Art. 178 Ziff. 3 OG; Fristbeginn beim staatsrechtlichen Rekurs: Massgebend ist der Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheids an Wohn- oder Geschäftslokal des Adressaten, nicht der Tag der tatsächlichen Kenntnisnahme oder des Öffnens des Briefes. Der amtliche Vermerk über die Absendung/Zustellung besitzt volle Beweiskraft, solange seine Unrichtigkeit nicht nachgewiesen ist. Gelingt es dem Rekurrenten nicht, eine spätere Zustellung streng zu beweisen, so ist der Rekurs als verspätet zu behandeln (consid. 1).