Art. 175 Ziff. 2 OG; Art. 177 OG; Declaration of 6/15 October 1875 Switzerland–Italy; Federal Act of 22 June 1875 on support and burial costs; inter-cantonal reimbursement for assistance rendered to an indigent foreigner. Where, pursuant to a treaty-based allocation, one canton performs support and burial duties incumbent primarily on another canton, the latter must indemnify the former for the expenses incurred. The claim does not presuppose fault of the organs of the primarily responsible canton; it suffices that, objectively, that canton was bound to provide support and burial (consid. 2). Whether the duty shifted depends on the transportability of the person at the moment of removal; absent a contemporaneous medical examination, the court may rely on the totality of the indications and presume non-transportability when the facts so suggest (consid. 3).
IV. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. Différents de droit publie entre cantons. 75. Arteil vom 28. September 1905 in Sachen Kanton Zug gegen Kanton St. Gallen. Ersatz von Spitalkosten für einen erkrankten Ausländer. Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom 6. 15. Oktober 1875; B6 betr. Verpflegungs- und Beerdigungskosten für die Angehörigen an derer Kantone vom 22. Juli 1875. Pflicht eines Kantons, einem andern, der die jenem nach Staatsvertrag obliegende Verpflegung und Beerdigung auf sich genommen hat, die Kosten zu ersetzen. Vor aussetzungen der Verpflegungs- und Beerdigungspflicht. A. Am 14. April 1905 Abends 6 Uhr 50 Minuten trafen die italienischen Eheleute Luigi und Emilia Gelmini, die laut Transportbefehl des Bezirksamtes Rorschach vom gleichen Tage in die Heimat abgeschoben und der italienischen Polizeibehörde in Chiasso zugeführt werden sollten, im Bahnhof Zug ein. Der 35 jährige Gelmini befand sich in totkrankem Zustande, so daß er in Zug sofort in den Spital verbracht werden mußte, wo er am 17. April an chronischer eitriger Bronchitis starb. Nach der E klärung des Zuger Kantonsarztes wäre als sicher anzunehmen, daß Gelmini schon in krankem Zustande in Rorschach abgereist ist. Die Eheleute Gelmini waren im März 1905 nach Rorschach gekommen. Vom 21. März bis 8. April war Gelmini im Krankenhaus Rorschach gewesen, wohin er wegen eines schweren Erstickungsanfalles hatte überführt werden müssen. Damals war sein Zustand nach dem Zeugnis des Spitalarztes anfänglich be sorgniserregend, doch erholte er sich wider Erwarten rasch. Die Entlassung am 8. April geschah auf sein Drängen hin; der Spitalarzt, der ihn gerne noch länger behalten hätte, empfahl ihm, sich zu schonen, da er noch keineswegs arbeitsfähig sei. Da Gelmini wegen seines leidenden Zustandes keinen Verdienst hatte, verwendete er sich bei den Behörden darum, daß er nach Chiasso transportiert werden möchte. Das Bezirksamt Rorschach zitierte ihn am 13. April zu einer Einvernahme; statt seiner erschien die Ehefrau, die den Wunsch nach Heimschaffung bestätigte und die Frage, ob der Ehemann transportfähig sei, bejahte. Das Bezirks amt ordnete dann, ohne den Gelmini gesehen oder eine ärztliche Untersuchung darüber, ob er transportfähig sei, veranlaßt zu haben, den Abschub auf den folgenden Tag an. In einem nach träglich ausgestellten Zeugnis erklärte der Spitalarzt von Ror schach, daß zur Zeit der Entlassung aus dem Krankenhaus die Transportfähigkeit des Gelmini hätte bejaht werden müssen, da die baldige Wiederkehr eines Erstickungsanfalles sich nicht habe voraussehen lassen. Der den Transport von Rorschach bis Winter thur begleitende Polizist bemerkte in seinem Rapport, er habe erst beim Einsteigen und auf der Fahrt wahrgenommen, daß Gelmini kränklich gewesen sei, und eine Umkehr sei dann nicht mehr möglich gewesen; Gelmini habe sich die Verschlimmerung seines Befindens offenbar auf der Reise zugezogen. Der Regierungsrat von Zug verlangte von demjenigen von St. Gallen Ersatz der für Gelmini aufgewendeten Spital und Beerdigungskosten im Betrag von 67 Fr. 60 Cts.; der Re gierungsrat von St. Gallen lehnte diese Forderung ab. B. Mit Rechtsschrift vom 24. Juli 1905 hat der Regierungs
rat von Zug, gestützt auf Art. 175 Ziff. 2 und Art 177 OG, gegen den Kanton St. Gallen staatsrechtliche Klage erhoben mit dem Rechtsbegehren, es sei der Kanton St. Gallen zu verpflichten, dem Kanton Zug die von letzterm für Luigi Gelmini aufgewen deten Verpflegungs und Beerdigungskosten im Betrage von 67 Fr. 60 Cts. zu ersetzen. Die Klageschrift beruft sich auf die Erklärung zwischen der Schweiz und dem Königreich Italien vom 6./15. Oktober 1875, wonach die Vertragsstaaten sich verpflich teten, dafür zu sorgen, daß in ihrem Gebiete die verpflegungs bedürftigen Angehörigen des andern Staates gleich den eigenen notleidenden Angehörigen behandelt werden, bis ihre Heimkehr ohne Gefahr für ihre oder anderer Gesundheit geschehen kann, sowie auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Kosten der Ver pflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener armer An gehöriger anderer Kantone vom 22. Juni 1875, und führt aus, daß Gelmini bei seinem Abschub in Rorschach transportunfähig gewesen sei und in diesem Zustande vom Kanton St. Gallen nicht hätte abgeschoben werden dürfen, sondern hätte verpflegt werden sollen. Der Kanton Zug habe daher, indem er Gelmini verpflegt und beerdigt habe, Obliegenheiten erfüllt, die staatsver traglich dem Kanton St. Gallen zugefallen wären, weshalb der letztere dem erstern zum Ersatze der in Erfüllung dieser Aufgabe aufgewendeten Kosten verpflichtet sei. C. Der Regierungsrat von St. Gallen hat auf Abweisung der Klage angetragen und ausgeführt, daß Gelmini in wenn auch leidendem, doch durchaus transportfähigen Zustand von Norschach abgereift sei. Dies ergebe sich aus den gesamten Umständen, na mentlich aus dem Zeugnis des Rorschacher Spitalarztes, sowie auch aus der Tatsache, daß die Eheleute Gelmini selbst die Heim reise dringend gewünscht hätten. Es müsse also angenommen werden, daß die Krankheit des Gelmini sich auf der Reise plötz lich verschlimmert habe, und es werde bestritten, daß ein Fehler irgend einer st. gallischen Amtsstelle vorliege. In der Entlassung aus dem Spital und in der Abschiebung nach Italien, die beide auf Begehren der Eheleute Gelmini erfolgt seien, könne daher unter keinen Umständen eine Verletzung der vom Kanton Zug angerufenen Übereinkunft mit Italien vom Jahre 1875 gefunden werden, ganz abgesehen davon, daß nicht der Kanton Zug, son dern Italien eventuell berechtigt wären, aus dieser Übereinkunft zu klagen. Da Gelmini offenbar auf der Reise von einem un vorhersehbaren Rückfall befallen worden sei, so sei Zug zur Ver pflegung und Beerdigung verpflichtet gewesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
