No loss certificate after arrest enforcement at arrest place

BGE 31 I 371Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I25.05.1905Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Pelzer Cie. had attached assets of Konrad Zingg in Zurich and then sought a loss certificate for the unpaid balance. The Betreibungsamt Zurich I refused, and the cantonal supervisory authorities confirmed that refusal. The Federal Court held that a loss certificate under Art. 149(1) SchKG presupposes that the debtor's available assets have been comprehensively exhausted in the enforcement process. Because an arrest enforcement under Art. 52 SchKG reaches only the attached assets at the arrest place, it does not entitle the creditor to a loss certificate. The appeal was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 149 Abs. 1, Art. 158 und Art. 52 SchKG; Voraussetzungen des Verlustscheins nach Arrestbetreibung am Arrestorte. Der Verlustschein setzt voraus, dass im vorausgehenden Pfändungsverfahren das dem Betreibungsamt erreichbare und der Exekution unterliegende Vermögen des Schuldners insgesamt erfasst und dennoch keine volle Deckung erzielt worden ist. Eine blosse Arrestbetreibung am Spezialforum des Art. 52 SchKG genügt nicht, da sie nur die verarrestierten Vermögensstücke erfasst und die Möglichkeit weiteren pfändbaren Vermögens ausserhalb des Arrestortes offenlässt. Der Gläubiger kann daher aus dem blossen ungedeckten Arrestresultat keinen Verlustschein, sondern höchstens eine dem Pfandausfallschein entsprechende Bescheinigung beanspruchen (vgl. Art. 158 SchKG).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 20. Juni 1905 in Sachen Pelzer Cie. Voraussetzung für die Ausstellung eines Verlustscheines, Art. 149 Abs. 1; Art. 158 SchKG. Die Durchführung einer Arrestbetreibung am Arrestorte (Art. 52 SchKG) gewährt kein Recht auf Ausstellung eines Verlustscheins. I. Die rekurrierende Firma Pelzer Cie hatte einen Arrest auf in Zürich befindliches Vermögen des in Paris wohnhaften Konrad Zingg erwirkt und alsdann beim Betreibungsamt Zürich I Arrestbetreibung durchgeführt. Sie verlangte vom Be treibungsamt die Ausstellung eines Verlustscheines für den unge deckt gebliebenen Betrag der betriebenen Forderung, wurde aber mit diesem Begehren abschlägig beschieden. Die hiegegen eingereichte Beschwerde ist von den beiden kantonalen Instanzen als unbe gründet erklärt worden. Der am 25. Mai 1905 ergangene Ent scheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde geht davon aus, daß der Verlustschein des Art. 149 SchKG einen Ausweis über die gänzliche Auspfändung des Schuldners bilde, während die erfolgte Durchführung der Arrestbetreibung, als einer Partialexekution in das am Arrestorte befindliche schuldnerische Vermögen, die Mög lichkeit bestehen lasse, daß der Gläubiger am Wohnorte des

Schuldners oder an einem andern Arrestorte volle Befriedigung für seine Forderung finden werde. II. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige, recht zeitig eingereichte Rekurs von Pelzer Cie., worin dieselben ihr Beschwerdebegehren wieder aufnehmen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Laut Art. 149, Abs. 1 SchKG hat der Gläubiger bei der Betreibung auf Pfändung Anspruch darauf, daß ihm für den un gedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung ein Verlustschein aus gestellt werde. Ungedeckt geblieben ist seine Forderung dann, wenn durch das vorangegangene Pfändungsverfahren nicht genügendes pfändbares Vermögen des Schuldners hat beschafft werden können, um zu einer vollen Befriedigung der Forderung zu führen. Es soll also eine Liquidation des gesamten dem Betreibungsamte er reichbaren und der Exekution unterliegenden Vermögens statt gefunden haben, bevor die Grundlage zur Ausstellung eines Ver lustscheines nach Art. 149 SchKG gegeben ist. Das erhellt noch besonders aus dem Umstande, daß das Gesetz den Verlustschein als Titel für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage (Art. 285 ff.) angesehen wissen will, was sich nur von der Erwägung aus er klärt, daß der betreibende Gläubiger zunächst sich an das erreich bare derzeitige Vermögen der Schuldners halten solle, ehe er gegen dasjenige eines Dritten, des Anfechtungsbeklagten, sich wendet. Daß das Gesetz in Art. 149, Abs. 1 eine derart erfolgte generelle Inanspruchnahme des schuldnerischen Vermögens voraussetzt, muß endlich notwenig auch aus Art. 158 leg. cit. geschlossen werden, wonach der Pfandgläubiger trotz durchgeführter, seine Forderung ganz oder teilweise ungedeckt lassender Pfandverwertung nicht die Ausstellung eines Verlustscheines, sondern nur die einer die mangelnde Deckung verurkundenden Bescheinigung verlangen kann. Als in Verlust gefallen sieht eben das Gesetz eine Forderung noch nicht an, so lange für deren Befriedigung nur ein bestimmtes Ver mögensstück oder mehrere solcher als Exekutionsobjekte in An spruch genommen worden sind, während die Möglichkeit besteht, daß noch weiteres, von keiner exekutionsrechtlichen Maßnahme betroffenes, schuldnerisches Vermögen zur Befriedigung der Forde rung verfügbar ist.
  2. Demgemäß kann aber auch die Durchführung einer Arrest betreibung an dem vom ordentlichen Betreibungsorte verschiedenen Spezialforum des Art. 52 SchKG dem Gläubiger kein Recht auf Ausstellung eines Verlustscheines geben. Denn eine solche Betreibung vermag nach bundesrechtlicher Praxis nicht das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zu erfassen, sondern nur die am Arrestorte befindlichen, verarrestierten Objekte (vergl. Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. II, Nr. 71, Erwäg. 1 , und Entscheid des Bundesgerichts in Sachen der heutigen Rekurrentin vom 19. Fe bruar 1904 ). Unerheblich ist es, wenn die rekurrierende Firma unter Anrufung bezüglicher Beweismittel behauptet, der Arrest schuldner Zingg besitze in Wirklichkeit kein weiteres Vermögen mehr. Eine solche Behauptung könnte, wenn erwiesen, zum Be gehren um Ausstellung eines Verlustscheines nicht berechtigen, so wenig als im Falle des Art. 158 der Pfandgläubiger mit der entsprechenden Behauptung die Ausstellung eines Verlustscheines statt eines bloßen Pfandausfallscheines zu verlangen befugt ist. Hier wie dort muß im Verfahren selbst, aus dem Resultate des Pfändungsvollzuges, sich der Mangel genügenden schuldnerischen Vermögens ergeben haben. Ob bei Arrestbetreibungen vorliegender Art der Gläubiger nicht wenigstens beanspruchen könne, daß ihm eine dem Pfandausfallschein analoge, die mangelnde Deckung aus den Arrestgegenständen konstatierende Bescheinigung ausgehändigt werde, ist nicht zu prüfen, da die rekurrierende Firma kein dahin gehendes Begehren gestellt hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Ges.-Ausg. XXV, 1, Nr. 120, S. 388 f. In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)

Schlagwörter

debt enforcementloss certificatearrestspecial forumattachmentcreditordebtor assetsdeficiency certificate

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a creditor may obtain a loss certificate after an arrest enforcement conducted at the arrest forum under Art. 52 SchKG.

Extrahierter Entscheid

No. A loss certificate under Art. 149(1) SchKG requires that the debtor's reachable assets have been comprehensively levied on and still leave the claim uncovered; an arrest enforcement limited to seized assets at the arrest place does not satisfy that condition.

Extrahierte Begründung

The court held that Art. 149 presupposes a liquidation of all assets accessible to the enforcement office. Art. 158 confirms this distinction by allowing only a certificate of deficiency after realization of pledged assets. Arrest enforcement at a special forum covers only the attached objects and does not exclude the possibility of other assets elsewhere.

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