Art. 4 Abs. 3, Art. 17 BG betr. civilr. Verh. d. N. u. A.; tax domicile of a ward staying outside the guardianship canton. For persons under guardianship, the ordinary legal domicile is at the seat of the guardianship authority. A mere actual stay in another canton does not as a rule create a tax domicile for wealth taxation, even if the stay is prolonged and outside an institution, where the decisive personal and patrimonial ties remain attached to the legal domicile. The legality or toleration of the stay is not decisive; the question is whether the factual relations to the place of stay are sufficiently intense to outweigh the guardianship-based connection. Where no transfer of guardianship under Art. 17 is established, the tax domicile remains at the legal domicile (consid. 2).
Begründung abgewiesen, daß Elise Keller im Kanton Thurgau kein rechtliches Domizil habe. B. Mit staatsrechtlicher Klage vom 1. Juli 1905 hat der Re gierungsrat von Thurgau beim Bundesgericht das Begehren ge stellt, es sei der Kanton Thurgau als zur Besteuerung des Kapi talvermögens der Elise Keller berechtigt zu erklären. Es wird aus geführt, daß nach der bundesgerichtlichen Praxis die Steuerhoheit über Bevormundete nicht dem Heimatkanton, der die Vormund schaft ausübe, sondern demjenigen Kanton zustehe, wo der Mündel seinen tatsächlichen Wohnsitz habe. Darnach sei nicht entscheidend wo die Elise Keller ihr rechtliches Domizil habe, sondern es sei darauf abzustellen, daß die letztere seit 3 Jahren ununterbrochen mit Zustimmung des Vormundes und jedenfalls mit wenn auch nur stillschweigender Einwilligung der Vormundschafts behörde im Kanton Thurgau wohne und daher dort ihren tatsäch lichen Wohnsitz habe. C. Der Regierungsrat von Zürich hat auf Abweisung der Klage angetragen und ausgeführt: Der Vormund habe die Elise Keller bei den Eheleuten Spieß in Kundolfingen Willisdorf unter gebracht, ohne die zuständige Waisenbehörde zu begrüßen. Die letztere habe bis zum Dezember 1903 von dieser Übersiedelung keine Kenntnis gehabt, und sie habe, sobald ihr der Sachverhalt bekannt geworden sei, im Januar 1904 beim Waisenamt Dießen hofen gegen die Übersiedelung protestiert und deren Anerkennung verweigert. Auch der Bezirksrat Andelfingen habe im März 1904 die Übersiedelung getadelt und Vormund und Gemeinderat beauf tragt, die Elise Keller anderwärts unterzubringen. Dies sei bis zur Stunde lediglich deshalb nicht geschehen, weil die Familie Spieß sich weigere, die Kranke herauszugeben und ohne Inter vention der Bundesbehörden die Herausgabe nicht durchzuführen sein werde. Man habe es also vorliegend mit einem widerrecht lichen, mala fide bestehenden Wohnsitz des Mündels zu tun, der unmöglich geeignet sein könne, die Steuerhoheit des Kantons Thurgau zu begründen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die unter Vormundschaft stehende Elise Keller hat nach Art. 4 Abs. 3 BG betr. civilr. V. d. N. u. A. ihr ordentliches rechtliches Domizil in Truttikon, Kanton Zürich, als dem Sitze der Vor mundschaftsbehörde. Daß bei ihr hinsichtlich ihres Aufenthaltes in Kundolfingen, Kanton Thurgau, die Voraussetzungen vor handen seien, unter denen nach Art. 17 idid. die Führung der Vormundschaft an die Behörden eines neuen Wohnsitzes übergehen soll, wird vom Regierungsrat von Thurgau, der sich in dieser Beziehung bei dem abschlägigen Bescheid von Zürich beruhigt hat, nicht behauptet. Dagegen hat die Elise Keller unstreitig seit mehreren Jahren ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kundolfingen, und die Frage ist nun die, ob dadurch ein Steuerdomizil für sie am letzteren Orte (in Bezug auf die hier allein in Betracht kommende Besteuerung des Vermögens) begründet worden sei. Für die Beantwortung dieser Frage kann aber nicht von maßgebender Bedeutung sein, ob der Aufenthalt der Keller in Kundolfingen, weil von der Vormundschaftsbehörde mißbilligt, widerrechtlich war, wie der Regierungsrat von Zürich geltend macht - übrigens wäre der Aufenthalt angesichts des späten Protestes der Vor mundschaftsbehörde, der von keinen weitern Schritten gefolgt war, mindestens als von dieser geduldet zu betrachten ; vielmehr ist entscheidend, ob durch den Aufenthalt, so wie er tatsächlich bestand und besteht, die für die Annahme eines Steuerdomizils erforder lichen Beziehungen zum Aufenthaltsort geschaffen worden sind. Dies muß aus folgenden Gründen verneint werden: Die neuere Praxis des Bundesgerichtes in Doppelbesteuerungssachen zeigt das Bestreben, die Voraussetzungen des Steuerdomizils (abgesehen von der Geschäftsniederlassung) in einer Weise zu bestimmen, daß da durch Steuerdomizil und ordentlicher Wohnsitz mehr und mehr zusammenfallen, und so im Interesse der Einheit der Steuerhohei die Fälle möglichst einzuschränken, wo ein bloßer Aufenthalt die Begründung eines Steuerdomizils zur Folge hat. (S. A. S. d. bundesg. E. Bd. XXVI, 1, S. 412; Urteil vom 15. Juni 1905 i. S. Eberli, abgedruckt in der Schweizerischen Juristischen Zei tung II, S. 45 und Urteil vom 15. September 1905 i. S. Bänninger.) Was speziell die Besteuerung von Bevormundeten anbetrifft, so hat das Bundesgericht bereits im Falle Passavant (Urteil vom 17. Januar 1901, A. S. Bd. XXVII, 1, Nr. 8) grundsätzlich ausgesprochen, daß der Wohnsitzbegriff des BG betr. civilr. V. d. N. u. A. auch im interkantonalen Steuerrecht maß gebend sei, und zwar zunächst für die Frage der Berechtigung zur
Erbschaftssteuer. Es liegt gewiß im Sinne dieser Praxis, wenn in einem Falle, da, wie vorliegend, der Mündel tatsächlich außer halb des Vormundschaftskantons verweilt, auch wenn er nicht in einer Anstalt, sondern bei Privaten untergebracht ist, das Steuer domizil in Bezug auf die Besteuerung des Vermögens im Kanton und am Orte der Vormundschaftsbehörde als dem rechtlichen Wohnsitz, und nicht am Orte des tatsächlichen Aufenthaltes ange nommen wird. Hiefür spricht vor allem die Erwägung, daß der Aufenthalt des Mündels wenigstens regelmäßig, und so auch im vorliegenden Fall, nicht von dessen Willen abhängt, sondern durch den Vormund oder die Vormundschaftsbehörde bestimmt wird, und daß somit das Subjektionsverhältnis des Mündels zum Aufent haltskanton vom Willen einer Person oder einer Behörde ab hängt, die in keiner Beziehung zum Aufenthaltsort stehen; ferner, daß die Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des Mündels, woraus die Steuer bezahlt wird, den Behörden des Wohnsitzkantons zustehen. Der Mündel erscheint so durch die starken Bande der vormundschaftlichen und Vermögensbeziehungen mit dem Ort des rechtlichen Domizils verknüpft und dieser inten sive Zusammenhang muß sich aller Regel nach gegenüber der Verbindung mit dem Aufenthaltsort als derart überwiegend dar stellen, daß letztere nicht als hinreichend anerkannt werden kann, um das Steuerrecht des Aufenthaltskanions zur Entstehung zu bringen. Nach diesen Ausführungen hat die Elise Keller trotz des Aufenthalts in Kundolfingen ihr Steuerdomizil im Kanton Zürich an ihrem ordentlichen Wohnsitze beibehalten, und es ist daher die Klage des Kantons Thurgau abzuweisen. Dabei soll immerhin die Frage offen bleiben, ob die Begründung eines Steuerdomizils des Mündels am Orte des tatsächlichen Wohnens nicht wenigstens dann anzunehmen wäre, wenn, was vorliegend, wie bereits bemerkt, nicht behauptet ist, die Voraussetzungen für den Übergang der Vormundschaft an die Behörden dieses Ortes vorhanden wären (Art. 17 BG betr. civilr. V. d. N. u. A.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage des Kantons Thurgau wird abgewiesen.