- Entscheid vom 11. Juli 1905 in Sachen Heiges.
Vindikation im Konkurse. Art. 232 Ziff. 2 SchKG; Wirkung der
Verspätung der Frist. Art. 251 Abs. 1 eod.
- In dem vom Konkursamte Kreuzlingen durchgeführten Kon
kurse über die Firma Kaufmann Cie. lief die Eingabefrist des
32 Ziff. 2 SchKG mit dem 22. Dezember 1904 ab. Am
Art.
- Mai 1905 meldete der Rekurrent Eigentumsansprüche an
einem Schreibpulte und einem zugehörigen Drehstuhle an und
verlangte die Herausgabe dieser Objekte aus der Masse. Das
Konkursamt erklärte ihm folgenden Tages, 26. Mai, daß diese
Vindikation als verspätet nicht mehr zugelassen werden könne.
Heiges erneuerte sein Begehren auf dem Beschwerdewege, wurde
indessen von der kantonalen Aufsichtsbehörde (Rekurskommission
des thurgauischen Obergerichts) mit Entscheid vom 20. Juni 1905
abgewiesen, von der Erwägung aus, daß nach Ablauf der Frist
des Art. 232 Ziff. 2 erfolgende Vindikationsanmeldungen als un
gültig nicht mehr zu berücksichtigen seien.
Der Rekurrent Heiges hatte im weitern am 8. Juni 1905
beim Präsidenten des Bezirkgerichts Kreuzlingen zu Handen dieses
Gerichtes das Klagebegehren gestellt: Es seien die beiden in Frage
stehenden Objekte als sein Eigentum zu erklären und ihm daher
in natura herauszugeben. Darauf hatte das Konkursamt ( der
Gerichtspräsident ist gleichzeitig Konkursbeamter ) am 13. Juni
verfügt: der Vindikationsanspruch sei wegen verspäteter Geltend
machung abgewiesen.
II. Mit seinem nunmehrigen Rekurse stellt Heiges bei der
Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts die
Begehren: 1. Es seien die Entscheidung der kantonalen Aufsichts
behörde vom 20. Juni, sowie die Verfügungen des Gerichtspräsi
diums Kreuzlingen vom 26. Mai und 13. Juni aufzuheben; 2. es
sei das Gerichtspräsidium Kreuzlingen zu verhalten, entweder die
erhobene Vindikationsklage gemäß den einschlägigen Gesetzen zu
zulassen oder als Konkursamt den Eigentumsanspruch anzuer
kennen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Zum Entscheide steht die Frage, ob die konkursamtliche Auf
forderung des Art. 232 Ziff. 2 SchKG zur Anmeldung von
Drittansprüchen an Vermögensstücken, die sich in der Masse be
finden, peremptorischen Charakter besitze, d. h. ob die Unterlassung,
einen Drittanspruch innert der gemäß genannter Bestimmung ge
setzten Frist anzumelden, die Verwirkung des Anspruches, die Un
möglichkeit seiner weitern Geliendmachung gegenüber der Konkurs
masse, zur Folge habe. Bei Beurteilung dieser Frage haben vor
allem zwei einander widerstreitende und zu einer verschiedenen Lösung
drängende Erwägungen in Betracht zu fallen. Einmal die Rück
sicht auf das Interesse der Gläubigerschaft an einer raschen und
möglichst ungehemmten Abwicklung des Konkursverfahrens, was
dazu führen würde, die Geltendmachung der Aussonderungsan
sprüche auf einen bestimmten Zeitraum von der Bekanntmachung
des Verfahrens an zu beschränken; anderseits aber die Rücksicht
auf das materielle Recht des Dritten, die einem unbilligen Rechts
verlust desselben zu Gunsten der Masse widerstrebt, wie ein sol
cher häufig und namentlich dann eintreten müßte, wenn der
Dritte durch die öffentliche Aufforderung des Art. 232 Ziff. 3,
als ein unzulängliches und vielfach versagendes Mittel, tatsächlich
nicht in die Lage gesetzt wird, seinen Anspruch anzumelden und so
die Verwirkungsfolge von sich abwenden zu können. Von diesen
beiden kollidierenden Interessen erscheint das letztere als das ge
wichtigere und schutzwürdigere. Es muß deshalb und sodann auch
aus den folgenden Gründen angenommen werden, daß das Gesetz
die Frage im Sinne der Zulassung verspäteter Anmeldungen von
Aussonderungsansprüchen beantwortet wissen will: Wäre der Ge
setzgeber anderer Meinung gewesen, so hätte er die Verwirkungsfolge,
um darüber keinen Zweifel zu lassen, ausdrücklich im Gesetze sta
tuiert und deren Androhung in der Publikation vorgeschrieben,
wie dies etwa im Falle des Art. 138 Ziff. 3 geschehen ist (vergl.
auch Art. 232 Ziff. 4 in fine, 242 Abs. 2 in fine, 300 Abs. 1).
Sodann läßt sich darauf hinweisen, daß im Pfändungsverfahren
Drittansprüche bis über das Stadium der Verwertung hinaus
noch in Form einer Beanspruchung des unverteilten Erlöses
(Art. 107 Abs. 4) geltend gemacht werden können, und daß sach
liche Momente nicht ersichtlich sind, wegen deren der Gesetzgeber
dem entgegen im Konkursverfahren das Recht zur Geltendmachung
von Drittansprüchen hätte an die am Anfang des Verfahrens
laufende, verhältnismäßig kurze Frist von 30 Tagen binden
wollen. Gegen eine solche Beschränkung spricht endlich auch
Art. 251 Abs. 1 SchKG, wonach Forderungseingaben bis zum
Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden können. Zu
Unrecht will die Vorinstanz hierin eine Ausnahmsbestimmung
für die Geltendmachung der Forderungen gegenüber derjenigen
sonstiger Rechte im Konkurse sehen ( wobei sie sich übrigens
nicht darüber ausspricht, welche verschiedenen Fälle die dieser Aus
nahme gegenüberstehende, eine Befristung der Anmeldungsmög
lichkeit statuierende Regel umfaßt ). Die Fälle der Anmeldung
von Forderungen und von Drittrechten (Absonderungsansprüchen
stehen vielmehr koordiniert nebeneinander, in der Weise, daß das
Gesetz sie in entsprechendem Sinne, nämlich demjenigen der Zu
lassung von Anmeldungen auch nach der Publikationsfrist, be
handelt wissen will. Allerdings ist dieser Grundsatz nur für die
Forderungsanmeldung, in Art. 251 Abs. 1, zum positiven Aus
druck gekommen. Allein das erklärt sich naturgemäß daraus, daß
für diesen Fall die Frage eine praktisch größere Bedeutung besitzt
die Anmeldungen von Forderungen sind regelmäßig viel
zahlreicher als die Anmeldungen von Drittrechten ) und daß
die Zulassung von nachträglichen Forderungsanmeldungen auf das
Kollokations und Verteilungsverfahren einen erheblichen Einfluß
ausübt, dessen nähere Feststellung (Art. 251 Abs. 2-5) der Ge
setzgeber für geboten halten mußte.
Hienach ist der Rekurs dahin gutzuheißen, daß das Konkurs
amt (Gerichtspräsidium) Kreuzlingen angewiesen wird, die vom
Rekurrenten am 25. Mai 1905 gemachte Anmeldung von Eigen
tumsansprüchen an dem fraglichen Pulte und Drehstuhl (-
welche
Objekte zur Zeit noch in natura vorhanden sind ) entgegenzu
nehmen und in Bezug auf diese Ansprüche gemäß Art. 242 SchKG
zu verfahren. Denn als Grund für die Zurückweisung der ge
machten Anmeldung hat die Vorinstanz und das Konkursamt
lediglich und nach dem gesagten ungerechtfertigter Weise
auf die Versäumung der Eingabefrist des Art. 232 Ziff. 2 ab
gestellt. Ob den anmeldenden Vindikanten wegen dieser Versäu
mung nicht immerhin sonstige Rechtsnachteile ( etwa eine
Kostenersatzpflicht entsprechend Art. 251 Abs. 2 ) treffen, hat,
weil nicht zur Beurteilung stehend, unerörtert zu bleiben.
Mit dem gesagten wird neben der die Annahme der Anmeldung
verweigernden konkursamtlichen Verfügung vom 26. Mai auch die
jenige vom 13. Juni hinfällig, laut welcher das Gerichtspräsidium
von Kreuzlingen, in seiner Eigenschaft als Konkursamt handelnd,
den Vindikationsanspruch des Rekurrenten als abgewiesen erklärte.
Nicht zuerkennen läßt sich dagegen das Begehren des Rekurrenten,
das Gerichtspräsidium zur Zulassung der erhobenen Vindikations
klage zu verhalten, indem dasselbe nach diesem Begehren nicht
als Konkursamt, sondern als richterliche Behörde zu einer Maß
nahme verhalten werden soll.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive teilweise begründet
erkärt und damit das Konkursamt Kreuzlingen verhalten, in Be
zug auf die fraglichen Eigentumsansprüche des Rekurrenten gemäß
Art. 242 SchKG vorzugehen.