- Arteil vom 29. März 1905 in Sachen
Elektrizitätswerk Kubel gegen Appenzell A.-Rh.
und St. Gallen.
Besteuerung des Einkommens eines auf dem Gebiete zweier Kantone
liegenden Elektrizitätswerkes, das seinen Gesellschafts- und
Steuersitz in einem dieser Kantone hat. Auslegung der Konzes
sionen (Konzession von Appenzell A.-Rh., vom 17. November 1896
und 20. Juli 1897, Art. 6 ; Konzession von St. Gallen, vom 13. Juni
1897, Art. 7). Massgebendes Kriterium für Besteuerung des Ein
kommens aus Geschäftsbetrieb. Verteilung auf beide Kantone.
Vermögenssteuer. Rekurs hiegegen gestützt auf Art. 4 BV. Ver
frühter Rekurs.
A. Die Rekurrentin, Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Kubel
in Herisau, nützt die Wasserkraft der Urnäsch zur Erzeugung
elektrischer Energie in folgender Weise aus: Das genannte Ge
wässer wird auf appenzellischem Gebiete, beim sogenannten Hund
wiler Tobel, durch eine Wuhranlage gestaut und das Wasser von
hier durch einen 4624 M. langen Stollen in einen
(zirka
1,500,000 m2 haltenden) Sammelweiher im sogenannten Güb
senmoos (oberhalb Winkeln) geleitet. Der Stollen reicht mit einer
kurzen Strecke bei seinem Auslauf noch in st. gallisches Terri
torium, auf welchem sich auch der gesamte Weiher befindet. Dieser
ist in östlicher Richtung, gegen die Kubelschlucht zu, durch einen
großen Staudamm abgeschlossen. In dessen Mitte zweigt eine
Druckleitung ab, durch welche das Wasser der unten in der
Kubelschlucht liegenden Zentrale zugeführt wird, woselbst es die
Turbinen treibt, um nachher wieder in den Flußlauf geleitet zu
werden. Druckleitung und Zentrale finden sich ganz auf st. galli
schem Gebiet, während das für die Abgabe der elektrischen Kraft
dienende Leitungsnetz sich über das Gebiet beider Kantone erstreckt.
Das 97 M. betragende ausgenützte Gefälle der Urnäsch (von der
Wehrstelle bis zum Unterwasser Spiegel beim Turbinenhaus) ent
fällt nach dem Expertengutachten (unter c) weitaus zum größten
Teil, mit über 90 M., auf das appenzellische Gebiet.
B. Ursprünglich war projektiert worden, die ganze Anlage auf
appenzellischem Territorium zu erstellen. Aus technischen Gründen
scheint man sich dann aber dafür entschlossen zu haben, zunächst den
Sammelweiher, und dann gemäß der nunmehrigen Ausführung
des Projektes, auch die Zentrale auf st. gallischem Gebiete anzu
legen. Die Folge war, daß jetzt die Unternehmung nicht nur vom
Kanton Appenzell A. Rh., sondern auch vom Kanton St. Gallen
eine Wasserrechts und Wasserbaukonzession nachzusuchen hatte.
In Betreff der mit der Erteilung dieser Konzession zusammen
hängenden Fragen (Regelung des Wasserlaufes, Wasserzins, Vor
zugsrechte für die innerkantonalen Konsumenten bei der Abgabe
von Energie, Rückkauf der Konzessionen, Besteuerung 2c.) fanden
im Jahre 1896 zwischen Vertretern der beiden Kantone und der
Unternehmung (damals Initiativkomitee für das Elektrizitätswerk
Kubel) konferenzielle Besprechungen statt. Was die hier allein in
Betracht kommende Frage der Besteuerung anbetrifft, so trugen
die appenzellischen Vertreter Bedenken gegen die Konzessionierung
eines Projektes mit Zentrale auf st. gallischem Gebiet, weil da
durch die Besteuerungsrechte Appenzells beeinträchtigt werden
könnten. Dem gegenüber erklärte die Unternehmung durch ihren
Vertreter Dr. Janggen in einer Konferenz vom 13. März 1896
laut dem bezüglichen Protokoll: Sie verpflichte sich, den Gesell
schaftssitz mit Steuerdomizil in Herisau zu nehmen; damit unter
liege das Gesellschaftskapital den außerrhodischen Steuergesetzen,
während die Liegenschaften auf st. gallischem Gebiet nach st. gal
lischem Rechte versteuert werden müssen; überhaupt müßten die
Liegenschaften in den Kantonen versteuert werden, wo sie liegen;
in Appenzell werde die Gesellschaft dagegen das ganze Einkommen
sowie den Reservefonds versteuern. Mit Bezug hierauf erklärte
der eine Vertreter von St. Gallen: er habe nichts gegen die Ver
legung des Domizils nach Herisau und finde diesen Ausweg
rationell; während der andere sich äußerte: er glaube nicht, daß
St. Gallen Einsprache erheben werde, wenn der Sitz nach Herisau
komme, nur müsse dann auf ( ein Vorzugsrecht für die st. gal
lischen Konsumenten von ) 40% der Kraft Anspruch gemacht
werden. Die appenzellischen Vertreter sprachen sich ebenfalls im
zustimmenden Sinne aus, wobei der eine immerhin die Prüfung
des Vorschlags durch die Regierung besonders vorbehielt. Gestützt
auf die Ergebnisse dieser Konferenzen verfaßte der Vertreter der
Unternehmung, Dr. Janggen, die einzelnen Fragen betreffende
Punktationen, deren Art. 3 die Besteuerung betrifft und wie folgt
lautet: Das Unternehmen hat für die ganze Dauer der Kon
zession Gesellschafts und Steuersitz in Appenzell A.Rh. zu nehmen,
unbeschadet den Steueransprüchen beider Kantone
des Kantons St. Gallen) für die
chten Gebiete liegenden Grundstücke und Bauten. Für
seinem
Verbindlichkeiten des Unternehmens gilt der Gerichtsstand des
jenigen Kantons, in welchem dieselben eingegangen wurden oder
zu erfüllen sind, für dingliche Klagen derjenige der gelegenen
Sache. Das Werk wird nach der neuesten Variante des Gübsen
moos Projektes ausgeführt. In einem Schreiben des Regierungs
rates von St. Gallen an denjenigen von Appenzell d. d. 17. März
1896 erklärte erstere Behörde, daß sie keinen Anstand genommen
habe, heute der in den genannten Punktationen niedergelegten
Verständigung beizustimmen, mit dem Vorbehalt, daß in Art. 3
derselben ein Zusatz aufgenommen werde, dahin, daß das Unter
nehmen im Kanton St. Gallen ein Domizil zu bezeichnen habe,
an welchem es für in diesem Kanton eingegangene oder zu er
füllende Verbindlichkeiten belangt werden könne. Ob dann vor
den nachherigen Konzessionserteilungen noch weitere auf die Be
steuerungsfrage bezügliche Tatumstände eingetreten seien, speziell
fernere Unterhandlungen stattgefunden haben, läßt sich aus den
Akten nicht entnehmen.
Die Konzessionen der beiden Kantone enthalten nunmehr über
die Steuerpflicht des Elektrizitätswerkes was folgt:
a) Die am 17. November 1896 und 20. Juli 1897 festge
stellte Konzession Appenzells bestimmt in ihrem Art. 6 im An
schluß an die genannte Punktation 3:
Die Unternehmung hat für die ganze Dauer der Konzession
Gesellschafts und Steuersitz im herwärtigen Kanton zu nehmen,
unbeschadet der Steueransprüche des Kantons St. Gallen für die
auf seinem Gebiete liegenden Grundstücke und Bauten. (Daran
anschließend die Bestimmung der Punktation betreffend Gerichts
stand.
Im ferneren besagt Art. 9 der Konzession: Der Regierungs
rat behält sich die Besteuerung der Unternehmung nach Maß
gabe der herwärtigen Steuergesetzgebung vor.
b) Die vom 13. Juni 1897 datierte st. gallische Konzession
lautet dagegen in ihrem Art. 7 wie folgt:
Der Unternehmung wird gestattet, für die Dauer der Kon
zession Gesellschafts und Steuersitz im Kanton Appenzell A. Rh.
zu nehmen. Immerhin werden die Besteuerungsrechte des Kantons
St. Gallen und der Gemeinde Straubenzell nach Maßgabe der
jeweiligen Gesetzgebung ausdrücklich vorbehalten. (Folgt eine
Gerichtsstandsbestimmung, die den Einwohnern des Kantons
St. Gallen das Forum der Begründung und das der Erfüllung
der streitigen Verbindlichkeit wahrt und die dasjenige der gelegenen
Sache statuiert.)
C. Unterm 15. September 1902 erklärte das Finanzdepartement
des Kantons St. Gallen: die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk
Kubel habe im Kanton St. Gallen an direkten Steuern zu ent
richten:
a) Vermögenssteuern an den Fiskus, die politische und die
Schulgemeinde Straubenzell auf Grund und nach Maßgabe des
vollen Verkehrswertes (Geschäftswertes) des Grundeigentums,
wobei Gebäude mindestens zum Assekuranzwerte in Betracht fallen.
b) Einkommensteuern vom gesamten Reingewinn: 5% an den
Staat und 1 % an die Schulgemeinde Straubenzell.
D. Unterm 10. Oktober 1902 eröffnete ferner der Regierungs
rat des Kantons Appenzell A. Rh. der Aktiengesellschaft Elektri
zitätswerk Kubel:
a) Dieselbe werde für die in genanntem Kanton sich befinden
den Immobilien, ebenso für sämtliches bewegliches Vermögen
unter Abzug der darauf haftenden Schulden steuerpflichtig erklärt.
b) Der Kanton Appenzell A. Rh. beanspruche die Einkommen
steuer vom gesamten Reingewinn.
Sodann erließ die Landessteuerkommission von Appenzell A. Rh.
am 17. Oktober 1902 eine Verfügung, laut welcher sie, unter
Berufung auf die von ihr einverlangte Jahresrechnung der
Gesellschaft, die pro 1902 zu versteuernden Immobilien auf
800,000 Fr. taxierte und erklärte, es sei für dieses Jahr Um
gang zu nehmen von der Versteuerung des beweglichen Vermögens,
in Anbetracht des kleinen Betrages des Reservefonds, und von
der Erhebung der Einkommensteuer in Hinsicht auf 21 Abs. 2
des kantonalen Steuergesetzes (der einen Abzug von 4% des
Betriebskapitals vorsieht).
E. Daraufhin ergriff die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk
Kubel gegen die genannten Schlußnahmen vom 15. September,
10. und 17. Oktober 1902 rechtzeitig wegen unzulässiger Doppel
besteuerung, Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz und Rechts
verweigerung den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht.
a) In Bezug auf die Einkommensteuer machte sie geltend: In
den Ansprüchen der beiden Kantone liege unzweifelhaft eine
Doppelbesteuerung, da jeder die Steuer vom gesamten Einkommen
verlange. Die genannten Verfügungen seien daher aufzuheben in
dem Sinne, daß Rekurrentin ihr Einkommen nur einem der
Kantone versteuern müsse (ihrer Ansicht nach dem Kanton
Appenzell A. Rh., wo sie formell und tatsächlich ihren Sitz und
zwar ihren einzigen Sitz habe); eventuell nur einmal in vom
Bundesgericht festzustellenden Teilquoten für die beiden Kantone.
b) In Bezug auf die Vermögensbesteuerung wendet sich der
Rekurs zunächst folgender Weise gegen die st. gallische Schluß
nahme vom 15. September 1902: Diese Verfügung bringe in
ihrem einten Teil, und zwar zutreffender Weise, die Spezialgesetz
gebung über die Besteuerung der Aktiengesellschaften (Gesetze vom
22. Mai 1863 und 26. November 1887) auf die Rekurrentin
zur Anwendung; soweit nämlich, als es sich um die Bemessung
der Einkommensteuer auf 5% an den Staat und 1 % an die
Schulgemeinde handle und als von einer Besteuerung beweglichen
Vermögens abgesehen werde: denn die früher ergangenen allgemeinen
Steuergesetze (vom 26. April 1832 und 27. Januar 1859) sehen
im Gegensatz zu der genannten Spezialgesetzgebung eine Progressiv
Einkommensteuer und die Besteuerung auch des Mobiliarvermögens
vor. Dagegen verweigere die angefochtene Verfügung die Anwen
dung jener Spezialgesetze zum andern Teil, nämlich in Bezug
auf die Besteuerung der Liegenschaften. Und zwar geschehe das
lediglich deshalb, weil die Aktiengesellschaften nach den einschlägigen
Sonderbestimmungen der Gesetze von 1863 und 1887 ihren
Immobiliarbesitz im Kanton nur an die politische und Schul
gemeinde und nur zur Hälfte ihres Kapitalwertes zu versteuern
hätten, während die physischen Personen nach den (diesbezüglich
auch auf die Rekurrentin angewandten) allgemeinen Steuergesetzen
(von 1832 und 1859) für die Liegenschaften sowohl an den
Staat als an die Gemeinde und nach deren Gesamtwert steuer
pflichtig seien, und zwar die Steuerpflichtigen, welche (wie die
Rekurrentin) außerhalb des Kantons wohnhaft sind, ohne Zu
lassung eines Abzuges der Hypothekarschulden. Dieses Vorgehen
charakterisiere sich als eine verfassungswidrige Willkür.
Gegen die Beschlüsse der appenzellischen Behörden vom 10. und
17. Oktober, soweit sie die Vermögenssteuer betreffen, wendet die
Rekurrentin ein: Der erhobene Anspruch, das gesamte (?) Im
mobiliar und das gesamte Mobiliarvermögen der Rekurrentin im
Kanton zu versteuern, laufe auf die Besteuerung des Aktien
kapitals hinaus. Dieses mit Zuzug der Obligationen und son
stigen Schulden sei nämlich der buchmäßige Gegenwert der Ge
samtanlage im Kostenbetrage von 4,636,000 Fr., von welcher
d. h. 1,860,000 Fr. auf den Kanton Appenzell entfallen. Ziehe
man aber von letzterer Summe in entsprechender Weise 2 jener
Schulden ab, so komme man auf 750,000 Fr., d. h. zirka die
eingeschätzte Summe von 800,000 Fr. Nun sehe aber das
appenzellische Steuergesetz (vom 25. April 1897) bei Aktiengesell
schaften nur die Besteuerung des Einkommens und des Reserve
fonds vor (in Art. 19 Ziff. 2 und 14 Ziff. 4), nicht dagegen die
des Aktienkapitals, welches ja in der Tat auch keinen Vermögens
bestandteil, sondern eine Schuld gegenüber den Aktionären reprä
sentiere. Dementsprechend verfahre man auch in der Praxis
gegenüber allen andern Aktiengesellschaften des Kantons. Rekur
rentin werde somit willkürlich und rechtsungleich behandelt. Eine
solche Behandlung liege auch insofern vor, als man bei der Be
steuerung einfach die Anlagekosten von Objekten, die Teile eines
Zentralwerkes in St. Gallen seien und weder einen Verkehrswert
repräsentieren noch Einnahmen bringen, zu Grunde legen wolle,
während doch die Schätzung nach dem effektiven Verkehrswert der
Objekte stattfinden müsse. Das Bundesgericht möge prinzipiell
feststellen, was Rekurrentin zu versteuern habe und nach welchen
Grundsätzen der Steuerwert dieser Objekte ausgemittelt werden
můsse.
F. Die Verfügung der appenzellischen Landessteuerkommission
vom 17. Oktober 1902 war inzwischen von der heutigen Rekur
rentin an den Regierungsrat weitergezogen worden, der am
2. Dezember 1902 beschloß: Es sei die Steuerveranlagung ge
nannter Kommission im Prinzip gutgeheißen und auf das Quan
titativ des Ansatzes bis zur Erledigung des beim Bundesgericht
anhängigen staatsrechtlichen Rekurses nicht einzutreten.
G. In seiner Vernehmlassung auf den Rekurs d. d. 16. De
zember 1902 erklärt der Regierungsrat des Kantons St. Gallen,
an der Verfügung seines Finanzdepartementes vom 15. September
1902 in allen Beziehungen festzuhalten, und beantragt er Ab
weisung des Rekurses, soweit dieser sich gegen die st. gallische
Besteuerung beziehe. Das beanspruchte Recht zur Besteuerung des
gesamten Nettoeinkommens
stützt er darauf, daß die Anlagen und
Einrichtungen für die Erzeugung von Licht und Kraft, als der
Produkte des Betriebes der Rekurrentin, vollständig auf st. gal
lischem Boden gelegen
seien, wogegen es für die Frage der
Steuerpflicht nicht darauf ankommen könne, wo die Abgabe dieser
Produkte stattfinde. Als für die Bemessung der Einkommensteuer
maßgebende Vorschriften bezeichnet er den Art. 5 des Gesetzes
vom 22. Mai 1863 und Art. 1 Abs. 2 desjenigen vom 26. No
vember 1887.
In Bezug auf die Besteuerung der Liegenschaften stellt er sich
unter näherer Begründung auf den Standpunkt, daß das Staats
steuergesetz vom 26. April 1832, speziell dessen Art. 8 litt. b,
( der die auswärtigen Eigentümer zur Versteuerung nach dem
vollen Werte und ohne Abzug der Hypothekarschulden ver
hält ) Anwendung finden müsse. Denn die späteren Spezial
gesetze vom 22. Mai 1863 und 26. November 1887 hätten nur
einen interkommunalen Charakter und seien deshalb in ihrem
vollen Umfange nur gegenüber den im Kanton domizilierten Ge
sellschaften anwendbar, während im übrigen die früheren Gesetzes
bestimmungen, soweit dieselben, wie im vorwürfigen Punkte, nicht
ausdrücklich beseitigt worden seien, daneben noch in Kraft stehen.
Ob der auswärtige Eigentümer eine physische oder juristische
Person sei, mache aber nach dem Staatssteuergesetz von 1832
keinen Unterschied.
Bemerkt werde endlich, daß der Regierungsrat in der Konzession
vom 13. Juli 1897 die Besteuerungsrechte des Kantons und der
Gemeinde Straubenzell noch ausdrücklich vorbehalten habe.
H. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. bean
tragt in seiner Vernehmlassung auf den Rekurs, diesen abzuweisen,
soweit er gegen Verfügungen appenzellischer Behörden gerichtet sei,
und die in der regierungsrätlichen Schlußnahme vom 10. Oktober
1902 aufgestellten Besteuerungsgrundsätze zu schützen. Dieser An
trag wird wie folgt begründet:
Die Steueransprüche des Kantons Appenzell A. Rh. stützen
sich in erster Linie auf die Art. 6 und 9 der appenzellischen
Konzession (siehe oben B a). Diese Artikel seien das Ergebnis
der von den Regierungen Appenzells und St. Gallens mit dem
Kubelwerk gepflogenen konferenziellen Verhandlungen. Die allge
meine Fassung des Steuerartikels in der st. gallischen Konzession
könne deshalb nur im Rahmen der ganz präzisen und detaillierten
Fassung des obzitierten Art. 6 der appenzellischen Konzession
interpretiert werden. Schon aus diesem Grunde könne man die
Steuerprätentionen des st. gallischen Fiskus, soweit sie sich nicht
auf die im Gebiete des Kantons St. Gallen liegenden Grund
stücke und Bauten beziehen, den Steueransprüchen von Appenzell
A. Rh. nicht entgegenhalten. Und wenn sodann auch ein wirklicher
materieller Unterschied zwischen den Steuerartikeln der beiden
Konzessionen bestehen sollte, so würde das den Steuerrechten
Appenzells aus Art. 6 seiner Konzession keinen Eintrag tun.
Denn diesem Kanton seien seine Steuerrechte nach Maßgabe der
in seiner Konzession diesbezüglich gestellten Bedingungen erwachsen,
ganz unbekümmert darum, ob wegen der vom Kubelwerk bei der
st. gallischen Konzessionserteilung eingegangenen Bedingungen die
objektiven Voraussetzungen der Doppelbesteuerung vorliegen oder
nicht. Ein Steuersubjekt, das mehreren Kantonen gegenüber die
Verpflichtung zur Versteuerung eines und desselben Steuerobjektes
rechtsverbindlich übernommen habe, könne eben die Einrede der
verfassungswidrigen Doppelbesteuerung nicht mehr erheben.
Von diesem Rechtsstandpunkte aus rechtfertige es sich zunächst,
wenn Appenzell A. Rh. die Einkommensteuer vom gesamten
Reingewinn verlange. Das Einkommen der Aktiengesellschaft sei
gemäß appenzellischem Rechte ( 19 Ziff. 2 und 6 Abs. 2 des
kantonalen Steuergesetzes vom 25. April 1897) am Wohnorte,
als welcher hier der konzessionsgemäße Gesellschafts und Steuersitz
zu gelten habe, zu versteuern. Auch wenn bei der Frage nach der
Berechtigung zum Bezug der Einkommensteuer von der Anerken
nung des Steuerpflichtigen laut der Konzession abgesehen werde,
so könne der Entscheid nicht anders lauten: Bundesrechtlich sei
das Einkommen aus Gewerbebetrieb vollständig am Wohnsitze,
hier also dem durch die Statuten der Rekurrentin vorgesehenen
Gesellschaftssitze Herisau, zu versteuern, soweit nicht anderweitig
eine besondere Geschäftsniederlassuug bestehe. Wolle man aber das
maßgebende Kriterium in der Existenz einer selbständigen und
unter selbständiger Leitung stehenden Anlage sehen, so würde
dasselbe doch beim Kubelwerk fehlen. Die Anlage sei eben hier
nicht nach Kantonsgrenzen in zwei selbständige Teile trennbar,
sondern ein einheitliches Ganzes, und die Erzeugung von Licht und
Kraft finde eben nicht in dem Sinne auf st. gallischem Boden
statt, daß dabei die Leistung der auf appenzellischem Territorium
befindlichen, hochbedeutsamen Anlagen irgendwie ausgeschaltet
werden könnte. Bei dieser Sachlage entspreche es der bundesrecht
lichen Auffassung, das Einkommen aus der einheitlichen indu
striellen Anlage am Sitze des Unternehmens zur Steuer heran
zuziehen.
Aus gleichen Gründen habe Apppenzell A. Rh. schon laut der
Konzession die Berechtigung zur Erhebung der Vermögens
steuer von dem auf seinem Gebiete liegenden unbeweglichen und
vom gesamten beweglichen Vermögen. Zur Gutheißung seiner An
sprüche gelange man zudem hier wiederum aus allgemeinen Rechts
grundsätzen, laut welchen, wie das auch die bundesgerichtliche
Praxis annehme, bei einer Aktiengesellschaft der Kanton, in wel
chem sie ihren Sitz hat, zur Besteuerung ihres dortigen Grund
eigentums und ihres beweglichen Kapitalvermögens berechtigt sei.
Unstichhaltig seien sodann auch die Gründe, mit denen die Re
kurrentin die Vermögenssteueransprüche Appenzell A. Rh. unter
dem Gesichtspunkte einer Verletzung der Rechtsgleichheit und einer
verfassungswidrigen Willkür anfechte. Die vorgenommene Steuer
veranlagung beruhe darauf, daß die Soll Konti der Bilanz, mit
Ausnahme des 4,600,000 Fr. betragenden Anlage (Bau )Konto,
als durch die verschiedenen Haben Konti der Bilanz, mit Aus
nahme des Aktienkapital und des Obligationen Konto kompensiert
angenommen worden, und daß von den 2 des Wertes der Anlagen,
die auf die im Kanton Appenzell liegenden Anlagen entfallen,
die entsprechende Quote des Obligationenkapials von 2,000,000 Fr.
in Abzug gebracht worden seien. Diese Steuerveranlagung sei eine
für die Rekurrentin milde und beeinträchtige deren Rechte nicht.
Wenn Rekurrentin geltend mache, daß das appenzellische Steuer
gesetz eine Besteuerung des Aktienkapitals, worauf die angefoch
tene Verfügung hinauslaufe, nicht kenne, so handle es sich hie
bei um eine der bundesgerichtlichen Kognition entzogene Frage
der Interpretation kantonalen Steuerrechts, und übrigens habe
der Regierungsrat den in Betracht kommenden 14 Ziff. 1 des
Steuergesetzes (welcher das Vermögen eines im Kanton wohn
haften Bürgers oder Nichtbürgers, der im Kanton Wohnsitz ge
nommen hat der Vermögenssteuer unterwirft) richtig ausgelegt,
indem er ihn als auch auf juristische Personen anwendbar erklärt.
Diese Auslegung entspreche auch der Praxis ( wofür eine An
zahl Beispiele namhaft gemacht und bemerkt wird, daß die Rekur
rentin zu Unrecht auf appenzellische Eisenbahngesellschaften hin
weise, indem bei ihnen die Erhebung von Vermögenssteuern ledig
lich deshalb unterbleibe, weil bei ihnen die Schuldenlast den Ak
tienwert übersteige ). Endlich sei Rekurrentin auch damit nicht
zu hören, daß unrichtiger Weise Objekte als Immobilien besteuert
worden seien, denen der Immobiliarcharakter abgehe, und daß der
effektive Verkehrswert der Objekte zu hoch eingeschätzt worden sei.
Eine solche Diskussion über die quantitative Steuereinschätzung
gehöre nicht vor das Bundesgericht und die Zumutung, dieses
möge selbst feststellen, was die Rekurrentin zu versteuern habe
und nach welchen Grundsätzen der Steuerwert der Objekte auszu
mitteln sei, müsse ohne weiteres abgelehnt werden. Übrigens seien
die bezüglichen Anbringen auch materiell unbegründet.
I. Durch Verfügung vom 4. Februar 1903 ordnete der In
struktionsrichter Replik und Duplik an, mit der Maßgabe, daß
darin nur noch der obschwebende interkantonale Steuerkonflikt,
die Einkommensteuer betreffend, Gegenstand der Erörterungen bil
den dürfe. Die letztere Einschränkung gründet sich auf die Erwä
gung, daß in Betreff der Vermögenssteuer es sich um die An
wendung der kantonalen Steuergesetze handle und ziffermäßige auf
einer konkreten Steuerveranlagung beruhende Entscheide noch nicht
vorliegen.
K. In der Replik macht das Kubelwerk unter Berufung auf
die Entstehungsgeschichte der beiden Konzessionen (vergl. oben
sub B) geltend, daß ein Domizil und Steuersitz der Rekurrentin
regelndes, die Vermeidung einer Doppelbesteuerung bezweckendes
Abkommen zwischen ihr und den beiden Kantonen vorliege. Daß
Rekurrentin, wie die appenzellische Regierung (eventuell) behaupte,
auf den verfassungsrechtlichen Schutz gegen Doppelbesteuerung
ihres Einkommens verzichtet habe, stehe in direktem Widerspruch
mit der Tatsache, daß sie im Einverständnis beider Kantone nur
ein Steuerdomizil habe nehmen müssen. Die st. gallische Konzes
sion habe sie, in Rücksicht auf deren in gleicher Weise in der ap
penzellischen sich findenden Hauptsatz, wonach Sitz und Steuer
domizil nur in Herisau sei, ruhig akzeptieren können; dies um
so eher, als kein Kanton gegen das Bundesrecht eine Doppelbe
steuerung erzwingen könne. Grundsätzlich halte Rekurrentin nach
wie vor Appenzell A. Rh. als zum Bezuge der Einkommensteuer
berechtigt. Eventuell möge das Einkommen in jedem Kantone zu
je einem Teile versteuert werden.
L. In ihrer Duplik kommt die Regierung von Appenzell A. Rh.
gestützt auf eine Darstellung der Entstehungsgeschichte der beiden
Konzessionen neuerdings zu dem Schlusse, daß nach den betreffen
den Bestimmungen dieser Konzessionen Appenzell und nicht St.
Gallen die Einkommensteuer beziehen dürfe. Eventuell, falls der
Regierungsrat des Kantons St. Gallen diese Auslegung seiner
Konzession nicht gelten lassen müßte, hätte die Rekurrentin allein
die Konsequenz aus der Tatsache zu tragen, daß sie neben der
appenzellischen auch die st. gallische Konzession angenommen habe.
Die appenzellischen, ihrem Inhalte nach unbestrittenen Steuerbe
stimmungen seien von der Rekurrentin vorbehaltlos akzeptiert
worden, und es sei daraus dem appenzellischen Fiskus ein Rechts
anspruch auf diejenigen öffentlichen Leistungen erwachsen, welche
die Gegenleistungen des Konzessionsinhabers bedeuten. Die Be
hauptung der Rekurrentin, sie habe durch die Annahme der beiden
Konzessionen nicht auf die Einrede bundesrechtlich unzulässiger
Doppelbesteuerung verzichtet, könne von Bedeutung nur sein im
Verhältnis der Rekurrentin zum st. gallischen, nicht aber zum
appenzellischen Regierungsrate. Letzterer müsse auch gegen die
eventuell vorgeschlagene Teilung des Steuerrechts protestieren, von
der Erwägung aus, daß Appenzell seinen Rechtsanspruch auf Be
steuerung des gesamten Einkommens nicht allein auf die in den
tatsächlichen Verhältnissen liegenden objektiven Voraussetzungen der
Steuerpflicht stütze, sondern in erster Linie auf die vom Steuer
pflichtigen ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, also auf
einen Vertrag mit öffentlich rechtlichem Inhalte, dem Art. 46 BV
nicht im Wege stehe. Eventuell werde neuerdings betont, daß auch
abgesehen hievon, nach ausschließlich steuerrechtlichen Grundsätzen
beurteilt, die alleinige Berechtigung von Appenzell A. Rh. zur
Einkommenbesteuerung anzuerkennen wäre.
M. Auch der st. gallische Regierungsrat hält in seiner Duplik
an seinem Antrage, ihm ausschließlich das Recht zum Bezuge
der Einkommensteuer zuzusprechen, fest, wobei er davon auszugehen
erklärt, daß selbstverständlich eine auswärtige Besteuerung des
Einkommens der Rekurrentin ausgeschlossen sei. Bezüglich der die
Steuerfrage betreffenden Konzessionsartikel nimmt er an, daß nicht
deren Entstehungsgeschichte, sondern deren endgültige Fassung und
Formulierung maßgebend sei. Danach habe sich aber St. Gallen
für den Kanton und die Gemeinde Straubenzell das Recht auch
zur Einkommenbesteuerung ausdrücklich vorbehalten. Bundesrecht
lich sei dasselbe ebenfalls gerechtfertigt (wofür die bereits in der
Rekursantwort soben G) gegebene Begründung erneuert wird).
Zu einer Repartition zwischen den beiden Kantonen liege unter
den vorhandenen Umständen keine rechtsgenügliche Veranlassung
vor.
- (Augenscheinsverhandlung.
- In der Folge ordnete der Instruktionsrichter in der An
gelegenheit noch eine technische Expertise an. Das durch die Ex
perten, Stadtammann Schmidt in Aarau und Ingenieur Wagner
in Zürich erstattete Gutachten spricht sich über die in Betracht
kommenden Verhältnisse im folgenden Sinne aus:
I. Zur Erzeugung des Reingewinnes tragen bei:
- Sämtliche Bestandteile des Werkes, nämlich: a) das Was
serwerk (Stollen und Weiher), b) die Centrale und c) das Lei
tungsnetz inklusive Transformatoren. Nach dem gegenwärtigen
Stande befinden sich laut einer bezüglichen Aufstellung des Unter
nehmens 35,61 % des Gesamtanlagewertes dieser Bestandteile auf
appenzellischem und 64,39 % auf st. gallischem Gebiete.
- Das im Unternehmen beschäftigte Personal (Direktion,
kaufmännisches Bureau, technisches Büreau und Magazin, Cen
trale, Platzmonteure); insgesamt 49 Mann, zum weitaus größ
ten Teil im Kanton St. Gallen tätig.
- Die Abonnenten. Vom produzierten Strome werden derzeit
34% (zirka ½) im Kanton Appenzell und 66 % (zirka
im Kanton St. Gallen konsumiert und verteilen sich die bezüg
lichen Einnahmen im Verhältnis von 43 % (Appenzell) zu 57
(St. Gallen).
II. Die Betriebseinnahmen und Ausgaben (laut Rechnung pro
1903/4) seien wie folgt auf die beiden Kantone zu verteilen:
a) Die Einnahmen aus der Stromabgabe und den Zählermie
ten im oben angegebenen Berhältnisse von 43 % zu 57 %; die
Einnahmen aus Installationen bei den Abonnenten nach Maß
gabe des Anschlusses (des Quantums der an sie abgegebenen Kraft,
d. h. zirka ½ bezw. %; s. oben I, 3); die bilanzmäßigen Ein
nahmen aus den Installationen im Werke selbst nach Maßgabe
des auf die beiden Kantone entfallenden Anlagewertes (d. h. von
35,61 % zu 64,39 %); die Einnahmen aus Pachtzinsen seien
dem Kantone, in welchem das Pachtgrundstück liegt, zuzuweisen.
Der Saldovortrag der Rechnung repartiere sich nach den Strom
einnahmen.
Auf dieser Grundlage gelange man dazu, von den Gesamtein
nahmen des letzten Rechnungsjahres, d. h. 758,615 Fr. 69 Cts.,
Appenzell eine Quote von 301,476 Fr. 06 Cts. und St. Gallen
eine solche von 457,139 Fr. 63 Cts. zuzuweisen.
b) Von den Ausgaben, im letzten Rechnungsjahr 591,168 Fr.
87 Cts. betragend, seien die direkten Betriebskosten (402,868
66 Cts.) nach Maßgabe der angeschlossenen Kilowatt, also ¼
Appenzell und % auf St. Gallen zu verlegen, die Ausgaben
Verzinsung und Amortisation (188,300 Fr. 21 Cts.) nach den in
den Kantonen gelegenen Anlagewerten (Appenzell 35,61 %, St.
Gallen 64,39 %). Damit entfallen an Ausgaben auf Appenzell
201,343 Fr. 25 Cts. und auf St. Gallen 389,825 Fr. 65 Cts.
c) Der Reingewinn des letzten Rechnungsjahres (167,446 Fr.
82 Cts.) repartiere sich als im Verhältnis von 100,132 Fr. 81 Cts.
(Appenzell) zu 67,314 Fr. 01 Cts. (St. Gallen).
Demnach tragen die im Kanton Appenzell vorhan
denen Betriebseinrichtungen mit 60 % und die im
Kanton St. Gallen gelegenen mit 40% zur Erzeu
gung des Reingewinnes bei. Mit ziemlicher Sicherheit lasse
sich sagen, daß auch in den frühern Rechnungsperioden der Rein
gewinn sich im erwähnten Verhältnisse auf die beiden Kantone
verteilt habe. Dagegen dürfte voraussichtlich die Ausführung der
projektierten Sitteranlage zu einer Veränderung der Verhältnisse
führen, wobei es alsdann ein leichtes sein werde, nach den glei
chen Maximen eine neue Berechnung aufzustellen.
III. Die Frage, ob in jedem Kanton ein selbständiger Be
trieb des Elektrizitätswerkes hinsichtlich der Kraftstation mög
lich sei, müsse verneint werden, namentlich in Rücksicht darauf,
daß der hauptsächlichste Teil der Bruttowasserkraft (welch letztere
sich als Produkt von Bruttogefälle und Wasserquantum darstelle)
dem Gebiete Appenzells angehöre, während anderseits die rohe
Wasserkraft in mechanische Energie umsetzende Turbinenanlage auf
dem Gebiete St. Gallens liege, irgend eine Trennung dieser An
lagen aber, so wie sie einmal erstellt seien, als technisch unmög
lich erscheine. Wohl aber wäre bezüglich der Verteilungsanlagen
ein selbständiger Betrieb des Elektrizitätswerkes in jedem Kanton
möglich nach Vornahme einer Trennung der Leitungsnetze und Er
stellung einer neuen Verbindungsleitung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
A. In Bezug auf die Besteuerung des Einkommens
der Rekurrentin:
- Es liegt unzweifelhaft ein Fall von Doppelbesteuerung in
tatsächlicher Beziehung insoweit vor, als jeder der rekursgegneri
schen Kantone, Appenzell A. Rh. und St. Gallen, das gesamte
Einkommen der Rekurrentin zur Steuer heranziehen will. Für die
Frage, ob und inwieweit dieses Vorgehen von Seiten des einen
oder andern der genannten Kantone eine Verletzung des Art. 46
BV enthalte, fällt vor allem in Betracht, daß der Rechtsgrund,
auf den jeder von ihnen seine Steueransprüche stützt, nicht oder
doch nicht in erster Linie seine Steuergesetzgebung als solche allein
und sein allgemeines Besteuerungsrecht bildet, so daß es sich
lediglich darum handeln würde, welcher von ihnen unter Ausschluß
des andern bezw. in welchem beschränklen und den andern be
schränkenden Umfange ein jeder von ihnen bundesrechtlich befugt
sei, seine Steuerhoheit zur Geltung zu bringen. Vielmehr gründen
beide Kantone, mit besonderer Entschiedenheit namentlich Appenzell
A. Rh., ihre Ansprüche auf die Steuerartikel in den beidseitig er
teilten Konzessionen als einen speziellen Rechtstitel, in dem Sinne,
daß die Rekurrentin durch die Annahme der betreffenden Konzes
sion sich den in ihr enthaltenen steuerrechtlichen Vorschriften unter
zogen, d. h. eine besondere öffentlich rechtliche Verpflichtung, die
Besteuerung nach Maßgabe dieser Artikel sich gefallen zu lassen,
übernommen habe. Zuvörderst ist also zu prüfen, welche Bedeu
tung den angerufenen Konzessionsbestimmungen für die Streitfrage,
wie sich die Einkommenbesteuerung der Rekurrentin in interkanto
naler Beziehung zu gestalten habe, beizulegen sei.
- In dieser Hinsicht behauptet nun vorab die Rekurrentin selbst
nicht, daß ihr durch die Steuerartikel der rekursgegnerischen Kan
tone irgendwie, in Abweichung vom ordentlichen Steuerrechte, eine
privilegierte Stellung habe angewiesen werden wollen. Ihr
Standpunkt ist gegenteils der, daß die zwischen ihr und den Ver
tretern beider Kantone gepflogenen Verhandlungen, soweit sie die
Steuerfrage betreffen, und, als Ergebnis derselben, die beidseitigen
Steuerartikel bezweckt hätten, eine ausnahmsweise Belastung
der Rekurrentin, namentlich eine unzulässige Doppelbesteuerung,
zu vermeiden und die Anwendung der ordentlichen steuerrechtlichen
Normen auf sie zu sichern. Ihrer Ansicht nach wäre das in der
Weise geschehen, daß die beiden Konzessionen gemeinsam das Recht
zur Besteuerung des Einkommens für den Kanton Appenzell
A. Rh., unter Ausschluß des Kantons St. Gallen, vorgesehen
hätten.
Diese Auffassung bedarf einer Prüfung in zweifacher Bezie
hung: einmal was die Bedeutung der beiden Konzessionen in Be
zug auf das verfassungsmäßige Verbot der Doppelbesteuerung,
und sodann, was die Frage anbelangt, ob die Konzessionen das
beidseitige Steuerrecht der zwei Kantone nicht in einer besondern
Weise abgrenzen, die von der Abgrenzung abweicht, wie sie nach
den allgemeinen Regeln für interkantonale Steuerverhältnisse sich
gestalten würde.
- In ersterer Beziehung hat der Vertreter des Kantons Ap
penzell, in direktem Gegensatz zur Rekurrentin, dahin argumentiert,
daß das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung, weit ent
fernt, durch die Konzessionen gewahrt worden zu sein, gerade kraft
derselben außer Anwendung falle, indem sich die Rekurrentin
durch deren Annahme verpflichtet habe, ihr Einkommen nach Maß
gabe der Steuerartikel der Konzessionen zu besteuern, also in je
dem Kantone (sofern wenigstens die st. gallische Konzession, wie
das bei der appenzellischen außer Zweifel stehe, im Sinne einer
Beanspruchung der Einkommensbesteuerung auszulegen sei). Hie
rauf ist nun aber zu bemerken, daß ein Verzicht auf die verfas
sungsmäßigen Garantien gegen Doppelbesteuerung, wenn auch ein
solcher in der behaupteten Weise durch eine dahingehende Willens
erklärung des Steuersubjektes gegenüber den konkurrierenden
Steuergewalten rechtlich gültig erfolgen mag, jedenfalls bestimmt
dargetan sein muß, während es hier an den dafür erforderlichen
aktenmäßigen Anhaltspunkten fehlt. Zunächst lassen die bereits er
wähnten Verhandlungen der Beteiligten über die Steuerfrage deut
lich erkennen, daß man in der Tat, wie die Rekurrentin angibt,
ihr nicht eine doppelte Besteuerung zumuten wollte, sondern gegen
teils darauf bedacht war, eine solche durch eine entsprechende Ver
einbarung zu vermeiden, ein Bestreben, das im Steuerartikel der
sogen. Punktationen seinen bestimmten Ausdruck gefunden hat.