pflicht des Kantons St. Gallen gegenüber dem Kanton Zug für dessen Auslagen anerkannt werden. Das Bundesgericht hat be reits einmal (in dem zitierten Urteil Baselstadt gegen Solothurn) ir den Fall, daß ein Kanion Aufgaben erfüllt hat, die nach den Bestimmungen eines Staatsvertrages einem andern Kankon obgelegen hätten, die Pflicht dieses, jenen für die Kosten schadlos zu halten, ausgesprochen und als Entstehungsgrund dieser Ver bindlichkeit eine auf das öffentlich rechtliche Gebiet übertragene Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen. In der Tat bedingt die gemeinsame Ordnung der zu erfüllenden Aufgabe (z. B. durch Staatsvertrag) für alle Kantone notwendigerweise eine solche Er satzverbindlichkeit des einen gegen den andern und es mag dabei zur juristischen Erklärung des Anspruchs sehr wohl der Gesichts punkt einer öffentlich rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag herbeigezogen werden. Hieraus folgt dann auch, daß zur Be gründung eines derartigen Begehrens um Erstattung von Ver pflegungs und Beerdigungskosten der Nachweis eines Verschuldens der Organe des in erster Linie zur Geschäftsführung berufenen Kantons nicht erforderlich ist, sondern daß es genügt, wenn ob jektiv feststeht, daß der Kanton (z. B. nach staatsvertraglicher Regelung) zur Verpflegung und eventuell Beerdigung verpflichtet gewesen wäre. 3. Nach dem gesagten hängt das Schicksal der Klage von der Frage ab, ob Gelmini bei der Abreise in Norschach am 14. April 1905 in einem Zustand war, bei dem der Transport ohne Nach teile für die Gesundheit nicht möglich war. Eine absolut sichere Beantwortung der Frage ließe sich wohl nur durch Erhebung einer fachmännischen Expertise erzielen, von der aber mit Rücksicht auf den unbedeutenden Streitbetrag Umgang genommen werden muß, zumal auch die Akten immerhin Anhaltspunkte enthalten, aus denen wenigstens ein Schluß von annähernder Gewißheit ge zogen werden kann. Der Zustand schwerer chronischer Erkrankung, in welchem Gelmini nach einer Fahrt von wenig Stunden in Zug angelangt ist und der nach drei Tagen schon seinen Tod herbeigeführt hat, legt nämlich von vornherein die Vermutung nahe, daß er, wenn auch sein Befinden sich auf der Reise zweifel los erheblich verschlimmert hat, schon bei der Abfahrt in Rorschach nicht transportfähig war. Hiefür spricht auch die Bemerkung im Rapport des st. gallischen Polizisten, daß nach angetretener Reise und nachdem er den kranken Zustand des Gelmini wahrgenommen habe, eine Umkehr nicht mehr möglich gewesen sei, womit der Rapportsteller offenbar andeuten will, daß man richtigerweise nicht hätte abreisen sollen. Das Gutachten des Spitalarztes von Nor schach kann demgegenüber nicht von entscheidender Bedeutung sein, weil darin nur erklärt ist, daß Gelmini bei der Entlassung aus dem Spital am 8. April transportfähig gewesen wäre, woraus natürlich noch nicht folgt, daß er es auch noch am 14. April war. Ohne Belang ist sodann weiterhin der Umstand, daß die Eheleute Gelmini selber die Heimreise gewünscht haben, da sie sich ja na türlich über den Zustand des Ehemannes, zumal bei ihrem Stre ben nach Heimkehr, sehr leicht täuschen konnten. Jene Vermutung könnte in wirksamer Weise wohl nur durch ein ärztliches Zeugnis über das Befinden Gelminis unmittelbar vor der Abreise entkräftet werden, und gerade hieran fehlt es, weil die Behörden in Ror schach es damals unterlassen haben, eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Bei dieser Sachlage muß angenommen werden, daß Gelmini nicht transportfähig war und daß daher St. Gallen die staatsvertragliche Pflicht gehabt hätte, ihn weiter zu verpflegen und im Todesfalle zu beerdigen. Die Klage, die dem Betrage nach eventuell nicht bestritten ist, ist daher gutzuheißen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Rechtsbegehren des Kantons Zug wird gutgeheißen und der Kanton St. Gallen verurteilt, dem Kanton Zug 67 Fr. 60 Cts. Verpflegungs und Beerdigungskosten für Luigi Gelmini zu ersetzen.