Art. 93 SchKG; Art. 132 SchKG; arrest of rents from a limitedly attachable usufruct. Rents that the debtor may lawfully reserve for necessary upkeep or for a legally mandated, designated expenditure are not thereby excluded from arrest. Where the debtor's right of use subsists vis-à-vis the creditor, the execution authorities may nevertheless place the rents under arrest in order to secure the creditor's position and prevent prejudicial diversion. The debtor remains entitled to apply the proceeds to the protected purpose; the arrest only ensures that the amounts remain available as an execution object if that purpose is not fulfilled. Further treatment of the arrested object is reserved to the enforcement office and, under Art. 132 SchKG, to the supervisory authority (consid. 3-4).
Die kantonale Aufsichtsbehörde spricht sich für Abweisung des Rekurses aus. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die kantonale Aufsichtsbehörde geht entsprechend ihrem frühern Entscheide vom 25. März 1904 davon aus, daß Gegenstand des angefochtenen Arrestes bestimmte Erträgnisse (die Mietzinse pro 1905) seien aus einem dem Rekursgegner Krug zustehenden, nach Art. 93 SchKG nur beschränkt pfändbaren Nutznießungsrechte (an den betreffenden Fideikommis Liegenschaften). Sie nimmt da bei an, daß diese Erträgnisse abgesehen von der Frage, inwie weit sie dem Rekursgegner und den Seinen zur Fristung des Lebens unentbehrlich seien auch insoweit dem exekutionsrecht lichen Zugriffe der Gläubiger sich entzogen finden, als der Schuld ner dem exequierenden Gläubiger gegenüber beanspruchen könne, sie in erster Linie zur Bestreitung der Kosten des Unterhaltes der genannten Liegenschaften zu verwenden und damit seiner Pflicht, die letztern in gutem Stand, Bau und Ehren zu erhalten, nach Vorschrift der Stiftungsurkunde Genüge zu leisten. Diese Rechtsauffassung bestreitet der heutige Rekurrent jedenfalls insofern nicht als unrichtig, als es sich um die grundsätzliche Zu lässigkeit handelt, die für den Unterhalt der Liegenschaften erfor derlichen Beträge aus den Mietzinseingängen vorwegzunehmen. Denn der Rekurrent beantragt ausdrücklich, es sei der von ihm erwirkte Arrest im Sinne des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheides vom 25. März 1904 zu bestätigen, welch letzterer auf der An nahme basieri, daß der Arrestschuldner Krug im Verhältnis zum Arrestgläubiger ein Recht darauf habe, die eingehenden Nietzinse ohne Rücksicht auf die Exekutionsrechte des Arrestgläu bigers zur Bestreitung der ordentlichen, jährlich 150 bis 200 Fr. betragenden Unterhaltskosten zu verwenden. Wenn die Vorinstanz in ihrem jetzigen Entscheide dazu gekommen ist, dem Schuldner die Vorwegnahme des erforderlichen Betrages nicht nur für die Instandhaltung der Liegenschaften, sondern auch für eine außer ordentliche Verwendung an dieselben (für Durchführung der Ka nalisation) zu gestatten, so bringt der Rekurrent auch diesmal nicht vor, daß der exequierende Gläubiger einen solchen Abzug sich überhaupt nicht gefallen zu lassen brauche, mit welcher Behaup tung er denn auch schon wegen der besondern Natur des in Ar rest genommenen Vermögensrechtes wohl nicht durchzudringen vermöchte. Vielmehr macht er folgendes geltend: Zunächst glaubt er bestreiten zu können, daß die Verhältnisse im vorliegenden Punkte seit dem vorinstanzlichen Entscheide vom 25. März 1904 (welcher eine Verpflichtung Krugs zur Aus führung der Kanalisationsarbeiten bezw. zur Bezahlung der be züglichen Beträge als noch nicht vorhanden ansieht) eine Ande rung erfahren hätten. Nach den Akten (speziell der Erklärung des städtischen Kanalisationsbureaus) steht indessen außer Zweifel, daß der Rekursgegner rechtlich gehalten ist, die fraglichen Arbeiten noch während des Jahres 1905 ( in welchem die verarrestier ten Mietzinse erlaufen ) auszuführen und damit die betreffenden Kosten zu bezahlen. Mehr Bedeutung hat dagegen der andere Einwand, es stehe nicht fest, daß der Schuldner die ihm durch den Vorentscheid nun mehr voll als nicht arrestierbar belassenen Mietzinse wirklich be stimmungsgemäß zur Bestreitung der Kanalisationskosten verwenden und sie nicht sonstwie verausgaben werde: Ist nach dem gesagten dem Rekurrenten als Arrestgläubiger ein Recht zuzugestehen, aus den streitigen Zinsen für seine Forderung dann und soweit Be zahlung zu verlangen, als sie vom Schuldner nicht zur Deckung der Kanalisationskosten benutzt werden, so darf man ihm auch den erforderlichen Rechtsbehelf nicht versagen, um dieses Recht bezw. seine Verwirklichung vor schädigenden Handlungen des Schuldners sicherzustellen, und läßt sich dem Standpunkte der Vorinstanz nicht beipflichten, es könnten und brauchten sich die Betreibungsbehörden um die bestimmungsgemäße Verwendung der Zinse durch den Schuldner nicht zu bekümmern. Das zweckdienliche und dem Gesetze entsprechende Mittel zur Wahrung der Interessen des Gläubigers kann aber nur darin bestehen, daß die fraglichen Mietzinse, wenn sie auch in erster Linie zur Bestreitung der Ka nalisationskosten verwendbar sind, dem Arrest bezw. einem all fälligen spätern Pfändungsbeschlage unterstellt werden. Dadurch, d. h. durch die damit bewirkte Verfügungsbeschränkung des Schuldners, wird einerseits für den Rekurrenten die Möglichkeit
geschaffen, sie als eventuelles Exekutionsobjekt zu behandeln und eine Verwendung derselben durch den Schuldner zu verhindern, die jene berechtigten Interessen eines exegierenden Gläubigers verletzt, wogegen anderseits der Befugnis des Schuldners kein Eintrag geschieht, sie, in Ausübung seines Rechtes gegenüber dem Rekur renten, zur Abtragung der Kanalisationsschuld zu verwenden und sie so erlaubter Weise dem Exekutionsbeschlage wiederum zu ent ziehen. Was die weitere exekutionsrechtliche Behandlung der frag lichen, derart mit Beschlag belegten Mietzinse betrifft, so braucht sich das Bundesgericht darüber im vorliegenden Rekursverfahren nicht auszusprechen, sondern ist es vorerst Sache des Betreibungs amtes, in der ihm richtig scheinenden Weise zu verfahren. Über das Vorgehen bei der Verwertung wird die kantonale Aufsichts behörde kraft Art. 132 SchKG das dem Falle Angepaßte zu bestimmen haben. Bemerkt werden mag endlich, daß der vorliegende Entscheid mit dem bundesgerichtlichen Erkenntnisse vom 13. Mai 1904 nicht in Widerspruch steht. Denn damals war es der Arrestschuldner, welcher rekurrierte, und hatte es der Arrestgläubiger und heutige Rekurrent beim kantonalen Entscheide, der die Mietzinse für den Betrag der (ordentlichen) Unterhaltskosten der Liegenschaften vorbe haltslos als unverarrestierbar erklärte, bewenden lassen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt und damit der vom Rekurrenten am 1./2. März 1905 erwirkte Arrest in diesem Sinne aufrechterhalten.