Art. 67 Ziff. 1, Art. 69 Ziff. 1 SchKG; debt enforcement initiated in the name of a municipal administrative branch rather than the municipality itself does not fall to be annulled solely for that formal misdesignation. Where the branch merely designates a field of municipal activity, the naming of the branch in the enforcement acts is to be understood as referring to the municipality as the real creditor. Nullification requires a showing that the debtor's interests were concretely prejudiced by the defect. A debtor not personally pursued lacks standing, in supervisory complaint proceedings, to invoke that enforcement is directed against a dissolved partnership; objections concerning seizure of allegedly third-party assets are to be raised by the opposition procedure under Arts. 106 ff. SchKG.
erfolgte, hoben mit Zahlungsbefehl vom 6. Mai 1905 die Gas und Wasserwerke St. Gallen für den genannten Betrag beim Betreibungsamte St. Gallen Betreibung an gegen Gebrüder Fichmann, Scheffelstraße 9 (Hr. Fichmann Ornstein, Hier) Der Zahlungsbefehl blieb ohne Rechtsvorschlag, worauf am Juni das Fortsetzungsbegehren gestellt wurde. Am 26. Juni vollzog das Betreibungsamt in der fraglichen Betreibung bei Fichmann Ornstein die Pfändung, Mit Beschwerde vom gleichen Tage verlangte Fichmann Orn stein aus folgenden zwei Gründen die Aufhebung dieser Betreibung: Einmal existiere die Firma Gebrüder Fichmann, nach im Jahre 1900 erfolgter Auflösung, nicht mehr, und könne also auch nicht betrieben werden; und es richte sich die Betreibung auch nicht etwa gegen den Beschwerdeführer persönlich als ehemaligen Sozius dieser Firma, Sodann seien die Gas und Wasserwerke der Stadt St. Gallen weder eine juristische Persönlichkeit noch eine Per sönlichkeit öffentlich rechtlichen Charakters, sondern eine Unter nehmung der Gemeinde St. Gallen. Sie könnten deshalb auch nicht betreibender Gläubiger sein und als Gläubiger der behaup teten Forderung könne nur die Gemeinde St. Gallen gelten. II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als un begründet ab; die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen schützte sie mit Entscheid vom 31. Juli 1905 und hob die Betreibung auf. Dabei führte sie, unter Gutheißung des in zweiter Linie geltend gemachten Beschwerdegrundes, aus: Die Gas und Wasserwerke welche der Zahlungsbefehl und die Pfändungsurkunde als Gläu biger nenne, seien kein gesetzlich zulässiges Betreibungssubjekt, sondern sie resp. deren Kassier, welchem gemäß Dienstvorschriften für dieses Unternehmen der Einzug der Gas und Wasserrech nungen überbunden sei, können nur als Vertreter der politischen Gemeinde St. Gallen Betreibungen anheben. Die Gemeinde sei Gläubigerin und müsse in den Betreibungsurkunden als solche genannt sein. III. Diesen Entscheid haben nunmehr die Gas und Wasser werke St. Gallen resp. die politische Gemeinde St. Gallen mit rechtzeitigem Rekurse an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage auf Abweisung der Beschwerde des L. Fichmann Ornstein. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse Umgang genommen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
sie Anlaß zu einer Verwechslung gegeben hat ec.) bei Auf rechthaltung der Betreibung in seinen Interessen geschädigt wäre. Dergleichen hat aber hier der Rekursgegner, und wohl mit Grund, nicht behauptet. Er trägt auch nicht auf nachträgliche genauere Bezeichnung des betreibenden Gläubigers in den bis herigen Betreibungsurkunden und richtige Verurkundung in den spätern an, weshalb auf diesen Punkt nicht einzutreten ist. Daß die Betreibung nicht von den zuständigen Organen der Gemeinde anbegehrt sei und geführt werde (insbesondere weil den im Verwaltungszweige der Gas und Wasserwerke funktionierenden Organen die erforderliche Zuständigkeit abgehe), hat der Rekurs gegner ebenfalls nicht geltend gemacht und ließe sich auch nach dem Vorentscheide nicht annehmen. 2. In Bezug auf den zweiten für die Ungültigkeit der ange fochtenen Betreibung angeführten Beschwerdegrund: daß nämlich die Betreibung sich gegen eine nicht mehr existierende Kol lektivgesellschaft richte, fehlt es dem Rekursgegner an der Legiti mation zur Beschwerdeführung. Wie er selbst erklärt, ist er per sönlich nicht betrieben und, weil also nicht im Betreibungsverfahren stehend, auch nicht befugt, die Rechtsbeständigkeit desselben durch Beschwerde anzufechten. Sofern er findet, daß die Pfändung vom 26. Juni 1905 unrichtiger Weise ihm gehörendes Vermögen er griffen hat, bietet das Widerspruchsverfahren der Art. 106 ff. SchKG den geeigneten Weg zur Wahrung seine Rechte. Dar über endlich hat er sich nicht beschwert, daß er als zur Ent gegennahme der Betreibungsurkunden verpflichteter Vertreter der betriebenen Firma behandelt wird. Nach all dem ist der vorliegende, auf Abweisung der Beschwerde gerichtete Rekurs gutzuheißen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Auf hebung des angefochtenen Entscheides die in Frage stehende Be treibung aufrecht erhalten.