Art. 149 Abs. 1, Art. 158 und Art. 52 SchKG; Voraussetzungen des Verlustscheins nach Arrestbetreibung am Arrestorte. Der Verlustschein setzt voraus, dass im vorausgehenden Pfändungsverfahren das dem Betreibungsamt erreichbare und der Exekution unterliegende Vermögen des Schuldners insgesamt erfasst und dennoch keine volle Deckung erzielt worden ist. Eine blosse Arrestbetreibung am Spezialforum des Art. 52 SchKG genügt nicht, da sie nur die verarrestierten Vermögensstücke erfasst und die Möglichkeit weiteren pfändbaren Vermögens ausserhalb des Arrestortes offenlässt. Der Gläubiger kann daher aus dem blossen ungedeckten Arrestresultat keinen Verlustschein, sondern höchstens eine dem Pfandausfallschein entsprechende Bescheinigung beanspruchen (vgl. Art. 158 SchKG).
Schuldners oder an einem andern Arrestorte volle Befriedigung für seine Forderung finden werde. II. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige, recht zeitig eingereichte Rekurs von Pelzer Cie., worin dieselben ihr Beschwerdebegehren wieder aufnehmen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: