- Entscheid vom 27. Juni 1905 in Sachen
Weidenmann-Jenny.
Verarrestierung von Mietzins aus einem dem Arrestschuldner zu
stehenden, nach Art. 93 SchKG nur beschränkt pfändbaren Nutz
niessungsobjekt (Familienfideikommiss). Anordnung der Verarres
tierung auch der dem Arrestschuldner zu bestimmungsgemässer Ver
wendung zu belassenden Zinse zwecks Sicherung der Rechte des Ar
restgläubigers, unter Vorbehalt der weitern exekutionsrechtlichen
Behandlung dieses Arrestobjektes (Art. 132 SchKG).
I. E. Krug Holland ist derzeitiger Inhaber des durch testamen
tarische Akte vom 7. Juni 1717 und 29. März 1731 errichteten
Krugschen Familiensideikommisses, zu welchem die Liegenschaften
Spalenvorstadt 30 und Spalengraben 5 in Basel gehören. Im
Februar 1904 hatte der heutige Rekurrent Weidenmann als ver
lustiger Gläubiger des Krug die Mietzinse dieser Liegenschaften
im Betrage von 1948 Fr. mit Arrest belegen lassen. Infolge und
in teilweiser Gutheißung einer Beschwerde Krugs entließ die kan
tonale Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 25. März 1904 die
verarrestierten Mietzinse für den 1000 Fr. übersteigenden Betrag
aus dem Arreste, weil das Recht des Schuldners daran sich als
nur beschränkt pfändbares Nutznießungsrecht nach Art. 93 SchKG
charakterisiere. Und zwar erklärte sie die fraglichen Mietzinse soweit
für pfändbar, als dieselben nicht, in Verbindung mit vorhandenem
anderweitigem Einkommen des Schuldners, demselben und seiner
Familie unumgänglich notwendig seien und als sie nicht gemäß
einer Bestimmung in der Stiftungsurkunde dazu verwendet werden
müssen, die Liegenschaften in gutem Stand, Bau und Ehren zu
erhalten. Damit der Schuldner der letztern Pflicht genügen könne,
bedürfe dieser, nahm sie an, einer Summe von jährlich 150 Fr.
bis 200 Fr. Dagegen trug sie dem von Krug namhaft gemachten
Umstande keine Rechnung, daß ihm, Krug, der Anschluß der Lie
genschaften an das öffentliche Kanalnetz obliege, indem er zur
Bezahlung der betreffenden Arbeiten nicht vor dem Jahre 1906
verpflichtet sei.
Diesen Entscheid zog Krug mit dem Begehren um gänzliche
Aufhebung des Arrestes an das Bundesgericht weiter, welches aber
seinen Rekurs unterm 13. Mai 1904 als unbegründet abwies.
II. Am 1./2. März 1905 erwirkte Weidenmann für seine Ver
lustscheinsforderung von der Arrestbehörde bezw. dem Betreibungs
amt Baselstadt einen neuen Arrest auf die Mietzinse der beiden
Liegenschaften pro 1905 im Betrage von 1980 Fr. Hiegegen
reichte Krug wiederum Beschwerde ein, wobei er geltend machte,
daß er dieses Jahr (1905) laut letzter Aufforderung der städtischen
Baubehörde Kanalisation der Liegenschaften einzurichten habe und
daß ihn die bezüglichen Arbeiten auf 2750 Fr. zu stehen kommen.
Auf Erkundigung hin bestätigte das städtische Kanalisations
bureau die Richtigkeit der genannten Behauptung des Beschwerde
führers mit der Maßgabe, daß es die Erstellungskosten auf nur
2500 Fr. taxierte.
III. Mit Entscheid vom 24. Mai 1905 hieß die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und entließ die fraglichen
Mietzinse aus dem Arrest.
Sie stellt zunächst fest, daß die Summe, die dem Beschwerde
führer zu seinem und seiner Familie Unterhalt erforderlich sei,
noch immer, wie zur Zeit des frühern Beschwerdeentscheides
3080 Fr. jährlich betrage und daß auch keine Anderung der (in
jenem Entscheide auf 4248 Fr. angesetzten) jährlichen Einnahmen
des Beschwerdeführers eingetreten sei. Geändert aber hätten sich
die Kosten des Unterhaltes der Liegenschaft, indem Beschwerde
führer
für deren Unterhalt, statt wie früher 150 bis 200 Fr.,
dieses
Jahr 2500 Fr. ausgeben müsse, eine Summe, die den
1168 Fr. betragenden Überschuß der Einnahmen über das Kom
petenzminimum übersteige, so daß kein pfändbares Vermögen ver
bleibe.
IV. Diesen Entscheid hat der Gläubiger Weidenmann innert
Frist an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage: den
Arrest vom 1. und 2. März 1905 der Erträgnisse der Liegen
schaften des Krugschen Fideikommisses samt der (gestützt darauf
angehobenen) Betreibung aufrecht zu halten im Sinne des
bundesgerichtlich bestätigten Beschwerdeentscheides der Vorinstanz
vom 25. März 1904.
Die kantonale Aufsichtsbehörde spricht sich für Abweisung des
Rekurses aus.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die kantonale Aufsichtsbehörde geht entsprechend ihrem frühern
Entscheide vom 25. März 1904 davon aus, daß Gegenstand des
angefochtenen Arrestes bestimmte Erträgnisse (die Mietzinse pro
1905) seien aus einem dem Rekursgegner Krug zustehenden, nach
Art. 93 SchKG nur beschränkt pfändbaren Nutznießungsrechte
(an den betreffenden Fideikommis Liegenschaften). Sie nimmt da
bei an, daß diese Erträgnisse abgesehen von der Frage, inwie
weit sie dem Rekursgegner und den Seinen zur Fristung des
Lebens unentbehrlich seien auch insoweit dem exekutionsrecht
lichen Zugriffe der Gläubiger sich entzogen finden, als der Schuld
ner dem exequierenden Gläubiger gegenüber beanspruchen könne,
sie in erster Linie zur Bestreitung der Kosten des Unterhaltes der
genannten Liegenschaften zu verwenden und damit seiner Pflicht,
die letztern in gutem Stand, Bau und Ehren zu erhalten, nach
Vorschrift der Stiftungsurkunde Genüge zu leisten.
Diese Rechtsauffassung bestreitet der heutige Rekurrent jedenfalls
insofern nicht als unrichtig, als es sich um die grundsätzliche Zu
lässigkeit handelt, die für den Unterhalt der Liegenschaften erfor
derlichen Beträge aus den Mietzinseingängen vorwegzunehmen.
Denn der Rekurrent beantragt ausdrücklich, es sei der von ihm
erwirkte Arrest im Sinne des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheides
vom 25. März 1904 zu bestätigen, welch letzterer auf der An
nahme basieri, daß der Arrestschuldner Krug im Verhältnis
zum Arrestgläubiger ein Recht darauf habe, die eingehenden
Nietzinse ohne Rücksicht auf die Exekutionsrechte des Arrestgläu
bigers zur Bestreitung der ordentlichen, jährlich 150 bis 200 Fr.
betragenden Unterhaltskosten zu verwenden. Wenn die Vorinstanz
in ihrem jetzigen Entscheide dazu gekommen ist, dem Schuldner
die Vorwegnahme des erforderlichen Betrages nicht nur für die
Instandhaltung der Liegenschaften, sondern auch für eine außer
ordentliche Verwendung an dieselben (für Durchführung der Ka
nalisation) zu gestatten, so bringt der Rekurrent auch diesmal nicht
vor, daß der exequierende Gläubiger einen solchen Abzug sich
überhaupt nicht gefallen zu lassen brauche, mit welcher Behaup
tung er denn auch schon wegen der besondern Natur des in Ar
rest genommenen Vermögensrechtes wohl nicht durchzudringen
vermöchte. Vielmehr macht er folgendes geltend:
Zunächst glaubt er bestreiten zu können, daß die Verhältnisse
im vorliegenden Punkte seit dem vorinstanzlichen Entscheide vom
25. März 1904 (welcher eine Verpflichtung Krugs zur Aus
führung der Kanalisationsarbeiten bezw. zur Bezahlung der be
züglichen Beträge als noch nicht vorhanden ansieht) eine Ande
rung erfahren hätten. Nach den Akten (speziell der Erklärung des
städtischen Kanalisationsbureaus) steht indessen außer Zweifel, daß
der Rekursgegner rechtlich gehalten ist, die fraglichen Arbeiten
noch während des Jahres 1905 ( in welchem die verarrestier
ten Mietzinse erlaufen ) auszuführen und damit die betreffenden
Kosten zu bezahlen.
Mehr Bedeutung hat dagegen der andere Einwand, es stehe
nicht fest, daß der Schuldner die ihm durch den Vorentscheid nun
mehr voll als nicht arrestierbar belassenen Mietzinse wirklich be
stimmungsgemäß zur Bestreitung der Kanalisationskosten verwenden
und sie nicht sonstwie verausgaben werde: Ist nach dem gesagten
dem Rekurrenten als Arrestgläubiger ein Recht zuzugestehen, aus
den streitigen Zinsen für seine Forderung dann und soweit Be
zahlung zu verlangen, als sie vom Schuldner nicht zur Deckung
der Kanalisationskosten benutzt werden, so darf man ihm auch
den erforderlichen Rechtsbehelf nicht versagen, um dieses Recht
bezw. seine Verwirklichung vor schädigenden Handlungen des
Schuldners sicherzustellen, und läßt sich dem Standpunkte der
Vorinstanz nicht beipflichten, es könnten und brauchten sich die
Betreibungsbehörden um die bestimmungsgemäße Verwendung der
Zinse durch den Schuldner nicht zu bekümmern. Das zweckdienliche
und dem Gesetze entsprechende Mittel zur Wahrung der Interessen
des Gläubigers kann aber nur darin bestehen, daß die fraglichen
Mietzinse, wenn sie auch in erster Linie zur Bestreitung der Ka
nalisationskosten verwendbar sind, dem Arrest bezw. einem all
fälligen spätern Pfändungsbeschlage unterstellt werden. Dadurch,
d. h. durch die damit bewirkte Verfügungsbeschränkung des
Schuldners, wird einerseits für den Rekurrenten die Möglichkeit
geschaffen, sie als eventuelles Exekutionsobjekt zu behandeln und
eine Verwendung derselben durch den Schuldner zu verhindern, die
jene berechtigten Interessen eines exegierenden Gläubigers verletzt,
wogegen anderseits der Befugnis des Schuldners kein Eintrag
geschieht, sie, in Ausübung seines Rechtes gegenüber dem Rekur
renten, zur Abtragung der Kanalisationsschuld zu verwenden und
sie so erlaubter Weise dem Exekutionsbeschlage wiederum zu ent
ziehen. Was die weitere exekutionsrechtliche Behandlung der frag
lichen, derart mit Beschlag belegten Mietzinse betrifft, so braucht
sich das Bundesgericht darüber im vorliegenden Rekursverfahren
nicht auszusprechen, sondern ist es vorerst Sache des Betreibungs
amtes, in der ihm richtig scheinenden Weise zu verfahren. Über
das Vorgehen bei der Verwertung wird die kantonale Aufsichts
behörde kraft Art. 132 SchKG das dem Falle Angepaßte zu
bestimmen haben.
Bemerkt werden mag endlich, daß der vorliegende Entscheid mit
dem bundesgerichtlichen Erkenntnisse vom 13. Mai 1904 nicht in
Widerspruch steht. Denn damals war es der Arrestschuldner,
welcher rekurrierte, und hatte es der Arrestgläubiger und heutige
Rekurrent beim kantonalen Entscheide, der die Mietzinse für den
Betrag der (ordentlichen) Unterhaltskosten der Liegenschaften vorbe
haltslos als unverarrestierbar erklärte, bewenden lassen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt und
damit der vom Rekurrenten am 1./2. März 1905 erwirkte Arrest
in diesem Sinne aufrechterhalten.