- Entscheid vom 14. September 1905 in Sachen
Geschwister Partsch.
Art. 11; Art. 10 Ziff. 4 SchKG. Art. 11 trifft nicht zu auf den
Fall, wo der Betreibungsbeimte bezw. Angestellte vor dem Betrei
bungsverf ihren und ohne Hinsicht auf dieses ein dingliches Recht an
dem zu verwertenden Gegenstand erworben hat; er darf sich in
einem solchen Falle an der Steigerung beteiligen.
I. Die Nekurrenten, Geschwister Partsch, betrieben für Mutter
gutsforderungen ihren Vater, Franz Partsch, wobei eine dem Be
triebenen gehörende Liegenschaft Nr. 33 an der Hornbachstraße in
Zürich V gepfändet wurde. Der Rekursgegner Eduard Eschmann,
Substitut des Betreibungsamtes Zürich V, besaß seit zirka acht
Jahren einen auf dieser Liegenschaft im letzten Range haftenden
Schuldbrief von 6700 Fr. Infolge Begehrens eines andern
C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs
Grundpfandgläubigers kam es zur Verwertung der fraglichen
Liegenschaft. Das Lastenverzeichnis erzeigte eine Gesamtbelastung
von 60,838 Fr., die betreibungsamtliche Schatzung belief sich auf
51,200 Fr. Die erste Steigerung verlief resultatlos, da das
höchste Angebot das von Seiten eines dem Rekursgegner
Eschmann vorgehenden Hypothekargläubigers erfolgte nur
45,100 Fr. betrug. An der am 3. April 1905 abgehaltenen
Steigerung wurde die Liegenschaft vom Betreibungsbeamten von
Zürich V, dem Eschmann als einzigem und Meistbieter für
50,000 Fr. zugeschlagen. Im fraglichen Verwertungsverfahren
hat Eschmann amtlich nicht mitgewirkt.
Die Geschwister Partsch verlangten nunmehr in ihrer Eigen
schaft als Pfändungsgläubiger auf dem Beschwerdewege, es sei
der Gantakt vom 3. April als gesetzwidrig aufzuheben. Sie beriefen
sich hiefür auf Art. 11 SchKG und auf den bundesrätlichen
Entscheid in Sachen Tanner (Archiv Bd. II, Nr. 98), laut wel
chem diese Gesetzesvorschrift auch Anwendung finde, wenn der Be
amte zur Wahrung gefährdeter Privatinteressen als Ersteigerer
aufgetreten sei bezw. auftreten sollte.
II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, indem
sie unter Verwerfung der dem Bundesratsentscheid in Sachen
Tanner zu Grunde liegenden Rechtsauffassung ausführte, daß das
Verbot des Art. 11 SchKG auf die Fälle sich beschränke, in denen
dem Beamten oder Angestellten nur ein tatsächliches Interesse zur
Seite stehe und nicht, wie hier, ein rechtliches Interesse, das ihn
zur aktiven Beteiligung am betreffenden Verfahren legitimiere,
nachdem er kraft Art. 10 den Ausstand genommen habe.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß diesen Entscheid gut. Sie
nimmt an, daß es sich auf Seiten Eschmanns, wie auch nicht
bestritten werde, um die korrekte Wahrung eines durchaus ein
wandfrei erworbenen Forderungsanspruches gehandelt habe und
spricht aus, daß richtigerweise die Beantwortung der Frage, ob
eine Rechtshandlung im Sinne von Art. 11 als ungültig erklärt
werden müsse, im einzelnen Falle davon abhängig zu machen sei,
ob den Beamten der Vorwurf eines Amtsmißbrauches treffe.
III. Den am 6. Juli 1905 ergangenen Entscheid der kanto
nalen Aufsichtsbehörde haben die Geschwister Partsch mit recht
und Konkurskammer. Ne 87.
zeitig eingereichtem Rekurse an das Bundesgericht weitergezogen,
indem sie in Erneuerung ihrer Beschwerde beantragen: Die Gant
vom 3. April 1905, soweit sie sich auf den Gantakt resp. den
Gantzuschlag an Eschmann beziehe, als ungültig zu erklären und
das Betreibungsamt Zürich V zur Abhaltung einer neuen Gant
zu veranlassen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurse Umgang genommen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Art. 11 SchKG verbietet den Beamten und Angestellten des
Betreibungsamtes, für ihre Rechnung bezüglich eines von ihm
(dem Amte) zu verwertenden Gegenstandes mit irgend jemand
Rechtsgeschäfte abzuschließen .
Zur Entscheidung steht hier, ob sich das genannte Verbot auch
auf die Fälle beziehe, wo der Beamte bezw. Angestellte an dem zu
verwertenden Gegenstande vor dem Betreibungsverfahren und ohne
Hinsicht auf dasselbe ein dingliches Recht erworben hat und sich
nun in der Lage sieht, im Verfahren seine Interessen in Bezug
auf das erworbene Recht durch Abschluß eines Rechtsgeschäftes,
der Ersteigerung des Verwertungsobjektes, wahren zu müssen.
Vorliegenden Falles hat nämlich der Rekursgegner, Angestellter
des Betreibungsamtes Zürich V, seine Hypothek auf der ihm zu
geschlagenen Liegenschaft schon Jahre vor der über diese nunmehr
ergehenden Pfandverwertung erworben und zwar, laut vorinstanz
licher unbestritten gebliebener Feststellung, in durchaus einwand
freier Weise, d. h. ohne Nebenabsicht eines später bei einer be
breibungsweisen Veräußerung der Liegenschaft irgendwie zu er
langenden Vorteils. Ebenso kann als anerkannt und aktenmäßig
erstellt gelten, daß der Abschluß des Rechtsgeschäftes, d. h. die
Ersteigerung der Liegenschaft durch den Rekursgegner, zur Wah
rung seines Interesses als im letzten Range stehenden Hypothekar
gläubigers erfolgt und für ihn keine Spekulationsabsicht bestim
mend gewesen ist.
Mag nun auch, wie der von den Rekurrenten angerufene Bun
desratentsscheid in Sachen Tanner (Archiv II, Nr. 98) bemerkt, der
Gesetzgeber bei Aufstellung des Art. 11 SchKG sich von der