Allerdings hat dann St. Gallen dem Steuerartikel seiner Kon
zession schließlich eine Fassung gegeben, welche, wenn man ihn
mit dem sich an den Punktationsartikel anschließenden appenzelli
schen zusammenhält, auf den ersten Blick die Annahme aufkommen
läßt, daß die Rekurrentin zuletzt doch noch von beiden Kantonen
kraft ihrer Konzessionen der Einkommensteuerpflicht unbeschränkt
unterstellt worden sei. Indessen führt eine genauere Betrachtung
zur Verwerfung dieser Auffassung: Nachdem nämlich das bisherige
Verhalten auch der st. gallischen Behörden deutlich den Willen,
der Rekurrentin gegenüber Art. 46 BV zu beobachten, zu erkennen
gegeben hatte, durfte und mußte die Rekurrentin bei Erteilung der
st. gallischen Konzession sich für versichert halten, daß Sinn und
Tragweite derselben nicht sein könne, die ihr nach den bisherigen
Erklärungen von St. Gallen zugedachte Steuerpflicht in der
Weise und selbst für den Fall auszudehnen, daß dies nunmehr
eine Doppelbesteuerung nach sich ziehen würde. Eine derartige
Absicht des st. gallischen Konzessionärs wäre in Rücksicht auf das
Vorangegangene irgendwie in einer besondern Erklärung zur
Außerung gekommen und zu bringen gewesen. Statt dessen spricht
sich die st. gallische Regierung noch vor Bundesgericht dahin aus,
daß St. Gallen, indem es die Besteuerung des Einkommens be
anspruche, selbstverständlich von der Annahme ausgehe, eine ander
wärtige Besteuerung des Einkommens sei ausgeschlossen. Und
wenn Appenzell vor Bundesgericht dem entgegen einen Verzicht
der Rekurrentin auf den verfassungsmäßigen Schutz gegen Dop
pelbesteuerung behauptet, so tut es dies doch selbst wiederum nur
in eventueller Weise, während es in erster Linie auch vom Aus
schlusse einer solchen ( im Sinne seines alleinigen Rechtes zur
Einkommensbesteuerung ) ausgeht. Dies alles läßt den Stand
punkt als richtig erscheinen, daß, sofern St. Gallen mit seiner
neuen Fassung des Steuerartikels materiell weitergehende Ansprüche
als bisher zu erheben bezweckt, das allein im Sinne einer ent
sprechenden Einschränkung der appenzellischen Steuerhoheit gemeint
sein kann, und daß also die Abweichung von der in den Punkta
zur Folge haben konnte,
tionen enthaltenen Redaktion lediglich
die Ungewißheit darüber zu vermehren, wer von den beiden Kan
tonen und eventuell zu welcher Quote jeder von ihnen das auf
alle Fälle nur einmal zu versteuernde Einkommen der Rekurren
tin als seiner Steuerhoheit unterstellt ansehen dürfe. Gegen die
Annahme einer durch die beiden Konzessionen geschaffenen Zuläs
sigkeit von doppelter Besteuerung läßt sich endlich die Erwägung
geltend machen, daß, wenn auch durch die Konzessionierung einer
Unternehmung wie die vorliegende für das die Konzession ertei
lende Gemeinwesen besondere finanzielle Befugnisse bezw. für den
Konzessionär entsprechende Verpflichtungen begründet werden kön
nen, das doch naturgemäß in Bezug auf die dem Konzessionär
zukommende spezielle Rechtsstellung geschehen wird, durch Auferle
gung von Konzessionsgebühren, ec., wogegen es ferner liegt, mit
der Konzessionserteilung eine Verschärfung der ordentlichen gesetz
lichen Steuerpflicht des Konzessionärs, wenn auch im Sinne eines
Aquivalents für durch die Konzession erlangte Vorteile, zu ver
binden. Daß hier die beiden Kantone von dieser sachlich gerecht
fertigten Auffassung hätten abgehen wollen, kann man mangels
erforderlicher Anhaltspunkte dafür ebenfalls nicht sagen.
4. Damit verbleibt, was die rechtliche Würdigung der streitigen
Steuerartikel anbetrifft, noch die Frage, ob diese Artikel die allge
meinen Normen in interkantonalen Steuersachen nicht wenigstens
insoweit außer Anwendung setzen, als zu entscheiden ist, welcher
Kanton und eventuell zu welcher Quote ein jeder gegenüber der
(gegen Doppelbesteuerung bundesrechtlich geschützten) Rekurrentin
zur Einkommenbesteuerung berechtigt sei.
Hiebei ist zunächst bezüglich der st. gallischen Konzession zu
bemerken, daß allerdings deren Art. 7 die Besteuerungsrechte (und
damit insbesondere das Recht zur Einkommensbesteuerung) des
Kantons St. Gallen und der Gemeinde Straubenzell besonders
vorbehält. Allein gleichzeitig wird in Übereinstimmung mit der
appenzellischen Konzession der der Rekurrentin durch diese Kon
zession vorgeschriebene Gesellschafts und Steuersitz im Kanton
Appenzell A. Rh. ausdrücklich anerkannt. Danach kann St. Gallen,
was die Einkommensteuer anbetrifft, höchstens beanspruchen wollen,
daß, trotzdem Rekurrentin Wohn und Steuersitz in Appenzell
A. Rh. haben dürfe und auch haben möge, dennoch ihr Ein
kommen, wenigstens zum Teil, in St. Gallen zu versteuern sei.
Der ausschlaggebende Punkt liegt also in der Auslegung des
appenzellischen Konzessionsartikels 6, wonach die Rekurrentin
für die ganze Dauer der Konzession Gesellschafts und Steuersitz
im hierwärtigen Kanton zu nehmen hat, unbeschadet der Steuer
ansprüche des Kantons St. Gallen für die auf seinem Gebiete
liegenden Grundstücke und Bauten. Auch in Bezug auf diese
Bestimmung läßt sich nun aber nicht sagen, daß damit das
Recht in Anspruch genommen werden wolle, die Einkommensteuer
zu einer größern Quote zu erheben, als es die ordentlichen bun
desrechtlichen Normen gestatten würden. Die wirkliche Trag
weite der fraglichen Konzessionsbestimmung ergibt sich aus ihrer
Entstehungsgeschichte: Danach ist der Grund zu ihrer Auf
stellung darin gelegen, daß Appenzell, als das ursprüngliche
Bauprojekt, gemäß welchem die ganze Anlage auf seinem Terri
torium erstellt worden wäre, abgeändert wurde und nach dem
neuen Projekt der größte Teil der Anlage auf st. gallischem
Gebiet zu liegen kommen sollte, zu befürchten begann, es könnte
nunmehr seines Rechtes zur Besteuerung der Rekurrentin und
speziell zur Einkommensbesteuerung nach interkantonalen Steuer
grundsätzen überhaupt verlustig gehen, trotz des Umstandes,
daß die Wasserkraft wesentlich seinem Gebiete angehört und durch
eine auf demselben befindliche Anlage gefaßt wird. Einer solch
nachteiligen Folge glaubte man (und zwar wohl unter dem
Einflusse der frühern, unten näher zu erwähnenden bundesge
richtlichen Praxis) nur dadurch begegnen zu können, daß man
die Rekurrentin zur Fixierung ihres rechtlichen Domizils im Kanton
Appenzell A. Rh. verhielt. Damit wollte man sich die Steuer
berechtigung nach Maßgabe der allgemeinen bundesrechtlichen
Grundsätze, wie sie unter den nunmehr gegebenen Verhältnissen
Platz zu greifen hätten, wahren, allerdings in der Meinung,
daß dabei das appenzellische Domizil als rechtlich erhebliches
Moment zu Gunsten Appenzells angesehen werde, in dem Um
fange, wie die jeweilige bundesrechtliche Praxis in interkantonalen
Steuerfragen diesem Momente Gewicht beilege. Nicht als darge
tan kann dagegen gelten, daß die Absicht der konzessionierenden
Behörde noch weitergehend die gewesen sei, ihr Steuerrecht über
das nach jenen bundesrechtlichen Grundsätzen berechtigte Maß
auszudehnen, d. h. gegenüber dem Nachbarkanton die Zumutung
zu erheben, trotzdem die Erzeugung des Einkommens nicht mehr
(wie nach dem ursprünglichen Projekte) einzig auf appenzellischem
Gebiete erfolgt, dennoch auf dem ausschließlichen Bezuge der Ein
kommenssteuer zu bestehen und zwar selbst, wenn das dem inter
kantonalen Steuerrechte zuwider sein sollte.
