Art. 85 SchKG; suspension of enforcement by provisional judicial order: a judgment combined with definitive legal opening constitutes an enforceable title whose execution is not interrupted by the mere pendency of a suit challenging the underlying claim. A cantonal provisional order issued in such proceedings cannot, on its own, bind the debt enforcement authorities so as to stop the execution. Federal law recognizes only the expressly provided grounds for interruption or restriction of enforcement; absent such a federal basis, the enforcement office must continue execution despite the pending restitution action.
beim Gerichtspräsidium Laufenburg bis zum Austrage des Restitu tionsprozesses deponieren. II. Das Betreibungsamt Baselstadt weigerte sich, dieser Ver fügung nachzukommen, wogegen der Betriebene Reimann Be schwerde führte, indem er anbrachte: Die Exekution des Scheidungs urteils vom 6. Juli 1899 könne nur so lange weitergeführt werden, als es unerschüttert in Rechtskraft stehe. Letzteres aber sei, nach dem hiebei ausschließlich maßgebenden aargauischen Civilprozeßrechte, infolge Einreichung der Restitutionsklage nicht mehr der Fall. Wenn deshalb der Präsident des Gerichtes, dessen Urteil exequiert werden solle, gestützt auf seine Prozeßordnung verfüge, daß die Wirkung des Urteils bis zur Erledigung des Restitutionsprozesses in suspenso bleiben solle, so habe das Be treibungsamt keine Veranlassung, die Rechtskraft des Urteils mehr zu achten, als das Gericht selbst, welches das Urteil ge fällt habe. III. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 2. August abgewiesen, beantragt nunmehr Reimann mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse in Erneuerung seiner Beschwerde vor Bundes gericht: es sei das Betreibungsamt Baselstadt anzuhalten, der vor sorglichen Verfügung des Gerichtspräsidenten von Laufenburg vom 6. Juli 1905 nachzukommen. Er führt noch aus: Hauser sei trotz seines Domizils in Basel dem Bezirksgericht Laufenburg als der in Bezug auf den Restitutionsprozeß kompetenten Ge richtsstelle unterworfen. Da nun die provisorische Verfügung des Gerichtspräsidenten zum Restitutionsprozeß gehöre und das Be treibungsamt, als für Hauser handelnd, diesem gleichzustellen sei, so müsse das Betreibungsamt auch an diese Verfügung ge bunden sein. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen in Sachen ab gesehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der die definitive Rechtsöffnung erteilende Entscheid vom 29. Mai 1905, auf welchen gestützt die nunmehrige Durch führung der Betreibung erfolgt, wird als solcher in seiner Rechts beständigkeit vom Rekurrenten nicht angefochten. Der Standpunkt des Rekurrenten ist vielmehr der, daß der genannte Entscheid nachträglich in seinen Rechtswirkungen gehemmt worden sei durch die provisorische Verfügung des Gerichtspräsidenten von Laufen burg vom 6. Juli 1905. Diese nun verbietet, in Rücksicht auf die seitherige gerichtliche Bestreitung der in Betreibung gesetzten Judikatsforderung durch den betriebenen Rekurrenten, dem Be treibungsamte die Auszahlung des Verwertungserlöses und ordnet die gerichtliche Deposition des Erlöses oder eventuell des noch nicht verwerteten Pfändungsobjektes an. Es kommt ihr danach die Bedeutung einer die Betreibung einstellenden gerichtlichen Ver fügung zu. Die Kompetenz, eine derartige Verfügung mit dem Anspruch auf Anerkennung durch die Betreibungsbehörden zu er lassen, kann zunächst nicht, wie der Rekurrent glaubt, aus dem kantonalen Prozeßrechte und diesem allein hergeleitet werden. Viel mehr müßte sich diese Kompetenz aus dem eidgenössischen Rechte ergeben, d. h. müßte es sich um eine allerdings auf Grund des kantonalen Prozeßrechtes erlassene Anordnung einer richter lichen Behörde handeln, der das Bundesgesetz ausdrücklich oder stillschweigend die Kraft beilegt, das im Laufe befindliche Be treibungsverfahren zum Stillstand zu bringen. Der in Frage stehenden Verfügung kann aber das Bundesgesetz eine solche Wirkung nicht zuerkennen wollen: Ein gerichtliches Urteil in Verbindung mit dem dafür erwirkten Entscheid auf definitive Rechtsöffnung muß als ein Vollstreckungstitel angesehen werden, dessen Wirksamkeit dadurch nicht mehr beeinträchtigt wird, daß über die Frage des Bestandes der Judikatsforderung ein neues ge richtliches Verfahren schwebt. Hätte das Gesetz eine Hemmung der Exekution aus diesem Grunde zulassen wollen, so würde es diese Möglichkeit besonders vorgesehen und gleichzeitig für die nötigen Kautelen gesorgt haben, um Benachteiligungen des be treibenden Gläubigers vorzubeugen (vergl. 769 RCPO). Statt dessen regelt es (in Art. 85) als einzigen Fall, in dem der ein mal gültig erwirkte urteilsmäßige Vollstreckungstitel nicht zur ungehinderten und vollständigen Durchführung der Betreibung berechtigt, denjenigen, wo die an sich unbestrittene Schuld durch Zahlung erlischt oder gestundet wird (vergl. auch den analogen, die provisorische Rechtsöffnung betreffenden Entscheid des Bundes
gerichts in Sachen Schniter, Separatausgabe Bd. VI, Nr. 6 ) Die Weigerung des Betreibungsamtes Baselstadt, auf die frag liche richterliche Verfügung Rücksicht zu nehmen, erweist sich somit als gerechtfertigt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.