Art. 4 BV; Art. 175 Ziff. 3 OG; Auslegung eines kantonsrätlichen Genehmigungsbeschlusses über die Konstituierung einer Kultusfilialgemeinde und deren Steuerrecht; die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig, wenn eine Verfassungsverletzung behauptet wird. Die Auslegung eines kantonalen Beschlusses ist dem Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür nur entzogen, soweit die kantonale Instanz eine vertretbare, im Wortlaut angelegte Deutung wählt. Eine resolutiv bedingte sofortige Konstituierung ist nicht willkürlich, wenn der Beschluss bei Gewährung einer mehrjährigen Frist dahin verstanden werden kann, dass die Gemeinde sogleich entsteht und erst nach Fristablauf die Erfüllung der Bedingung geprüft wird (consid. 2). Ebenso ist es nicht willkürlich, einen ordnungsgemäß publizierten kantonalen Beschluss für den Richter als verbindlich zu erachten, sofern keine klare Unvereinbarkeit mit zwingenden Normen des kantonalen Staatsrechts dargetan ist.
Filialgemeinde mit dem Rechte der Steuererhebung anerkannt mit der Bedingung, daß innerhalb zehn Jahren die für die Kongrua des Kaplans und für die Kirchenfabrik benötigten Fonds von wenigstens 5000 Fr. zusammengelegt werden, und daß darüber der kirchlichen Behörde der erforderliche Ausweis geleistet wird. In der Filialgemeinde Merleschachen erhob sich in der Folge Widerspruch gegen die den Statuten beigefügte Be dingung, daß innert 10 Jahren der erwähnte Fonds gesammelt werden müsse. Am 15. Juni 1902 nahm die Gemeinde neue Statuten an, welche diese Bedingung nicht enthielten. Diese revi dierten Statuten wurden vom bischöflichen Ordinariate gebilligt; dagegen versagte der Kantonsrat unterm 28. Oktober 1902 die Genehmigung und wies gleichzeitig ein Gesuch von 37 Filial genossen von Merleschachen um Aufhebung des Kantonsratsbe schlusses vom 22. November 1900 betreffend Anerkennung der Filiale als öffentlich rechtliche Kirchgenossenschaft mit Steuerrecht ab. In der Begründung des Kantonsratsbeschlusses heißt es unter anderm: Durch den Kantonsratsbeschluß vom 22. November 1900 sind nicht nur die Statuten der Filiale genehmigt worden, sondern auch die Organisation der Filiale, und es ist dieselbe ausdrücklich, in Gemäßheit von Art. 92 der Kantonsverfassung, als öffentlich rechtliche, römisch katholische Filialgemeinde, mit dem Rechte der Steuererhebung, anerkannt worden, und dergleichen An erkennungen können nicht so leichthin wieder annulliert werden. Am 10. Januar 1904 befaßte sich die Filialgemeinde Versammlung von Merleschachen neuerdings mit einem Antrag auf Aufhebung der Gemeinde. Der Antrag wurde mit 28 gegen 18 Stimmen angenommen; doch erklärte der Kaplan Kümin 17 der annehmen den Stimmen als nicht stimmberechtigt und es wurde hierauf im Protokoll vorgemerkt, daß der Antrag verworfen sei. Die Filialgemeinde Merleschachen machte hierauf das Steuer recht gegen die Kirchgenossen geltend, und da der Rekurrent Ulrich die Bezahlung verweigerte, belangte sie ihn vor dem Bezirksgericht Küßnacht mit der Rechtsfrage: Ist der Be klagte in der Eigenschaft als Mitglied der römisch katholischen Kultusfilialgemeinde Merleschachen nicht pflichtig, die von den Filialgenossen jeweilen dekretierten Kultussteuern zu bezahlen? Der Rekurrent widersetzte sich der Klage wesentlich mit der Be hauptung, daß die Filialgemeinde, weil sie die vom Kantonsrat dekretierte Statutenänderung nicht angenommen habe, rechtlich gar nicht existiere und daher auch keine Steuern erheben könne. Even tuell machte er geltend, daß die Filialgemeinde jedenfalls zur Zeit keine Steuern erheben dürfe, weil die vom Kantonsrat an die Statutengenehmigung und die Verleihung des Steuerrechts ge knüpfte Suspensivbedingung noch nicht eingetreten sei. Das Bezirks gericht schützte den Rekurrenten bei seinem Standpunkt und wies die Klage ab. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz als zweite Instanz dagegen hieß die Klage durch Urteil vom 26. Mai 1905 gut. In der Begründung dieses Urteils wird ausgeführt Die Filialgemeinde Merleschachen hätte allerdings das Recht ge habt, über die Annahme oder Nichtannahme der vom Bischof den Statuten beigefügten Bedingung betreffend Zusammenlegung eines Fonds von 5000 Fr. sich zu äußern, bevor die Statuten dem Kantonsrate zur Beschlußfassung unterbreitet worden seien. Der in die kantonale Gesetzessammlung aufgenommene Kantonsrats beschluß sei aber trotzdem rechtsverbindlich und müsse vom Richter, der an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dekrete gebunden sei, respektiert werden. Dazu komme, daß von der Filialgemeinde Merleschachen niemals rechtsförmlich und verbindlich erklärt worden sei, daß sie die von der Kurie und dem Kantonsrat ge nehmigten Statuten als für sie nicht maßgebend ansehe. Es scheine im Gegenteil schließlich die Ansicht zur Geltung gelangt zu sein, daß die Gemeinde Statuten, die vom Bischof genehmigt und die in die Gesetzessammlung aufgenommen seien, nicht einseitig auf heben können. Jedenfalls müßte, solange die Gegner der Statuten keine gesetzlichen Schritte zu deren Aufhebung getan hätten, die Gemeinde als nach Maßgabe der Statuten rechtlich existent an gesehen werden. Auch könne kein Zweifel sein, daß die Gemeinde jetzt schon das ihr verliehene Steuerrecht ausüben dürfe, da es sich bei dem Vorbehalte betreffend die Zusammenlegung des Fonds von 5000 Fr. um eine Resolutivbedingung gehandelt habe, in dem offenbar seitens des Kantonsrates die Absicht bestanden habe, die Organisation der Filiale mit Steuerrecht sofort, und nicht erst nachdem der Fonds gesammelt sein sollte, anzuerkennen.
B. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat Ulrich den staats rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Auf hebung ergriffen. In der Begründung wird ausgeführt: Nach Art. 92 KV habe der Kantonsrat nur das Recht, die Statuten einer Kirchgemeinde zu genehmigen oder nicht zu genehmigen, da gegen stehe ihm die Befugnis, daran Anderungen vorzunehmen, nicht zu. Die einseitige Statutenabänderung durch den Kantonsrat sei daher unzulässig und die abgeänderten Statuten seien, weil von der Gemeinde nicht nachträglich angenommen, für die Ge meindegenossen nicht verbindlich. In der gegenteiligen Auffassung des Kantonsgerichts liege dem Rekurrenten gegenüber eine Rechts verweigerung. Ferner habe das Kantonsgericht den Kantonsrats beschluß vom 22. November 1900 willkürlich zu Gunsten der Klägerschaft ausgelegt. Der Vorbehalt der Statutengenehmigung, daß innert 10 Jahren ein Fonds von 5000 Fr. zusammengelegt werden müsse, könne nur im Sinne einer Suspensivbedingung gemeint sein. Das ergebe sich schon aus Art. 92 KV, wonach die Genehmigung der Statuten nur stattfinden solle, wenn für eine sichere finanzielle Grundlage der Gemeinde Gewähr geleistet sei. Der Kantonsratsbeschluß könne also nur dahin ausgelegt werden, daß die Bildung der Gemeinde erst nach Erfüllung jener Bedingung erfolgen könne. Wenn man mit dem Kantonsgericht annehmen wollte, es handle sich um eine Resolutivbedingung, so würde das kaum erträgliche Resultat eintreten, daß bei Nichter füllung der Bedingung die Gemeinde, die vielleicht inzwischen Ver pflichtungen eingegangen hätte, plötzlich zu existieren aufhören würde. Das Kantonsgericht habe somit ohne allen Grund und ganz willkürlich erklärt, die Gemeinde sei konstituiert und es stehe ihr das Recht der Steuererhebung zu, während vernünftigerweise nur der Schluß hätte gezogen werden können, daß der Kantons rat den Eintritt dieser Wirkung von der Erfüllung jener Be dingung habe abhängig machen wollen. C. Die Kultusfilialgemeinde Merleschachen hat beantragt, es sei auf den Rekurs, der sich eigentlich als Berufung darstelle, wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht einzutreten; eventuell es sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz hat sich diesem An trage angeschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
568 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. ohne Rechtsverweigerung davon ausgehen, daß nach der Meinung des Kantonsratsbeschlusses die Filialgemeinde Merleschachen sofort konstituiert und zur Steuererhebung berechtigt sein sollte. Nün war aber durch den Rekurrenten bestritten, daß der Kantonsrats beschluß überhaupt rechtsverbindlich sei, weil er eine von der Ge meinde nicht angenommene wesentliche Bedingung der genehmigten Statuten beigefügt habe. Demgegenüber hat das Kantonsgericht erklärt, daß der ordnungsgemäß publizierte Kantonsratsbeschluß vom kantonalen Richter auf seine Rechtsverbindlichkeit nicht nach geprüft werden dürfe, sondern für ihn gleich wie Gesetze und Dekrete maßgebend sein müsse. Diese Auffassung über die Stellung des Richters einem derartigen sich doch wohl als bloßen Ver waltungsakt darstellenden Beschlusse des Kantonsrats gegenüber mag zweifelhaft sein, aber von Willkür kann auch hier gewiß nicht gesprochen werden, zumal auch der Rekurrent in seiner Re kursschrift nicht einmal den Versuch gemacht hat, darzutun, daß sie mit klaren Normen des kantonalen Staatsrechts schlechterdings unvereinbar sei. Die beiden erwähnten, aus Art. 4 BV nicht anfechtbaren Motive des angefochtenen Entscheides die Aus legung des Kantonsratsbeschlusses im Sinne einer durch den Vorbehalt resolutiv bedingten Statutengenehmigung und Konsti tuierung der Gemeinde und die Feststellung, daß der Kantons ratsbeschluß für den Richter verbindlich ist mußten aber für die Gutheißung der Klage der Filialgemeinde Merleschachen gegen den Rekurrenten entscheidend sein. Es braucht daher die Frage, ob die sonstigen Erwägungen des Kantonsgerichts als willkürlich an gefochten werden können, nicht weiter erörtert zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.