- Arteil vom 14. Dezember 1905
in Sachen Roos gegen Roos bezw. Obergericht Luzern.
Voraussetzungen des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte: präsente Rechtsvertetzung.
Prozessfähigkeit Bevormundeter zur Ehescheidungsklage.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Der Rekurrent, Fuhrhalter Joh. Roos in Luzern, steht
als Kläger mit der Rekursbeklagten Agatha Roos Widmer, seiner
Ehefrau, als Beklagten, im Scheidungsprozeß. Am 8. Februar
1905 hatte sein Vertreter, nach erfolgloser friedensrichterlicher
Sühneverhandlung vom 6. Dezember 1904, die Scheidungsklage
beim Bezirksgericht Luzern anhängig gemacht, und zwar, nachdem
der Rekurrent in der Zwischenzeit durch Erkenntnis des Gemeinde
rates seiner Heimatgemeinde Schüpfheim unter Beistandschaft ge
tellt und ihm, seinem Verlangen gemäß, Geschäftsagent Konrad
Frank in Luzern als Beistand gegeben worden war mit aus
drücklicher Genehmigung der vom Rekurrenten vorher persönlich
ausgestellten Prozeßvollmacht seitens des Beistandes. Kurz nach
der Prozeßanhebung wurde die Beistandschaft des Rekurrenten vom
Gemeinderat Schüpfheim in Vogtschaft umgewandelt, und diese
auf Beschwerde des Rekurrenten durch Beschluß des Regierungs
rates des Kantons Luzern vom 12. April 1905 letztinstanzlich
bestätigt. Der regierungsrätliche Entscheid beruft sich in materieller
Hinsicht auf 2 litt. b und d des kantonalen Vormundschafts
gesetzes (vom 7. Mai 1871), wonach ein Vogt zu bestellen ist:
b) denjenigen Volljährigen, welche wegen geistiger oder körper
licher Gebrechen außer Stande sind, für sich selbst und ihr Ver
mögen zu sorgen , und d) denjenigen, welche durch leichtfertige
und unbesonnene Geschäftsführung derart wirtschaften, daß für
sie ... ein Notstand zu befürchten sei. Die Begründung des
Entscheides lautet im wesentlichen, die Aktenlage weise insbeson
dere auf die Anwendbarkeit des 2 litt. b: Der Rekurrent be
finde sich seit dem 13. Februar 1905 in der kantonalen Heil
und Pflegeanstalt Friedmatt bei Basel. Ein vom Justizdepartement
eingeholtes Gutachten der Arzte dieser Anstalt, datiert vom 3.
April 1905, über den Geisteszustand desselben bezeichne ihn als
hereditär belastet und schließe dahin, er sei infolge Imbecillität
(Schwachsinn) verbunden mit manisch depressivem Irresein außer
Stande, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und sein Ver
mögen selbständig zu verwalten. Durch dieses Gutachten sei der
gesetzlich vorgeschriebene Nachweis für den Bevogtigungsgrund des
2 litt. b erbracht. Im Scheidungsprozesse wurde sodann, nach
dem die Parteien An und Gegenansinnen für den beantragten
Zeugenbeweis ausgewechselt und die Zeugen citiert hatten, auf
den 10. Mai 1905 Tagfahrt vor die Gerichtskommission angesetzt.
Bei dieser Verhandlung nun erhob der Vertreter der Rekursbe
klagten vorab die Einrede der mangelnden Einwilligung des Ge
meinderates Schüpfheim zur Prozeßführung des Rekurrenten, unter
Berufung auf 35 des Vormundschaftsgesetzes, dessen litt. m
bestimmt, daß der Vogt ohne Ermächtigung des Gemeinderates
als Vormundschaftsbehörde keinen Rechtsstreit führen oder von
einem solchen abstehen darf, insofern der Streitgegenstand we
nigstens 50 Fr. beträgt
indem er die Verhandlung ver
weigerte und Verfällung des Rekurrenten in die Tageskosten ver
langte, jedoch der Abhör der vorgeladenen Zeugen zustimmte. Die
Gerichtskommission schützte diesen Standpunkt der Rekursbeklagten
durch den Beschluß:
- Der Rekurrent (Kläger) habe sich über die gemeinderätliche
Zustimmung zu legitimieren.
- Die Tageskosten fallen zu seinen Lasten.
- Die geladenen Zeugen dürfen gleichwohl sofort vernommen
werden, dagegen findet die Verhandlung nicht statt.
Und das Obergericht des Kantons Luzern wies die vom Re
kurrenten gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde durch
kenntnis vom 17. Juni 1905 unter Kostenfolge für den Be
schwerdeführer ab, im wesentlichen mit der Begründung: Nach
70 des Civilrechtsverfahrens müßten sich Personen, welche nicht
oder nur beschränkt handlungsfähig seien, vor Gericht durch einen
gesetzlichen Vertreter vertreten lassen, und zwar finde diese Vor
schrift auch Anwendung, wenn der Mangel der Gerichtsstands
fähigkeit einer Partei erst im Laufe des Rechtsstreites eintrete.
Durch das in Rechtskraft erwachsene regierungsrätliche Bevogti
gungserkenntnis vom 12. April 1905 aber sei formell festgestellt,
daß dem anfänglich nur beschränkt handlungsfähigen Rekurrenten
(Kläger) zur Zeit die Handlungsfähigkeit gänzlich abgehe. Folg
lich könne dessen Vogt nach dem kantonalen Vormundschaftsrecht
nur mit Ermächtigung des heimatlichen Gemeinderates des Mün
dels als gesetzlicher Vertreter für das Mündel vor Gericht auf
treten, da die Voraussetzung der einschlägigen Bestimmung, daß
der Streitgegenstand 50 Fr. übersteige, für die mit der Eheschei
dungsklage verbundene Enischädigungsforderung zutreffe. Die Be
streitung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung seitens des Re
kurrenten unter Hinweis auf die höchst persönliche Natur der
Ehescheidungsklage als des prinzipalen Begehrens sei gegenüber
der Tatsache hinfällig, daß es sich hier um einen Geisteskranken,
also um eine dispositionsunfähige Person handle; denn dieser,
eine bewußte Willensbetätigung ausschließende Zustand der kläge
rischen Partei mache die Vertretung aller ihrer Interessen
auch der höchst persönlichen Rechte, sofern deren Geltendmachung
in solchem Falle überhaupt grundsätzlich anerkannt werden wolle
durch Drittpersonen notwendig, und es habe sich die Vorin
stanz bei Regelung dieser Vertretung einer Verletzung der kläge
rischen Parteirechte oder einer Rechtsverweigerung im Sinne des
291 CRV keineswegs schuldig gemacht.
B. Gegen das vorstehende Erkenntnis des Obergerichts hat
nun Fürsprech Dr. A. in L. als Vertreter des Klägers Roos
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er
klärt mit den Begehren:
Es sei in Aufhebung jenes Erkenntnisses dem Rekurrenten
zu gestatten, auch ohne gemeinderätliche Ermächtigung seinen
Scheidungsprozeß zu führen.
2. Die Kosten der Tagfahrt vom 10. Mai 1905 vor Bezirks
gericht, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Ober
gericht, die dem Rekurrenten wegen Mangels der gemeinderätli
chen Prozeßlegitimation auferlegt worden seien, seien der Re
kursbeklagten zu überbinden, eventuell sei über diese Kosten
im endgültigen Scheidungsurteil zu erkennen.
Die Begründung des Rekurses geht, kurz gefaßt, dahin: Nach
Art. 25 CEG, wie nach Art. 54 BV müsse die Berechtigung
die Scheidung zu verlangen, als ein dem Ehegatten persönlich zu
stehendes Individualrecht betrachtet werden, dessen Ausübung, auch
wenn der Ehegatte unter Vogtschaft stehe, lediglich von seinem
persönlichen Entschlusse und nicht von der Genehmigung seiner
gesetzlichen Vertretung abhänge, so daß weder der Vogt noch die
Vormundschaftsbehörde den Vögtling an der Durchführung seines
Scheidungsprozesses hindern dürfe (zu vergl. Entscheidungen des
Bundesgerichtes, Amtl. Samml. Bd. VII, S. 272; Bd. XXX, 1,
S. 509). Zudem wäre der Rekurrent auch nach luzernischem
Verfassungsrecht berechtigt, seinen Scheidungsprozeß ohne ge
meinderätliche Genehmigung zu führen; denn 20 StV garantiere
jedem Bürger, seine Rechtssachen nach Maßgabe der einschlägigen
eidgenössischen oder kantonalen Gesetze zu verfechten und
übertragen, sage also, daß mit Bezug auf die Verfolgung des
Rechts auf Scheidung das eidgenössische Recht vor den kantonalen
Vorschriften des Vormundschafts und Prozeßgesetzes maßgebend
fei. Wenn das Obergericht die Notwendigkeit der gemeinderätlichen
Prozeßgenehmigung aus der Tatsache der Anhängigkeit auch ver
mögensrechtlicher Fragen ableite, so übersehe es, daß es sich dabei
um eine nur adhäsionsweise und akzessorisch geltend gemachte For
derungsklage handle, welche die Durchführung der prinzipalen höchst
persönlichen Scheidungsklage nicht erschweren könne. Der Rekurrent
sei nicht willens oder handlungsunfähig; er sei allerdings hoch
gradiger Neurastheniker, habe jedoch eine vollkommen klare Prozeß
instruktion erteilt. Er sei zur Zeit nicht mehr interniert, sondern
befinde sich nach mehrwöchentlicher freiwilliger Kur wieder in Lu
zern. Die eingezogenen Gutachten lauteten nicht auf Geistesge
störtheit desselben; sie seien allgemein gehalten, und im Bevogti
gungsentscheid seien in erster Linie vermögensrechtliche Gründe
mitberücksichtigt. Sofern der Gemeinderat der Durchführung des
Prozesses nicht widersprechen sollte, werde immerhin um grund
sätzliche Beurteilung der Rekursbegehren ersucht; auf alle Fälle
stehe das Begehren Nr. 2 zur Entscheidung.
C. Die Rekursbeklagte Frau Roos Widmer hat auf Abweisung
sämtlicher Rekursbegehren antragen lassen. Sie wendet vorab ein,
der Rekurs sei gegenstandslos geworden, weil die Vormundschafts
behörde inzwischen dem Vogt des Rekurrenten Prozeßvollmacht
erteilt habe und der Prozeß auf Grund derselben verhandelt werde.
Eventnell verteidigt sie die Begründung des angefochtenen Erkennt
nisses und betont insbesondere, daß das Obergericht dabei nicht
materiell geurteilt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid nur nach
Maßgabe des 291 CRV (Rechtsverweigerung) überprüft habe,
so daß auch dem Bundesgericht keine weitergehende Kompetenz zu
stehen könne.
Das Obergericht hat unter Berufung auf die Motive seines
Entscheides ebenfalls Abweisung des Rekurses beantragt.
D. Auf Anfrage des Instruktionsrichters hat der Vertreter
des Rekurrenten mit Schreiben vom 27. November 1905 zuge
geben, daß inzwischen der Gemeinderat Schüpfheim vorläufig dem
Vormunde Vollmacht erteilt habe, jedoch erklärt, daß er den Re
kurs gleichwohl aufrecht erhalte, da die streitige Kostenauflage
damit nicht beseitigt und überdies die Vollmacht nicht ohne Vor
behalt erteilt sei, sondern vom Gemeinderate jederzeit zurückgezogen
werden könne;
in Erwägung:
- Das erste Begehren des Rekurrenten, es sei ihm auf Grund
des durch Art. 54 BV (Art. 25 CEG) gewährleisteten Indivi
dualrechts zu gestatten, seinen Scheidungsprozeß auch ohne Er
mächtigung des Gemeinderates seiner Heimatgemeinde Schüpfheim
als der zuständigen Vormundschaftsbehörde durchzuführen, ist durch
die nachträglich erfolgte Erteilung der Prozeßvollmacht seitens des
Gemeinderates Schüpfheim gegenstandslos geworden. Denn da
der schwebende Prozeß seither unbestrittenermaßen nicht mehr ge
hemmt ist, sondern seinen Fortgang genommen hat, so kann jeden
falls zur Zeit von einer Beeinträchtigung des Rekurrenten in
dem angerufenen Rechte nicht die Rede sein. Der Einwand, daß
eine solche Beeinträchtigung mit Rücksicht auf die freie Widerruf
lichkeit der Vollmacht drohe, vermag den Rekurs nicht zu legiti
mieren; denn derselbe ist naturgemäß nur zulässig gegenüber einer
angeblich existenten Verletzung eines verfassungsmäßigen Indi
vidualrechtes und könnte deshalb erst wieder ergriffen werden, so
fern der Gemeinderat die Vollmacht tatsächlich widerrufen und
das Gericht infolgedessen die Weiterführung des Prozesses neuer
dings verweigern sollte. Übrigens bieten die Akten für den zu
künftigen Eintritt dieser Sachlage keinerlei Anhaltspunkte; die
Behauptung des Vertreters des Rekurrenten, daß die streitige
Vollmacht nur vorläufig , nicht ohne Vorbehalt, erteilt worden
sei, steht im Widerspruch mit dem Inhalte der gemeinderätlichen
Vollmachtsurkunde, welche den Vormund des Rekurrenten vorbe
haltlos zur Führung des Ehescheidungsprozesses vor allen zu
ständigen Instanzen ermächtigt. Somit fällt das erste Rekurs
begehren ohne weiteres außer Betracht.
- Was das zweite Begehren des Rekurrenten um Aufhebung
seiner Belastung mit den Kosten der bezirksgerichtlichen Tagfahrt
vom 10. Mai 1905 und des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens
betrifft, so könnte sich vorab fragen, ob das Interesse jenes an diesem
Akzessorium des Kostenentscheides für sich allein zur Beschwerde
legitimation genüge. Doch kann dies dahingestellt bleiben, da der
Rekurs in diesem Punkte als materiell offenbar unbegründet er
scheint. Das Bundesgericht hat die Berechtigung zu persönlicher
Anhebung der Ehescheidungsklage steis nur solchen Bevormundeten
zuerkannt, welche immerhin als willensfähig zu betrachten sind,
deren Bevormundungsgrund also ihre Fähigkeit eigener Willens
betätigung nicht ohne weiteres ausschließt (vergl. z. B. das Prä
judiz i. S. Kuriger: A. S. Bd. IX, Nr. 33, Erw. 2, S. 165),
und dieser Praxis, von welcher vernünftigerweise nicht abgegangen
werden kann, scheint auch die Auffassung des Vertreters des Re
kurrenten zu entsprechen, indem derselbe die bestehende Willens
fähigkeit seines Klienten darzutun versucht. Allein die streitige
Vormundschaft ist nach der Begründung des regierungsrätlichen
Entscheides vom 12. April 1905 im Sinne des 2 litt. b des
kantonalen Vormundschaftsgesetzes wegen Imbecillität (Schwach
sinn) verbunden mit manisch depressivem Irresein des Rekurrenten
verhängt worden. Wenn nun das Obergericht aus dieser geistigen
Erkrankung auf Willensunfähigkeit des Rekurrenten geschlossen
hat, so kann darin eine unrichtige Würdigung seiner Situation
und Verletzung seiner persönlichen Rechtsstellung keineswegs ge
funden werden, und liegt daher zur Aufhebung des angefochtenen
Erkenntnisses auf jeden Fall kein Grund vor. Gegenüber der
Ausführung der Rekursschrift mag nur noch bemerkt sein, daß
vorliegend nicht der gegenwärtige Geisteszustand des Rekurrenten
maßgebend ist, sondern sein Geisteszustand nach der dem Oberge
richte zur Verfügung stehenden Feststellung, also nach Maßgabe
des im regierungsrätlichen Bevogtigungsentscheide reproduzierten
psychiatrischen Gutachtens, auf das sich das Obergericht tatsächlich
gestützt hat;
erkannt:
Auf das Rechtsbegehren Nr. 1 des Rekurrenten wird nicht
eingetreten. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.