würde, das Recht abgesprochen wurde, die Verwertung zu ver langen, oder die Eintreibung nach Art. 131 oder den freihändigen Verkauf durch seinen Einspruch zu verhindern. Das nämliche müsse, führt er unter Berufung auf ein eingelegtes Rechtsgutachten aus, auch für den Gläubiger der gleichen Gruppe gelten, der wegen nach gehenden Ranges seiner Forderung keine Befriedigung erlange. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: An Stelle des ordentlichen Verwertungsmodus der öffentlichen Versteigerung läßt das Gesetz den Verkauf aus freier Hand in der Regel, d. h. abgesehen von den hier nicht in Betracht kom menden besondern Fällen der Ziff. 2 4 des Art. 130, laut Ziff. 1 dieses Artikels nur unter der Voraussetzung zu, daß alle Beteiligte ihn begehren. Zur Entscheidung steht nun hier die Frage, ob als Beteiligter im Sinne letzterer Bestimmung ein Gruppengläubiger auch dann anzusehen sei, wenn bezüglich seiner zum vornherein feststeht, daß die Verwertung für ihn wegen vor gehender Rangstellung eines Mitgläubigers (Art. 146 Abs. 2) resultatlos verlaufen, d. h. feine Forderung gänzlich ohne Deckung bleiben wird. Nun ist vorab zu bemerken, daß das Gesetz sich vorbehaltslos ausspricht, indem der Ausdruck Beteiligter seiner gewöhnlichen Bedeutung gemäß jeden am Betreibungsver fahren teilnehmenden Gläubiger schlechthin umfaßt. An genügen den Gründen aber, die eine einschränkende Auslegung des Ge setzestextes im Sinne des Rekurrenten zu rechtfertigen vermöchten, fehlt es. Im Gegenteil erweist sich eine solche Auslegung auch sachlich als unstatthaft, wenn man die betreibungsrechtliche Stel lung ins Auge faßt, die der Gläubiger durch die Pfändung bezw. den Pfändungsanschluß erlangt und kraft welcher er berechtigt wird, die Vornahme der Verwertung, und zwar in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, zu verlangen. Zu den letztern gehört gerade, daß der ausnahmsweise Verwertungsmodus des freihän digen Verkaufes nur unter der Voraussetzung der Zustimmung sämtlicher im Verfahren Beteiligten Platz greifen darf. Das Ge setz hat sich hier eben von der Erwägung leiten lassen, daß die öffentliche Versteigerung vermöge der Garantien, welche sie bietet, regelmäßig das günstigste Verwertungsresultat ergeben wird, und daß deshalb, wenn auch ausnahmsweife der Freihandverkauf ihr vorzuziehen sei, es doch dem persönlichen Ermessen jedes einzelnen Beteiligten überlassen bleiben müsse, ob ein Fall solcher Art vor liege, und er so gegen seinen Willen eine Abweichung vom or dentlichen Verwertungsverfahren sich nicht gefallen zu lassen brauche. Nicht als stichhaltig kann sodann auch der Grund gelten, auf welchen sich der Rekurrent hauptsächlich stützt: daß nämlich der ohne Deckung bleibende Gruppengläubiger überhaupt kein In teresse daran habe, ob mehr oder weniger erlöst und ob deshalb der eine oder andere Verwertungsmodus eingeschlagen werde. Mit Recht haben dem gegenüber bereits die Vorinstanzen ausgeführt, daß ein solches, rechtlich anzuerkennendes Interesse jedenfalls insoweit gegeben sei, als der betreibende Gläubiger, je höher der Erlös sich stellt und in um so höherem Maße also der im Range vorge hende Mitgläubiger Befriedigung findet, um so weniger bezw. in um so geringerem Maße die Konkurrenz des letztern bei einer spätern Pfändung zu gewärtigen habe. Für die Behauptung end lich, dem Rekursgegner sei es hier gar nicht um die Wahrung vermögensrechtlicher Interessen, sondern bloß darum zu tun, den Rekurrenten zu schikanieren, fehlt ein Beweis. Ob die Vorinstanz zutreffender Weise einen Unterschied macht zwischen dem vorliegenden Falle, wo ein Gläubiger der gleichen Gruppe, und dem Falle wo ein solcher einer spätern Gruppe sich dem Freihandverkaufe widersetzt, braucht hier nicht geprüft zu werden. Immerhin dürfte zu bemerken sein, daß ein solcher Unter schied sich vom Standpunkte des Bundesgerichtsentscheides in Sachen Camenzind (Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. V, Nr. 58 ) aus wohl nicht rechtfertigen ließe. Der Rekurs ist nach all dem zu verwerfen, wobei es nicht da rauf ankommt, ob was sich aus den Akten nicht mit Sicher heit entnehmen läßt Rekurrent in eigenem Namen, als Be triebener, oder im Namen seiner Ehefrau als Pfändungsgläubi gerin Beschwerde führt, Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.