digen Prozeßführung nur, wenn ihre Interessen denjenigen des Ehemannes widerstreiten, befugt sind , sowie nach konstanter thurgauischer Gerichtspraxis sei die Ehefrau allein nicht prozeß fähig, sondern müsse durch ihren Ehemann repräsentiert werden; eine Interessenkollision zwischen den Ehegatten liege hier nicht vor; die Klage, nach welcher die Rekurrentin selbständig klagend auftrete, sei daher unrichtig angebracht. Gegen dieses Urteil ergriff die Rekurrentin die Appellation ans Obergericht des Kantons Thurgau, indem sie namentlich auf die vom Ehemann Schwank ausgestellte Prozeßvollmacht verwies. Das Obergericht bestätigte jedoch das angefochtene Urteil durch Erkenntnis vom 26. Mai 1905, indem es sich der Auffassung der Vorinstanz anschloß und betonte, daß nach Gesetz und Praxis die Ehefrau nicht prozeß fähig sei und deshalb im Prozeß durch ihren Ehemann vertreten sein müsse; diese Vertretung werde durch die vom Ehemann einem Anwalte erteilte Prozeßvollmacht nicht ersetzt. B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Ehemann Schwank namens seiner Ehefrau den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes gericht ergriffen mit dem Antrag, es sei dasselbe wegen Rechts verweigerung aufzuheben. Es wird ausgeführt, das Obergericht habe in willkürlicher Weise angenommen, daß die Rekurrentin selbständig klagend aufgetreten sei, während sich aus der Prozeß vollmacht des Ehemannes mit aller Deutlichkeit ergebe, daß dieser seine Ehefrau im Prozeß vertrete. Das thurgauische Recht aner kenne durchaus die Parteifähigkeit einer Ehefrau und verlange nur, daß sie im Prozesse durch ihren Ehemann als natürlichen Vormund vertreten sei. Diesem Erfordernis sei aber vorliegend durchaus genügt, da sich ja Dr. Sch. durch die Prozeßvollmacht als vom Ehemann bestellter Parteivertreter legitimiert habe. Daß in der Klageschrift nicht auch der Name des Ehemannes genannt sei, könne demgegenüber nicht von Bedeutung sein. C. Das Obergericht des Kantons Thurgau und die Konkurs masse Schwank haben auf Abweisung des Rekurses angetragen und zwar wesentlich aus den im bezirksgerichtlichen und ober gerichtlichen Urteile angeführten Gründen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ehemann als gesetzlichen Vormund repräsentiert sei. Aber daß ein solcher Zusatz eine wesentliche Prozeßvoraussetzung bilden würde, so daß dessen Unterlassung zur Abweisung der Klage angebrachter maßen führen müßte, ist der kantonalen CPO nirgends zu ent nehmen, und es würde sich ein derartiges Requisit in der Tat auch als ein auf die Spitze getriebener, durch nichts gerechtfertigter Formalismus darstellen. Vielmehr muß es mangels einer ab weichenden positiven Bestimmung des kantonalen Rechts zulässig sein, im Rubrum der Klageschrift eine solche Verbesserung, falls man sie für notwendig hält, nachträglich noch anzubringen. Nach dem gesagten haben die thurgauischen Gerichte die Be urteilung der Klage der Rekurrentin unbegründeterweise abgelehnt, und diese Weigerung ist deshalb als willkürlich und damit als Rechtsverweigerung zu qualifizieren, weil die für die Klageabwei sung angebrachtermaßen angeführten Motive durchaus haltlos und nichtig sind, indem sie entgegen der augenscheinlichen Sachlage eine selbständige Prozeßführung der prozeßunfähigen Rekurrentin annehmen und in Wahrheit ein formales Requisit der Klagein leitung aufstellen, das dem kantonalen Recht gänzlich unbekannt ist und das, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, den Zugang zu den Gerichten erheblich erschwert. Falls die thurgauischen Ge richte hiebei wirklich einer bestehenden Praxis gefolgt sein sollten, so könnte hierauf für die Frage der Rechtsverweigerung nichts ankommen, weil dann eben diese Praxis als gesetzwidrig und willkürlich erscheinen würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Mai 1905 aufgehoben.