Art. 175 Ziff. 2, Art. 178 Ziff. 3 OG; interkantonale Doppelbesteuerung bei belasteter ausserkantonaler Liegenschaft. Ein Kanton des Lageorts darf eine dem Auswärtigen gehörende Liegenschaft zum vollen Wert besteuern, auch wenn darauf eine Hypothek lastet; ein bundesrechtlich unzulässiger Eingriff liegt darin nicht. Der Wohnsitzkanton hat indessen bei der Besteuerung des übrigen Vermögens den auf der ausserkantonalen Liegenschaft haftenden Schuldposten zu berücksichtigen, weil andernfalls die Schuld wirtschaftlich nochmals mitbesteuert würde. Massgeblich ist die tatsächliche steuerliche Gesamtbelastung, nicht die formale Zuordnung nach kantonalem Steuerrecht (vgl. Erw. 2–4).
nur stattfinden, wenn der Pflichtige sich darüber ausweisen kann, daß dasselbe im Verhältnis zu seinem übrigen Vermögen nicht unverhältnismäßig mit Schulden belastet ist ; 137 litt. b des Gemeindegesetzes: Haften auf solchen Liegenschaften (von Auswärtswohnenden) grundversicherte Schulden, so ist bei der Taxation der Betrag derselben nur insoweit in Abzug zu brin gen, als diese Passiven nicht durch auswärts versteuertes be wegliches Vermögen aufgewogen werden, oder, sofern das aus wärts versteuerte Vermögen in Liegenschaften besteht, wenn nach gewiesen wird, daß diese letztern in gleichem Verhältnis wie die erstern belastet sind. In dem Entscheid des Gemeinderates wird betont, daß das gesamte Vermögen des Rekurrenten auf 300,000 Franken zu schätzen sei, weshalb nach den genannten Gesetzesbe stimmungen ein Abzug der Hypothekarschuld bei der Liegenschaft in Thalwil nicht stattfinden könne. Der Rekurrent zog diesen Entscheid an die Rekurskommission für die Bezirke Horgen, Meilen und Hinwil weiter, die ihn durch Beschluß vom 31. März (zugestellt am 8. April) 1904 abwies. Der Rekurrent verlangte hierauf von den Steuerbehörden seines aargauischen Wohnortes, daß der Betrag der fraglichen Hypothekarschuld von 30,000 Fr. bei der Taxation seines beweg lichen Vermögens in Abzug komme. Die Steuerbehörden der Gemeinde und des Bezirkes Bremgarten traten jedoch hierauf nicht ein, indem sie geltend machten, daß 10 des aargauischen Staatssteuergesetzes nur Schulden ohne Pfandrechte vom beweg lichen Vermögen abgehen lasse; Schulden, für die eine Liegen schaft als Pfand hafte, müßten vom Werte der Liegenschaft abge zogen werden. Gegen diesen Entscheid führte Honegger Administra tivklage; allein das aargauische Obergericht schloß sich derselben Auffassung an und wies durch Urteil vom 9. November (zugestellt am 14. Dezember) 1904 die Klage ab. B. Mit Rechtsschrift vom 7. Februar 1905 hat sich der Re kurrent beim Bundesgericht unter Berufung auf das bundesrecht liche Verbot der Doppelbesteuerung darüber beschwert, daß er für den Betrag der auf der Liegenschaft in Thalwil haftenden Hypo thek von den beiden Kantonen Zürich und Aargau zur Steuer herangezogen werde. Der Beschwerdeantrag lautet: Das Bundesgericht wolle entscheiden, welcher der beteiligten Kantone, Zürich oder Aargau, ihm den Abzug der auf seiner Liegenschaft in Thalwil lastenden Hypothek von seinem steuer pflichtigen Vermögen gestatten muß, und wolle demgemäß aus sprechen: a) Für den Fall, daß der Kanton Zürich den Abzug gestatten muß: Daß der Kanton Zürich und die Gemeinde Thalwil die infolge der Nichtgestattung des Abzugs zu hoch gestellte Steuerveranlagung für 1903 und 1904 entsprechend herabzusetzen haben. b) Für den Fall, daß der Kanton Aargau den Ab zug gestatten muß: 1. Daß der Kanton Aargau die für 1904 infolge der Nichtgestattung des Abzugs zu viel bezogene Staats steuer dem Beschwerdeführer zurückzugeben habe; 2. daß die für 1904 von der Gemeinde Bremgarten geforderten Gemeindesteuern entsprechend herabzusetzen seien. C. Die Rekurskommission für die Bezirke Horgen, Meilen und Hinwil hat beantragt, es sei auf den Rekurs, soweit er sich auf die Besteuerung des Rekurrenten in Thalwil bezieht, wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges und Verspätung nicht einzutreten; eventuell es sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen. D. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Vernehm lassung verzichtet. Die Gemeindesteuerkommission und die Bezirks steuerkommission Bremgarten haben beantragt, es sei der Rekurs, soweit er sich auf die Besteuerung des Rekurrenten im Kanton Aargau bezieht, als unbegründet abzuweisen; in Erwägung:
thek bei der Besteuerung im Kanton Aargau verweigert wird. Erst damit wurde der behauptete Steuerkonflikt der beiden Kan tone akut. Es kann daher unbedenklich angenommen werden, daß mit dem Urteil des aargauischen Obergerichts dem Rekurrenten auch in Bezug auf die Besteuerung im Kanton Zürich die Re kursfrist zu laufen begonnen hat. Man könnte übrigens auch davon ausgehen, daß es sich vorliegend, wo alternativ die Steuer verfügungen zweier Kantone angefochten werden, um einen staats rechtlichen Konflikt zwischen Kantonen im Sinne von Art. 175 Ziff. 2 OG handelt und daß deshalb die Beschwerde überhaupt an keine Frist gebunden ist. 2. Wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, kann eine kantonalrechtliche Bestimmung, die bei der Besteuerung aus wärtiger Liegenschaftenbesitzer für ihren im Kanton gelegenen Grundbesitz keinen Abzug der Hypothekarschulden gestattet, vom bundesrechtlichen Standpunkt des Verbots der Doppelbesteuerung aus nicht angefochten werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Kantonseinwohner in dieser Beziehung anders behandelt wer den. Umsoweniger sind die sub Fakt. A angeführten Vorschriften des zürcherischen Steuerrechts bundesrechtlich zu beanstanden, die ja den auswärts wohnenden Grundbesitzern gegenüber den Schul denabzug nicht schlechthin verweigern, sondern unter gewissen Be schränkungen zulassen. In Anwendung dieser Bestimmungen wird der Rekurrent mit Rücksicht auf den Betrag seines übrigen Ver mögens verhalten, seine in Thalwil gelegene Liegenschaft zum vollen Schatzungswerle von 80,000 Fr. im Kanton Zürich zu versteuern, obgleich darauf eine Hypothek von 30,000 Fr. lastet, und da nun der Rekurrent in Bezug auf den Kanton Zürich nur wegen Doppelbesteuerung Beschwerde führt und nicht etwa eine willkürliche Anwendung des kantonalen Steuerrechts be hauptet (die offenbar auch nicht vorliegen würde), so kann der Rekurs hinsichtlich der zürcherischen Besteuerung nicht gutgeheißen werden. 3. Ist somit der Kanton Zürich berechtigt, den Rekurrenten für den vollen Wert seiner Liegenschaft in Thalwil zu besteuern, so frägt es sich, ob eine unzulässige Doppelbesteuerung darin liege, daß der Rekurrent an seinem Wohnsitz im Kanton Aargau sein bewegliches Vermögen ohne Abzug der auf der Talwiler Liegenschaft lastenden Hypothek von 30,000 Fr. versteuern soll. Dies muß aber bejaht werden aus den vom Bundesgericht in dem dem heutigen analogen Fall Riedtmann Näf angeführten Gründen (Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 1. Teil, S. 125 f.), auf die hier einfach verwiesen werden kann. In jenem Falle han delte es sich allerdings nicht um grundversicherte, sondern um laufende Schulden, die der Wohnsitzkanton zum Teil auf die außerkantonalen Liegenschaften des Steuerpflichtigen verlegen wollte. Allein dieser Unterschied ist hier nicht von wesentlicher Bedeutung. Sobald einmal feststeht, daß der Kanton der belegenen Sache (Zürich) den vollen Wert der Liegenschaft besteuern darf, ohne Rücksicht darauf, daß sie mit einer Hypothek belastet ist, d. h. für eine Schuld des Rekurrenten als Unterpfand haftet, so muß der Wohnsitzkanton (Aargau) bei der Besteuerung des Re kurrenten für sein gesamtes übrige Vermögen diesem Umstand zur Vermeidung von bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung Rechnung tragen und er darf auch nicht indirekt eine Wertquote der Liegen schaft mitbesteuern dadurch, daß er bei Feststellung des steuer pflichtigen Vermögens jene Hypothekarschuld nicht berücksichtigt, d. h. sie auf die Liegenschaft verlegt und damit den Rekurrenten so behandelt, als ob er die Hypothekarschuld bei der Besteuerung der Liegenschaft im Kanton Zürich abziehen könnte. Für die Frage, ob unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, kann natürlich nicht ins Gewicht fallen, ob die angefochtene Besteuerung sich aus der Anwendung des kantonalen Steuerrechtes ergibt. 4. Der Rekurs ist somit in dem Sinne gutzuheißen, als der Kanton Aargau als pflichtig erklärt wird, bei Feststellung des steuerpflichtigen Vermögens des Nekurrenten die fragliche Hypo thekarschuld von 30,000 Fr. in Abzug zu bringen. Der Rekur rent verlangt außerdem, daß der Kanton Aargau zur Rückzahlung der pro 1904 zu viel bezahlten Staatssteuer angehalten werde. Da der Rekurrent nach 25 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung zum Staatssteuergesetz trotz der pendenten Beschwerde zur Zahlung der Steuer, die am 30. Dezember 1904 erfolgte, verpflichtet war, also nicht freiwillig bezahlt hat, so erscheint das letztere Begehren als bundesrechtlich begründet. Es ist aber anzunehmen,
daß die Rückzahlung erfolgen werde, ohne daß die Pflicht hiezu im Dispositiv ausdrücklich ausgesprochen zu werden braucht; erkannt: Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die Besteuerung im Kanton Aargau richtet, im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 9. November 1904 demgemäß aufgehoben.