5. Danach gelangt man zu dem Ergebnis, daß die beidseitigen
Konzessionsbestimmungen materiell für den zu entscheidenden
Steuerkonflikt, wenigstens soweit es sich um die in Frage stehende
Einkommensteuer handelt, von keiner eine Sonderbehandlung des
Falles rechtfertigenden Bedeutung sind, weder was das Verhältnis
der Rekurrentin zu den beiden Kantonen, noch was dasjenige
der letztern unter sich anbetrifft, daß vielmehr die Streitfrage ihre
Beurteilung ausschließlich nach den allgemeinen bundesrechtlichen
Normen erfahren muß.
Hievon ausgegangen, kann nun aber vorerst der Umstand,
daß die Rekurrentin Gesellschafts und Steuersitz im Kanton
Appenzell A. Rh. zu nehmen hat, nicht zur Folge haben, für
diesen Kanton das alleinige Recht zum Bezuge der Einkommen
steuer zu begründen. Wie der Vertreter Appenzells selbst andeutet,
steht die gegenwärtige bundesgerichtliche Praxis in Doppelbe
steuerungssachen nicht auf dem allerdings früher eingenommenen
Standpunkte, als maßgebendes Kriterium für die Befugnis zur
Besteuerung des Einkommens aus Geschäftsbetrieb das Domizil
des zu Besteuernden im civilrechtlichen Sinne und eventuell den
civilrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung anzusehen. Vielmehr
ist dieselbe mehr und mehr dazu gelangt, an Stelle des Sub
jektes des Einkommens der Einkommensquelle Bedeutung beizu
legen, den wirtschaftlichen Gesichtspunkt des Entstehungsprozesses
des zu besteuernden Einkommens in den Vordergrund zu rücken
und demnach als wesentlich zu betrachten, ob und inwieweit in
dem ein Besteuerungsrecht beanspruchenden Kantone Betriebskapital
oder Arbeit aks Faktoren für die Gewinnuug eines Ertrages
oder (in Bezug auf das steuerpflichtige Subjekt ausgedrückt) eines
Einkommens mitwirken. Dabei hat freilich auch die nunmehrige
Praxis diesen Gedanken insofern nicht zu seiner letzten Konse
quenz durchgeführt, als sie es für die Begründung eines Steuer
rechtes zu Gunsten eines Kantons nicht für genügend erachtet,
daß dieser überhaupt der Einkommenserzielung dienende Produk
tionsfaktoren aufweisen kann, sondern stets gefordert hat, daß diese
Produktionsfaktoren vereint eine gewisse ökonomische Selbständig
keit besitzen müssen, die in dem doppelten Merkmal ständig vor
handener Betriebseinrichtungen und einer gesonderten Betriebs
leitung zum Ausdruck zu kommen habe (vergl. Amtl. Samml.,
Bd. XXIII, Nr. 73 Erw. 1; Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 83
Erw. 8, Bd. XXVII, 1. Teil, Nr. 75 Erw. 3; Bd. XXIX,
- Teil, Nr. 2 und Entscheid vom 13. Oktober 1904 i. S. Elek
trizitätswerk Hagneck ). Zu Unrecht beruft sich nun aber der
Vertreter Appenzells auf diese Rechtssprechung mit der Begrün
dung, daß im Kanton St. Gallen eine selbständige Betriebsleitung
nicht stattfinde und deshalb, bei der Untrennbarkeit der Gesamt
anlage, der appenzellische Sitz des Unternehmens zu Gunsten
des alleinigen Besteuerungsrechtes Appenzells den Ausschlag geben
müsse. Hiebei wird der wesentliche Unterschied in den tatsächlichen
Verhältnissen zwischen jenen frühern Fällen und dem jetzt zu
beurteilenden übersehen: dort war jeweils entweder in einem der
Kantone ein bestimmter und als solcher anerkannter wirtschaft
licher Zentralpunkt der Unternehmung gegeben und fragte es sich,
ob in einem andern Kantone befindliche Produktionselemente von
sekundärem Umfange ein Besteuerungsrecht dieses Kantons zu
rechtfertigen vermöchten oder nicht; oder es waren dann, wie im
zitierten Falle Sarasin, Stähelin Cie. (Amtl. Samml. Bd.
XXIII, Nr. 73), zwei gleichwertige Zentren mit verschiedenen
Funktionen, die sich auseinander halten ließen, vorhanden.
Hier nun aber liegt die Sachlage so, daß von einem eigent
lichen wirtschaftlichen Mittelpunkte in einem der Kantone, oder
von einer Sönderung der Betriebsfunktionen nach den beiden
Kantonen sich nicht sprechen läßt, daß vielmehr das Unternehmen
steuerrechtlich (wenigstens was die Einkommensteuer anbetrifft
Amtl. Samml., Bd. XXX, 1. T., Nr. 110, S. 637 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
nur in seiner Totalität in Betracht kommen kann, als einheit
licher wirtschaftlicher Organismus, dessen Wirksamkeit sich in
wesentlicher und untrennbarer Weise über das Gebiet des einen
und andern Kantons erstreckt, vergleichbar einem von der Kan
tonsgrenze durchschnittenen Gebäude, in dem sich ein Fabrikations
oder Gewerbebetrieb insgesamt abspielt. So ist es einerseits klar,
daß ohne die Zentrale auf st. gallischem Gebiete mit ihrer Turbinen
und Dynamoanlage 2c. die Erzeugung der elektrischen Energie,
welch' letztere sich ökonomisch als das von der Unternehmung
erstellte Fabrikat bezeichnen läßt, nicht möglich wäre, und daß
daneben der ebenfalls in St. Gallen befindliche Sammelweiher
und dessen Verbindung mit der Zentrale durch seine Funktionen
einer Regulierung des Wasserverbrauches wesentlich zur Ermög
lichung des Produktionsprozesses beiträgt. Anderseits läßt sich der
in Appenzell gelegene Stollen mit Wehranlage aus der Unter
nehmung nicht ausschalten, ohne ihr dadurch einen unumgäng
lichen und unersetzbaren Bestandteil zu nehmen. Denn durch sie
beschafft sich das Unternehmen die erforderliche, für die Erzeu
gung der Elektrizität dienende Wasserkraft, und es muß nament
lich auch die letztere als solche (d. h. abgesehen von den für ihre
Fassung und Zuführung dienenden Installationen) als ein beim
Fabrikationsprozeß und damit der Einkommensgewinnung mit
wirkender Kapitalsfaktor von großer Bedeutung gelten, indem sie
wirtschaftlich das in Elektrizität umzuwandelnde Rohprodukt
darstellt.
Nach dem Gesagten kann der Gesichtspunkt, von dem aus die
streitige Steuerfrage ihre Lösung zu finden hat, nur der sein,
daß grundsätzlich beide Kantone als zur Besteuerung des Ein
kommens der Rekurrentin berechtigt erklärt werden, keiner dagegen
in vollem, sondern jeder nur im beschränkten Umfange, wobei
dieser Umfang sich danach bestimmt, in welchem Maße die auf
dem Gebiet eines jeden wirksamen Produktionsfaktoren zur Er
zeugung des von der rekurrierenden Unternehmung gewonnenen
Gesamtertrages bezw. einkommens beitragen. Im einzelnen ist
hierüber noch zu bemerken:
In Betracht zu kommen haben natürlich nicht nur diejenigen
Produktionsfaktoren, welche soeben erwähnt wurden, um die Un
möglichkeit einer Trennung des Unternehmens nach der Kantons
grenze darzutun, sondern alle andern. Hiebei ist, was die Mit
wirkung des Kapitals bei der Einkommensgewinnung anbetrifft
noch speziell des Leitungsnetzes inklusive Transformatorenanlagen,
womit die Elektrizität unter Vornahme qualitativer Veränderung
(Hoch und Niederspannung des Stromes) den Abnehmern zu
geführt wird, Erwähnung zu tun, welche Installationen sich über
das Gebiet beider Kanione ausdehnen und nach dem Experten
gutachten als solche eine Trennung in zwei selbständige Einzelan
lagen, eine appenzellische und eine st. gallische, zulassen würden.
