Art. 11 SchKG; scope of the prohibition on transactions by debt-enforcement office officials; a prior, independently acquired real right in the object to be realized. The ban on concluding legal transactions for one’s own account concerning an asset to be realized serves to prevent office-based self-dealing and abuse. It does not extend to cases where the official or employee, before and without regard to the enforcement proceedings, has validly acquired a real right in the object and merely participates in the auction to safeguard that pre-existing right. In such circumstances the decisive factor is not a general suspicion of abuse, but whether the transaction is connected with the official function in a manner prohibited by the statute.
C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs
Grundpfandgläubigers kam es zur Verwertung der fraglichen Liegenschaft. Das Lastenverzeichnis erzeigte eine Gesamtbelastung von 60,838 Fr., die betreibungsamtliche Schatzung belief sich auf 51,200 Fr. Die erste Steigerung verlief resultatlos, da das höchste Angebot das von Seiten eines dem Rekursgegner Eschmann vorgehenden Hypothekargläubigers erfolgte nur 45,100 Fr. betrug. An der am 3. April 1905 abgehaltenen Steigerung wurde die Liegenschaft vom Betreibungsbeamten von Zürich V, dem Eschmann als einzigem und Meistbieter für 50,000 Fr. zugeschlagen. Im fraglichen Verwertungsverfahren hat Eschmann amtlich nicht mitgewirkt. Die Geschwister Partsch verlangten nunmehr in ihrer Eigen schaft als Pfändungsgläubiger auf dem Beschwerdewege, es sei der Gantakt vom 3. April als gesetzwidrig aufzuheben. Sie beriefen sich hiefür auf Art. 11 SchKG und auf den bundesrätlichen Entscheid in Sachen Tanner (Archiv Bd. II, Nr. 98), laut wel chem diese Gesetzesvorschrift auch Anwendung finde, wenn der Be amte zur Wahrung gefährdeter Privatinteressen als Ersteigerer aufgetreten sei bezw. auftreten sollte. II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, indem sie unter Verwerfung der dem Bundesratsentscheid in Sachen Tanner zu Grunde liegenden Rechtsauffassung ausführte, daß das Verbot des Art. 11 SchKG auf die Fälle sich beschränke, in denen dem Beamten oder Angestellten nur ein tatsächliches Interesse zur Seite stehe und nicht, wie hier, ein rechtliches Interesse, das ihn zur aktiven Beteiligung am betreffenden Verfahren legitimiere, nachdem er kraft Art. 10 den Ausstand genommen habe. Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß diesen Entscheid gut. Sie nimmt an, daß es sich auf Seiten Eschmanns, wie auch nicht bestritten werde, um die korrekte Wahrung eines durchaus ein wandfrei erworbenen Forderungsanspruches gehandelt habe und spricht aus, daß richtigerweise die Beantwortung der Frage, ob eine Rechtshandlung im Sinne von Art. 11 als ungültig erklärt werden müsse, im einzelnen Falle davon abhängig zu machen sei, ob den Beamten der Vorwurf eines Amtsmißbrauches treffe. III. Den am 6. Juli 1905 ergangenen Entscheid der kanto nalen Aufsichtsbehörde haben die Geschwister Partsch mit recht und Konkurskammer. Ne 87.
zeitig eingereichtem Rekurse an das Bundesgericht weitergezogen, indem sie in Erneuerung ihrer Beschwerde beantragen: Die Gant vom 3. April 1905, soweit sie sich auf den Gantakt resp. den Gantzuschlag an Eschmann beziehe, als ungültig zu erklären und das Betreibungsamt Zürich V zur Abhaltung einer neuen Gant zu veranlassen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse Umgang genommen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Art. 11 SchKG verbietet den Beamten und Angestellten des Betreibungsamtes, für ihre Rechnung bezüglich eines von ihm (dem Amte) zu verwertenden Gegenstandes mit irgend jemand Rechtsgeschäfte abzuschließen . Zur Entscheidung steht hier, ob sich das genannte Verbot auch auf die Fälle beziehe, wo der Beamte bezw. Angestellte an dem zu verwertenden Gegenstande vor dem Betreibungsverfahren und ohne Hinsicht auf dasselbe ein dingliches Recht erworben hat und sich nun in der Lage sieht, im Verfahren seine Interessen in Bezug auf das erworbene Recht durch Abschluß eines Rechtsgeschäftes, der Ersteigerung des Verwertungsobjektes, wahren zu müssen. Vorliegenden Falles hat nämlich der Rekursgegner, Angestellter des Betreibungsamtes Zürich V, seine Hypothek auf der ihm zu geschlagenen Liegenschaft schon Jahre vor der über diese nunmehr ergehenden Pfandverwertung erworben und zwar, laut vorinstanz licher unbestritten gebliebener Feststellung, in durchaus einwand freier Weise, d. h. ohne Nebenabsicht eines später bei einer be breibungsweisen Veräußerung der Liegenschaft irgendwie zu er langenden Vorteils. Ebenso kann als anerkannt und aktenmäßig erstellt gelten, daß der Abschluß des Rechtsgeschäftes, d. h. die Ersteigerung der Liegenschaft durch den Rekursgegner, zur Wah rung seines Interesses als im letzten Range stehenden Hypothekar gläubigers erfolgt und für ihn keine Spekulationsabsicht bestim mend gewesen ist. Mag nun auch, wie der von den Rekurrenten angerufene Bun desratentsscheid in Sachen Tanner (Archiv II, Nr. 98) bemerkt, der Gesetzgeber bei Aufstellung des Art. 11 SchKG sich von der