- Entscheid vom 26. September 1905 in Sachen
Trachsel und Konsorten.
Widerspruchsverfahren. Anwendbarkeit von Art. 106 oder Art. 109
SchKG?
I. Es kann zunächst auf den Inhalt des zwischen den heutigen
Beschwerdeparteien, Christian Trachsel und Konsorten einerseits
und Cristian Großniklaus und Christian Willen anderseits er
Ed. gén., vol. XXX, 1, n° 41, p. 234. Id., n° 76, p. 452 et
(Anm. d. Red. f. Publ.)
suiv.
gangenen bundesgerichtlichen Rekursentscheides vom 17. Mai 1905
verwiesen werden , welcher die tatsächlichen Verhältnisse, auch so
weit sie für die nunmehrige Beschwerde von Erheblichkeit sind,
die Zeit bis zu seinem Erlasse zur Darstellung bringt.
Nach Mitteilung dieses Entscheides erklärten Großniklaus und
Willen laut Angabe im Vorentscheid veranlaßt durch eine
bezügliche Anzeige des Betreibungsamtes Frutigen , diesem
mit Schreiben vom 1. Juli 1905, daß sie das Pfändungspfand
recht der heutigen Beschwerdeführer an den fraglichen Liegen
schaften bestreiten und die Durchführung des Widerspruchverfahrens
verlangen. Auf dies setzte das Betreibungsamt Frutigen unterm
6. Juli den heutigen Rekurrenten, Christian Trachsel und Konsorten,
gemäß Art. 109 SchKG Frist an zur Klagerhebung. Nunmehr
erhoben Christian Trachsel und Konsorten Beschwerde mit dem
Antrage auf Aufhebung der betreibungsamtlichen Verfügung und
indem sie zur Begründung anbrachten, Art. 109 SchKG treffe
nicht zu, da die fraglichen Liegenschaften im Zeitpunkte des Pfän
dungsvollzuges im Gewahrsam des betriebenen Schuldners Pieren,
und nicht in demjenigen von Großniklaus und Willen sich be
funden hätten. Die letztern trugen auf Abweisung der Beschwerde
an, wobei sie geltend machten: Sie hätten als Dritteigentümer
er fraglichen Liegenschaften ein Recht auf Durchführung des
Widerspruchsverfahrens; es habe auch der frühere Entscheid der
kantonalen Aufsichtsbehörde vom 31. März 1905 den Gerichten
anheimgegeben, die Verbindlichkeit des in Frage stehenden Betrei
bungspfandrechtes zu beurteilen, und der bundesgerichtliche Ent
scheid vom 17. Mai schließe eine gerichtliche Erörterung dieser
Streitfrage ebenfalls nicht aus.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte unterm 4. Au
gust 1905: es sei die Beschwerde in dem Sinne begründet erklärt,
daß die Fristansetzung nach Art. 106 und 107 SchKG statt
nach Art. 109 zu erfolgen habe. Dieser Entscheid gründet sich
lediglich auf eine Erörterung der Gewahrsamsfrage.
III. Mit ihrem nunmehrigen innert Frist eingereichten Rekurse
stellen die Beschwerdeführer Trachsel und Konsorten das Begehren:
S. o. Nr. 64, S. 344 ff. Sep.-Ausg. VIII, Nr. 34, S. 136 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
das Dispositiv des Entscheides vom 4. August 1905 sei aufzu
heben. Sie führen des längern aus, daß die Einleitung des
Widerspruchsverfahrens unzulässig gewesen sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurse abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Rekursgegner haben die Durchführung des Verfahrens
nach Art. 106 ff. SchKG vom Betreibungsamt Frutigen aus
schließlich deshalb verlangt, weil sie das Pfändungspfandrecht der
Rekurrenten an den verkauften Liegenschaften bestreiten. Nun hat
aber diese Bestreitung bereits durch den Bundesgerichtsentscheid
vom 17. Mai 1905 ihre definitive Erledigung gefunden. Ent
gegen den damals von den heutigen Rekursgegnern aufgestellten
Behauptungen erklärt das Bundesgericht in jenem Entscheide unter
eingehender Begründung, daß die in Frage stehende Pfändung
vom 20. April 1904 nicht nur rechtsgültig vorgenommen, son
dern daß sie namentlich auch für die Rekursgegner verbindlich sei,
indem ihre Wirksamkeit durch die nachher erfolgte Zufertigung der
gepfändeten Liegenschaften an die Rekursgegner diesen gegenüber
nicht habe beeinträchtigt werden können. Eine erneute Prüfung
dieses Punktes in einem gerichtlichen Verfahren ist ausgeschlossen.
Es handelt sich um die betreibungsrechtliche Frage, ob das Pfän
dungsrecht des betreibenden Gläubigers gegenüber einem gut
gläubigen (zivilrechtlichen) Dritterwerb am Exekutionsobjekte
Stand halte, d. h. um eine Frage betreffend die rechtliche Be
deutung und Wirkung des Pfändungsrechtes, während im übrigen
die zivilrechtliche Gültigkeit des Dritterwerbes ( der fertigungs
weise Eigentumserwerb der Rekursgegner ) nicht im Streite
liegt. Deshalb kann der Entscheid der genannten Frage nur den
Aufsichtsbehörden und nicht den Gerichten zukommen und ist es
also unzulässig, sie durch Eröffnung des Widerspruchsverfahrens
der richterlichen Beurteilung zuleiten zu wollen, wie dies auch vom
Bundesgericht in seinem Erkenntnis vom 17. Mai (Erw. 2 in
fine) gegenüber der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz be
reits bemerkt worden ist. Nicht geprüft zu werden braucht hier,
welche Bedeutung die erfolgte Übertragung der gepfändeten Liegen
schaften für die Realisation des den Rekurrenten zustehenden Pfän
dungsrechtes hat.
Nach dem gesagten ist der Rekurs begründet. Denn die Rekur
renten haben sowohl vor Bundesgericht, als auch vor der kanto
nalen Instanz
wenn auch hier nicht mit entsprechender Mo
tivierung im Sinne der Unzulässigkeit des Widerspruchsver
fahrens Anträge gestellt. Die Vorinstanz mußte also, statt lediglich
eine Vertauschung der Parteirollen anzuordnen, die betreibungs
amtliche Fristansetzung schlechthin als gesetzwidrig aufheben.
Bemerkt mag noch werden, daß sich die Rekurrenten zu Unrecht
auf den Schlußabsatz der Erwägung 1 des bundesgerichtlichen
Entscheides berufen. Wenn daselbst die Frage der Anordnung des
Widerspruchsverfahrens offen gelassen wird, so bezieht das sich
auf die Eventualität, daß die Rekursgegner die Gültigkeit der
Pfändung deshalb bestreiten, weil sie bereits vor derselben, näm
lich durch den Kaufvertrag vom 15. April 1904 Eigentümer
geworden seien, der Pfändungsakt sich also gegen Dritteigentum
gerichtet habe. Eine solche Behauptung wäre freilich nach Maß
gabe des kantonalen Rechtes (das den Eigentumserwerb erst mit
der hier nach der Pfändung erfolgten Fertigung eintreten
läßt) sachlich unzutreffend; sie würde sich aber formell als Gel
tendmachung eines Drittanspruches im Sinne von Art. 106 ff.
charakterisieren.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der Vorentscheid
und die Fristansetzung des Betreibungsamtes Frutigen vom
6. Juli 1905 aufgehoben.