Rücksicht zu nehmen ist endlich auch auf die Arbeit als Pro
duktionsfaktor, möge dieselbe den Charakter der Betriebsleitung
oder den der Betätigung ausführender kaufmännischer oder tech
nischer Arbeitskräfte aufweisen.
Indem man nun in Würdigung zieht, welche einzelnen dieser
Produktionsfaktoren bezw. in welchem Maße ein jeder im einen
oder andern Kantone zur Erzeugung des Einkommens des Ge
samtbetriebes beiträgt, ergibt sich der Umfang, in dem jeder Kan
ton, unter entsprechender Ausschließung der Steuerhoheit des an
dern, sein Steuerrecht geltend machen darf. Das bezügliche Ver
hältnis ist nicht notwendig ein konstantes, sondern kann im Laufe
der Zeit infolge Anderung der Sachlage Verschiebungen zu
Gunsten des einen oder andern Kantons erfahren, (z. B. durch
Erweiterung des Leitungsnetzes, Gewinnung neuer Wasserkraft, ec.).
Für den gegenwärtigen Zeitpunkt und die bisherige Betriebs
periode ist es an Hand des Expertengutachtens auf 60% zu
Gunsten von Appenzell A. Rh. und auf 40% von St. Gallen
anzusetzen, unter dem Vorbehalt der Möglichkeit einer späteren
Neufixierung dieser Verteilung, sofern eine solche durch neu ein
tretende Umstände sich rechtfertigen wird. Mit den genannten
60% zu Gunsten Appenzells soll auch der steuerrechtlichen Be
deutung des Umstandes mit Rechnung getragen sein, daß die
Rekurrentin konzessionsgemäß gehalten ist, Gesellschafts und
Steuersitz im genannten Kanton zu nehmen. Offengelassen darf
endlich werden, ob das Expertengutachten nicht insoweit von einer
rechtsirrtümlichen Auffassung beeinflußt ist, als es für die Ein
nahmen aus der Kraftabgabe an die Abonnenten lediglich auf
die Anschlußstellen Rücksicht nimmt und damit den betreffenden
Einkommensbetrag ( Verkaufspreis abzüglich entsprechende Be
triebskostenquote ) wesentlich als in dem Kanton gewonnen
ansieht, in welchem das Reinprodukt vom Konsumenten bezogen
wird, während dieses zu seiner Herstellung als verwertbares Ver
kehrsgut der Mitwirkung der gesamten Produktionseinrichtungen
bedurfte. Denn wenn man hier auch anderer Meinung sein
müßte, so wäre doch den übrigen Ausführungen des Gutachtens,
namentlich dessen allgemeinen technischen Erörterungen sub a und e
zu entnehmen, daß das proponierte Verhältnis von 60% zu 40 0
als das derzeitig der Gesamtheit aller erheblichen Umstände ange
messene gelten darf.
Was die ziffermäßige Ermittlung des in einer bestimmten
Steuerperiode gewonnenen Einkommensbetrages anbelangt, so kann
man natürlich die jeweilige Rechnungsaufstellung der Rekurrentin
(von der das Gutachten für die bisherige Betriebszeit ausgeht
nicht ohne weiteres als maßgebend ansehen, sondern muß jeder
der Kantone die Möglichkeit haben, von der produzierten Rech
nung bei tatsächlicher Unrichtigkeit und daneben auch insoweit
abzugehen, als er behaupten kann, daß nach seiner geltenden
Steuergesetzgebung die Fixierung des Einkommens nach andern
Grundsätzen geschieht. Von dem Betrage, den jeder Kanton für
sich als Gesamteinkommen der Rekurrentin festgestellt hat, darf
er den ihm gebührenden Prozentsatz (60% bezw. 40 %) nach
seiner Gesetzgebung zur Einkommensteuer heranziehen, während
er den Überschuß steuerfrei zu lassen hat.
B. In Bezug auf die Besteuerung des Vermögens
der Rekurrentin.
In dieser Hinsicht hat man es nicht mit einem interkantonalen
Steuerkonflikt zu tun, sondern mit zwei selbständigen staatsrecht
lichen Beschwerden der Rekurrentin gegen jeden Kanton für
wegen Verletzung des Art. 4 BV. Entsprechend der frühern An
ordnung des Instruktionsrichters vom 4. Februar 1903 ist da
von auszugehen, daß man sich hier nicht eigentlichen rekursfähigen
Verfügungen von Behörden der beiden Kantone gegenüber sieht,
sondern bloß vorläufigen, die Rechtsstellung der Rekurrentin noch
nicht definitiv bestimmenden Erklärungen über die Grundlage, auf
der die erst noch zu gewärtigenden Verfügungen, d. h. die be
vorstehenden Steuereinschätzungen erfolgen werden. Bezüglich des
st. gallischen Bescheides vom 15. September 1902 leuchtet das
ohne weiteres ein, wie auch bezüglich des Bescheides des appen
zellischen Regierungsrates vom 10. Oktober 1902. Wenn sodann
dem letztern nachträglich ein ( ebenfalls vor Bundesgericht an
gefochtener ) Beschluß der Landessteuerkommission vom 17. Ok
tober 1902 gefolgt ist, der sich als konkrete Steuereinschätzung
ansehen läßt, so hat doch der Regierungsrat die dagegen erhobene
Weiterziehung laut seiner Schlußnahme vom 2. Dezember 1902
noch unerledigt gelassen, indem er die angefochtene Steuerein
schätzung bloß im Prinzip guthieß und bezüglich des Quantita
tives auf die Weiterziehung vorläufig nicht einzutreten erklärte.
Danach fehlt es zur Zeit auch beim Kanton Appenzell an einer
endgültigen Verfügung der zuständigen kantonalen Oberinstanz,
gegen welche der Rekurs an das Bundesgericht offen stände.
In vorliegendem Teile erscheint somit die Beschwerdeführung
der Rekurrentin als verfrüht und ist also auf den Rekurs nicht
einzutreten. Selbstverständlich bleibt aber der Rekurrentin das
Recht gewahrt, gegen spätere rekursfähige Verfügungen der Be
hörden beider Kantone betreffend die Besteuerung des Vermögens
der Rekurrentin neuerdings den staatsrechtlichen Rekurs zu er
greifen. Soweit bei der Vermögensbesteuerung interkantonale Be
ziehungen mit in Betracht zu kommen haben, dürfen die zu ge
wärtigenden Verfügungen nicht auf einer Rechtsauffassung beruhen,
welche als den vorstehend entwickelten Grundsätzen widersprechend
bezeichnet werden müßte. Das wäre, in Rücksicht auf die erörterte
Einheitlichkeit und Untrennbarkeit der in beiden Kantonen befind
lichen Einrichtungen, namentlich dann der Fall, wenn der Kan
ton St. Gallen die Rekurrentin in Bezug auf die Immobiliar
steuer steuerrechtlich als auswärts domizilierte Gesellschaft be
handeln und sie aus diesem Grunde zur Besteuerung ihres
st. gallischen Grundeigentums nach dem vollen Werte und ohne
Abzug der Hypothekarschulden verhalten würde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- In Betreff der Frage der Berechtigung zur Erhebung von
Einkommensteuern wird der Rekurs im Sinne des Eventualan
trages der Rekurrentin begründet erklärt, dahin, daß keiner der
rekursbeklagten Kantone sein Steuerrecht gegenüber der Rekur
rentin unbeschränkt ausüben kann, sondern Appenzell A. Rh.
nur im Umfange von 60 %, St. Gallen nur im Umfange von
40 %, beides nach Maßgabe der in den Motiven enthaltenen
nähern Ausführungen.
- Soweit es sich um die Frage der Erhebung von Vermö
genssteuern handelt, wird auf den Rekurs im Sinne der Er
wägungen nicht eingetreten.