Art. 17, 19 SchKG; complaint against execution of arrest, competence of supervisory authorities; location of claims for arrest purposes. A complaint directed not against the judicial authorization of arrest but against its execution falls within supervisory review. The enforcement office must not mechanically execute an arrest order where doing so would contravene mandatory enforcement rules. For arrest purposes, an unsecured claim is, as a rule, deemed located at the creditor's domicile, since that is the place where the creditor as bearer of the claim is situated; the debtor's or third debtor's domicile is not decisive unless special circumstances warrant an exception (consid. 1-2).
amt sich richte. Denn das Amt habe nicht zu prüfen, ob es zulässig gewesen sei, die im Arrestbefehl bezeichneten Gegenstände als Arrestgegenstände zu behandeln, sondern habe den Arrestbefehl einfach auszuführen, sofern die Beschlagnahme auch wirklich voll zogen und das betreffende Vermögensstück zu Gunsten des Arrest gläubigers gesichert werden könne. Letzteres sei aber hier durch Anzeige an den Drittschuldner möglich gewesen. Über die Ein wendungen des Rekurrenten habe also nicht die Aufsichtsbehörde, sondern der Richter zu entscheiden, falls die Frage infolge Rechts vorschlages anläßlich der Prosekution des Arrestes an ihn gebracht werde. Welcher Ort als Sitz der Forderung zu gelten habe und wo diese infolgedessen mit Arrest belegt werden könne, sei demnach nicht zu erörtern. III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige, recht zeitig eingereichte Rekurs des Weber Stierlin, womit derselbe vor Bundesgericht beantragt: es seien die Aufsichtsbehörden als zur Behandlung der gegen das Betreibungsamt Baselstadt erhobenen Beschwerde kompetent und letztere als begründet zu erklären, oder eventuell die Vorinstanz zu materieller Behandlung derselben anzuweisen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: