Late filing of constitutional complaint due to service date

BGE 31 I 416Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I20.02.1905Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that the constitutional complaint against the Bern tax decision was filed out of time. Rudolf Linder, authorized to receive notice for all appellants, received the decision by post before 1905-02-26, probably on 1905-02-21. The deadline ran from delivery of the letter to the addressee's premises, not from its opening or actual reading. Because the appellants failed to prove later service, the court refused to enter on the complaint.

Omnilex-Regeste

Art. 178 Ziff. 3 OG; Fristbeginn beim staatsrechtlichen Rekurs: Massgebend ist der Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheids an Wohn- oder Geschäftslokal des Adressaten, nicht der Tag der tatsächlichen Kenntnisnahme oder des Öffnens des Briefes. Der amtliche Vermerk über die Absendung/Zustellung besitzt volle Beweiskraft, solange seine Unrichtigkeit nicht nachgewiesen ist. Gelingt es dem Rekurrenten nicht, eine spätere Zustellung streng zu beweisen, so ist der Rekurs als verspätet zu behandeln (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 12. Juli 1905 in Sachen Linder Favetto und Genossen gegen Regierungsrat Bern. Frist für den staatsrechtlichen Rekurs, Art. 178 Z. 3 06. Tag der Mitteilung . Das Bundesgericht hat, in Erwägung: Die Rekurrenten beschweren sich wegen Rechtsverweigerung und Doppelbesteuerung über einen Steuerentscheid des Regierungs rates Bern vom 13. Februar 1905. Dieser Entscheid ist dem Rekurrenten Rudolf Linder in Basel von der Amtsschaffnerei Niedersimmenthal durch nicht eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden. Linder war unbestrittenermaßen legitimiert, für sämtliche Rekurrenten die Mitteilung in verbindlicher Weise entgegenzu nehmen. Laut Notiz des Amtsschaffners auf dem mitgeteilten Exemplar des Entscheides erfolgte die Zustellung am 20. Februar
  2. Am 27. Februar schrieb Linder an den Amtsschaffner: Unterm 20. Februar teilen Sie mir mit, daß nach dem Re gierungsbeschluß vom 13. Februar die Firma Linder Favetto ... zu entrichten habe. Ich bekenne mich zum Empfang dieser Mitteilung, die mir nach Rückkehr von einer mehrtägigen Ab wesenheit zukommt ... Der staatsrechtliche Rekurs ist am
  3. April zur Post gegeben worden. Er kann somit nach Art. 178 Ziff. 3 OG, und zwar sowohl was den Beschwerdepunkt der Rechtsverweigerung, als auch was denjenigen der unzulässigen Doppelbesteuerung (Amtl. Samml. d. bg. E. XXX, 1, S. 614) anbetrifft, nur dann als rechtzeitig erfolgt gelten, wenn die Mit teilung des angefochtenen Entscheides an Linder nicht vor dem
  4. Februar stattgefunden hat. Als Tag der Mitteilung im Sinne des Art. 178 Ziff. 3 OG kann aber selbstverständlich nur der Tag in Betracht kommen, da der den angefochtenen Entscheid ent haltende Brief in der Wohnung oder im Geschäftslokal des Linder von der Post abgegeben worden ist, und nicht etwa der Tag, an welchem Linder den Brief geöffnet oder tatsächlich von dessen In halt Kenntnis genommen hat. Nun kann aber als festgestellt be trachtet werden, daß die Zustellung durch die Post im ange gebenen Sinne vor dem 26. Februar erfolgt ist. Einmal muß aus der Notiz des Amtsschaffners auf dem angefochtenen Entscheid die wegen ihres amtlichen Charakters, jedenfalls bis zum Beweise der Unrichtigkeit, vollen Glauben verdient, geschlossen werden, daß die Absendung des Entscheides in Wimmis am 20. Februar er folgt ist; dann darf aber unbedenklich angenommen werden, daß die Zustellung durch die Post in Basel aller Wahrscheinlichkeit nach am 21. Februar, jedenfalls aber vor dem 26. Februar, stattgefunden hat. Hiefür spricht auch die Antwort des Linder an den Amtsschaffner vom 27. Februar; denn wenn darin gesagt ist, daß Linder nach mehr jägiger Abwesenheit Kenninis von der Mitteilung erhalten habe, so kann das doch nur dahin verstanden werden, daß der Brief schon mehrere Tage da lag, von Linder aber erst nach seiner Rückkehr am
  5. Februar geöffnet wurde. Diesen Umständen gegenüber, aus denen zwingend gefolgert werden muß, daß die fragliche Mit teilung vor dem 26. Februar erfolgt ist, hätte von den Re kurrenten der strikte Nachweis für eine spätere Zustellung erbracht werden müssen. Der Möglichkeit eines solchen Nachweises hat sich aber Linder dadurch begeben, daß er laut Mitteilung seines An waltes den betreffenden Briefumschlag mit dem Poststempel des Empfangsortes Basel nicht aufbewahrt hat; - erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Verspätung nicht eingetreten.

Schlagwörter

deadlineservice of processconstitutional complaintlate filingtax decisionburden of proof

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was filed within the deadline under Art. 178 No. 3 OG given the service date of the contested tax decision.

Extrahierter Entscheid

The complaint was untimely because the decision was deemed served before 1905-02-26, most likely on 1905-02-21, and the appellant did not prove a later service date.

Extrahierte Begründung

For the deadline, the relevant date is when the letter was delivered to the addressee's home or business premises, not when it was opened or actually read. The official note on the decision was credible, and Linder's letter of 1905-02-27 confirmed earlier delivery. The appellants had to prove later service but failed to do so.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.