Competence to review arrest execution and location of claims

BGE 31 I 519Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I21.03.1905Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Weber Stierlin challenged an arrest executed by the Basel-Stadt enforcement office on an alleged claim against a Zurich creditor. The cantonal supervisory authority declined jurisdiction, holding that only the judge could decide the objections. The Federal Court held that the complaint was directed against the execution of the arrest, so supervisory authorities were competent under Arts. 17 and 19 SchKG. It further held that an unsecured claim is generally located at the creditor's domicile, here Zurich, absent special circumstances. The complaint was therefore upheld, the cantonal decision annulled, and the arrest of the disputed claim set aside.

Omnilex-Regeste

Art. 17, 19 SchKG; complaint against execution of arrest, competence of supervisory authorities; location of claims for arrest purposes. A complaint directed not against the judicial authorization of arrest but against its execution falls within supervisory review. The enforcement office must not mechanically execute an arrest order where doing so would contravene mandatory enforcement rules. For arrest purposes, an unsecured claim is, as a rule, deemed located at the creditor's domicile, since that is the place where the creditor as bearer of the claim is situated; the debtor's or third debtor's domicile is not decisive unless special circumstances warrant an exception (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Eutscheid vom 15. Juli 1905 in Sachen Weber-Stierlin. Beschwerde gegen den Vollzug eines Arrestes; Kompetenz der Auf sichtsbehörden, Art. 17 19 SchKG. Arrestort für die Verar restierung von Forderungen. I. Am 31. Mai 1905 erwirkte Witwe Berger Salathe von der Arrrestbehörde bezw. dem Betreibungsamt Baselstadt gegen den in Zürich wohnhaften Rekurrenten Weber Stierlin einen Arrest auf ein (von der Arrestnehmerin behauptetes) Guthaben des Arrestschuldners an den in Basel wohnhaften Buchdrucker Fröse. Der Rekurrent führte hiegegen Beschwerde mit der Begründung, die beschlagnahmte Forderung befinde sich nicht in Basel, dem Wohnsitz des Drittschuldners, sondern in Zürich, dem Wohnsitz des Gläubigers und habe deshalb von dem Betreibungsamte Baselstadt, weil örtlich unzuständig, nicht verarrestiert werden können. II. Unterm 27. Juni 1905 lehnte die kantonale Aufsichtsbe hörde wegen Inkompetenz das Eintreten auf die Beschwerde von folgenden Gesichtspunkten aus ab: Sofern sich der Rekurrent gegen die Arrestbewilligung durch den Richter wende, brauche die Aufsichtsbehörde nach Art. 279 SchKG nicht auf die Beschwerde einzutreten. Diese unterliege aber auch dann nicht ihrer Beur teilung, wenn sie gegen den Arrestvollzug durch das Betreibungs

amt sich richte. Denn das Amt habe nicht zu prüfen, ob es zulässig gewesen sei, die im Arrestbefehl bezeichneten Gegenstände als Arrestgegenstände zu behandeln, sondern habe den Arrestbefehl einfach auszuführen, sofern die Beschlagnahme auch wirklich voll zogen und das betreffende Vermögensstück zu Gunsten des Arrest gläubigers gesichert werden könne. Letzteres sei aber hier durch Anzeige an den Drittschuldner möglich gewesen. Über die Ein wendungen des Rekurrenten habe also nicht die Aufsichtsbehörde, sondern der Richter zu entscheiden, falls die Frage infolge Rechts vorschlages anläßlich der Prosekution des Arrestes an ihn gebracht werde. Welcher Ort als Sitz der Forderung zu gelten habe und wo diese infolgedessen mit Arrest belegt werden könne, sei demnach nicht zu erörtern. III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige, recht zeitig eingereichte Rekurs des Weber Stierlin, womit derselbe vor Bundesgericht beantragt: es seien die Aufsichtsbehörden als zur Behandlung der gegen das Betreibungsamt Baselstadt erhobenen Beschwerde kompetent und letztere als begründet zu erklären, oder eventuell die Vorinstanz zu materieller Behandlung derselben anzuweisen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Die Beschwerde bezw. der nunmehrige Rekurs richtet sich, dem gestellten Begehren und der gegebenen Begründung nach, unzweifelhaft nicht gegen die Bewilligung des Arrestes durch die Arrestbehörde, sondern gegen dessen Vollzug durch das Betreibungs amt, und es ist deshalb die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur Beurteilung des Falles gemäß Art. 17/19 SchKG vorhanden. Mit Unrecht nimmt die Vorinstanz an, das Betreibungsamt habe das fragliche Guthaben, nachdem dasselbe einmal von der Arrestbehörde im Arrestbefehl als Arrestgegenstand bezeichnet worden war, einfach als solchen behandeln und ohne weitere Prüfung ver arrestieren müssen. Wie das Bundesgericht bereits in seinem Ent scheide vom 21. März 1905 in Sachen Dr. C. Meyer Konsorte gegen Appenzell A Rh. ausgeführt hat, soll bezw. darf sich das Oben Nr. 37, S. 208 ff. (Sep.-Ausg. Bd. VIII, Nr. 17, S. 67 ff.). (Anm. d. Red. f. Publ.) Betreibungsamt an den Arrestbefehl insoweit nicht halten, als dessen Vollzug, überhaupt oder in einzelnen Punkten, zu betreibungs amtlichen Maßnahmen führen müßte, welche eine Verletzung der vom Amte beim Arrestvollzug zu beobachtenden gesetzlichen Vor schriften enthalten würden, und kann deshalb das Amt insbesondere nicht berechtigt oder verpflichtet sein, ein von der Arrestbehörde als Arrestgegenstand bezeichnetes Objekt, das sich nicht in seinem Betreibungskreise befindet, mit Arrest zu belegen.
  2. Hienach hat die Vorinstanz unzutreffender Weise geglaubt, von einer Prüfung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage absehen zu können, ob das hier als Arrestobjekt behandelte Guthaben in Basel, dem Wohnorte des Drittschuldners, oder in Zürich, demjenigen des Gläubigers bezw. Arrestschuldners, Sinne von Art. 89 bezw. 275 SchKG gelegen ist. Auch vorwürfige Punkt wird durch den obgenannten Bundesgerichts entscheid und zwar zu Gunsten der zweiten Alternative präjudi ziert. Laut diesem Entscheide muß eine Forderung (soweit sie nicht in einer Urkunde als einem Wertpapier zur Verkörperung gelangt) exekutionsrechtlich im allgemeinen als am Wohnsitze des Gläubi sich der gers gelegen angesehen werden, als dem Orte, wo Träger des Forderungsobjektes dauernd befindet und mit ihm für gewöhnlich auch die sämtlichen oder der größte Teil der zu seinem Vermögen gehörenden körperlichen Werte. Für die nähere Be gründung dieser Auffassung, an welcher festzuhalten ist, läßt sich auf die einschlägigen Erwägungen des mehrerwähnten Entscheides verweisen. Besondere Verhältnisse, welche ein Abweichen von obiger Regel rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor. Ist demzufolge das fragliche Guthaben als in Zürich gelegen anzusehen, so muß in Gutheißung des Rekurses dessen Arrestnahme durch das Be treibungsamt Baselstadt als gesetzwidrig aufgehoben werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit der angefochtene Entscheid und die Verarrestierung des fraglichen Guthabens durch das Betreibungsamt Baselstadt aufgehoben.

Schlagwörter

arrestclaim locationsupervisory competenceenforcement officedebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory authorities were competent to hear the complaint against the execution of the arrest order.

Extrahierter Entscheid

Yes. The complaint was directed against the execution of the arrest by the enforcement office, not against the judge's authorization of the arrest.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 17 and 19 SchKG, supervisory review is available for complaints about enforcement measures. The office cannot simply execute an arrest order if doing so would violate statutory rules.

Kernrechtsfrage

Where an unsecured claim is located for arrest purposes.

Extrahierter Entscheid

An unsecured claim is generally deemed located at the creditor's domicile, unless special circumstances justify another place.

Extrahierte Begründung

The Court relied on its prior case law and held that, absent a claim embodied in a security paper or special circumstances, the claim is exequatur-wise located where the creditor resides.

Kernrechtsfrage

Whether the arrest of the disputed claim by the Basel-Stadt enforcement office was lawful.

Extrahierter Entscheid

No. Since the claim was deemed located in Zurich, it could not lawfully be arrested by the Basel-Stadt office.

Extrahierte Begründung

Because the claim was situated at the creditor's domicile and no special circumstances were shown, the arrest in Basel-Stadt was contrary to law.

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