder in Lu zern. Die eingezogenen Gutachten lauteten nicht auf Geistesge störtheit desselben; sie seien allgemein gehalten, und im Bevogti gungsentscheid seien in erster Linie vermögensrechtliche Gründe mitberücksichtigt. Sofern der Gemeinderat der Durchführung des Prozesses nicht widersprechen sollte, werde immerhin um grund sätzliche Beurteilung der Rekursbegehren ersucht; auf alle Fälle stehe das Begehren Nr. 2 zur Entscheidung. C. Die Rekursbeklagte Frau Roos Widmer hat auf Abweisung sämtlicher Rekursbegehren antragen lassen. Sie wendet vorab ein, der Rekurs sei gegenstandslos geworden, weil die Vormundschafts behörde inzwischen dem Vogt des Rekurrenten Prozeßvollmacht erteilt habe und der Prozeß auf Grund derselben verhandelt werde. Eventnell verteidigt sie die Begründung des angefochtenen Erkennt nisses und betont insbesondere, daß das Obergericht dabei nicht materiell geurteilt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid nur nach Maßgabe des 291 CRV (Rechtsverweigerung) überprüft habe, so daß auch dem Bundesgericht keine weitergehende Kompetenz zu stehen könne. Das Obergericht hat unter Berufung auf die Motive seines Entscheides ebenfalls Abweisung des Rekurses beantragt. D. Auf Anfrage des Instruktionsrichters hat der Vertreter des Rekurrenten mit Schreiben vom 27. November 1905 zuge geben, daß inzwischen der Gemeinderat Schüpfheim vorläufig dem
Vormunde Vollmacht erteilt habe, jedoch erklärt, daß er den Re kurs gleichwohl aufrecht erhalte, da die streitige Kostenauflage damit nicht beseitigt und überdies die Vollmacht nicht ohne Vor behalt erteilt sei, sondern vom Gemeinderate jederzeit zurückgezogen werden könne; in Erwägung: