Conditional deposit is not payment under Art. 12 SchKG

BGE 31 I 522Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I29.06.1905Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Neven-Balluet challenged the refusal of the Betreibungsamt Sursee to release a CHF 120.75 deposit made by Felder Cie. in an ongoing debt enforcement. The deposit was made only on condition that he accept it as full settlement and waive further claims. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that this was not an unconditional payment within the meaning of Art. 12 SchKG. Since the creditor had not accepted the condition, he had no right to unconditional disbursement. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 12 SchKG; conditional payment to the debt enforcement office; only unconditional transfer to the office for the creditor constitutes payment within the meaning of the Act. A deposit subject to a waiver or full-settlement condition does not extinguish the debt for the amount deposited, but merely entrusts the office with safekeeping and possible subsequent payment if the condition is accepted. Whether such conduct of the office is challengeable under Art. 17 SchKG may remain open where the creditor has not complied with the condition for release.

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 15. Juli 1905 in Sachen Neven-Balluet. Zahlung an das Betreibungsamt unter Vorbehalt; Steilung des Betrei bungsamtes. Art. 12 SchKG. Mit Zahlungsbefehl vom 27. November 1903 hatte der Rekurrent Neveu Balluet beim Betreibungsamt Sursee gegen die Firma Felder Cie. in Sursee für 120 Fr. 75 Cts. (Betrag einer Dividende aus einem Nachlaßvertrage) Betreibung angehoben. Am
  2. September 1904 deponierte die betriebene Firma eine Summe in jener Höhe beim Betreibungsamte, mit der Erklärung, daß das Amt bevollmächtigt sei, sie unter der Bedingung dem Rekur renten auszuhändigen, daß er sich mit dem deponierten Betrage begnüge, dafür per Saldo quittiere und auf jede weitere Forde rung verzichte. Das Begehren des Rekurrenten, ihm diese Summe vorbehaltslos, als Zahlung in der fraglichen Betreibung auszuhändigen, wurde vom Amte abgewiesen und im Beschwerde verfahren auch von den beiden kantonalen Instanzen verworfen. II. Den am 29. Juni 1905 ergangenen Entscheid der obern Aufsichtsbehörde zieht Neveu Balluet nunmehr mit rechtzeitig ein gereichtem Rekurse an das Bundesgericht weiter. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es steht aktenmäßig fest und wird übrigens vom Nekurrenten nicht bestritten, daß die Rekursgegnerin, Firma Felder Cie., die fraglichen 120 Fr. 75 Cts. dem Amte nicht vorbehaltslos einbezahlt hat, sondern mit der Maßgabe, sie dem Rekurrenten nur dann auszuhändigen, wenn er auf jede weitere Forderung verzichte. Hienach hat man es nicht mit einer Zahlung an das Amt zu Handen des betreibenden Gläubigers im Sinne von Art. 12 SchKG zu tun, welche die betriebene Schuld für den be treffenden Betrag tilgt, durch die sich der Schuldner seines Ei gentums an dem bezahlten Gelde entäußert und aus welcher dem Gläubiger ein Anspruch gegenüber dem Amte auf Aushändigung der bezahlten Summe erwächst. Vielmehr liegt darin ein nicht unter genannten Artikel fallender, spezieller Auftrag an das Amt, das Geld in Verwahrung zu nehmen und es namens des Schuldners zu der ei noch zu effektuierenden Bezahlung des Gläubigers zu verwenden, sofern dieser die von ihm zu fordernde Verzichtserklärung abgiebt. Ob nun überhaupt das Amt zu einer derartigen Vermittlung zwischen Schuldner und Gläubiger gesetzlich befugt und verpflichtet sei und ob seine bezüglichen Maßnahmen ( hier die Weigerung, den ihm übergebenen Betrag dem Rekurrenten auszuhändigen ) als im Beschwerdewege anfechtbare Verfügungen nach Art. 17 SchKG gelten können, darf dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn dem so sein sollte, so hätte doch Rekurrent die Bedingung, unter der allein er die Aushändigung der Summe verlangen kann, nicht erfüllt. Er behauptet selbst nicht, die geforderte Verzichtserklärung je abgegeben zu haben, sondern stellt sich im Gegenteil noch vor Bundesgericht ausdrücklich auf den Standpunkt, daß nur ein ge richtliches Urteil den Umfang seiner Rechte gegenüber dem Re kursgegner gültig feststellen könne. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

debt enforcementconditional paymentdepositenforcement officewaiver of claims

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a conditional deposit with the debt enforcement office counts as payment under Art. 12 SchKG.

Extrahierter Entscheid

No. A payment under Art. 12 SchKG requires unconditional payment to the office for the creditor; a conditional deposit is only a special mandate to hold the money in safekeeping and use it for later payment if the creditor accepts the condition.

Extrahierte Begründung

The debtor did not divest itself of the money unconditionally, and no claim of the creditor to release of the sum arose against the office. Because the deposit was tied to a waiver condition, it did not extinguish the debt for that amount.

Kernrechtsfrage

Whether the office's refusal to hand over the deposited sum could be challenged under Art. 17 SchKG.

Extrahierter Entscheid

The court left this open, because even if the office's conduct were challengeable, the creditor had not fulfilled the condition attached to the deposit.

Extrahierte Begründung

The appellant did not show that he had accepted the requested waiver; on the contrary, he maintained that only a court judgment could determine the scope of his rights.

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