Art. 484 OR, Art. 98 and 199 SchKG; qualification of a deposited money sum as attachment object after subsequent bankruptcy. A sum of money deposited without earmarking of the individual notes or coins is to be treated as an irregular deposit; the depositor retains no ownership in the specific cash but only a claim for payment of the equivalent amount. Where such claim has been attached but not realized before the opening of bankruptcy, it falls into the bankruptcy estate under Art. 199 SchKG and may not be delivered to the attaching creditor. A prior supervisory ruling in the enforcement proceedings does not bind the bankruptcy stage as to the allocation of the claim between creditor and estate (consid. 2).
die Aushändigung der 3000 Fr. protestiert habe, weshalb es, das Bezirksamt, das genannte Vermögensobjekt bis auf weiteres in Depot behalten werde. Am 18. Januar erhielt ferner Hummel vom Betreibungsamt die Anzeige: das Bezirksamt, beordnet durch das Konkursamt, weigere sich den angesprochenen Barbetrag aus zuhändigen. Die Ehefrau Großkopf schloß sich nachträglich dem vom Konkursamte erhobenen Proteste an. II. Daraufhin erneuerte Hummel sein Begehren um Aushin gabe der 3000 Fr. im Beschwerdeverfahren, wobei er geltend machte: Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 30. Dezember 1904 sei mangels Weiterziehung in Rechtskraft er wachsen, woran die Insolvenzerklärung des Großkopf und die nach herige Konkurseröffnung über denselben nichts geändert habe. Auf Grund dessen könne nicht davon die Rede sein, zuerst noch auf ge richtlichem Wege über den Vindikationsanspruch der Frau Großkopf entscheiden zu lassen; das auch nicht gestützt auf Art. 242 SchKG, da dieser Artikel ebenfalls die Geltendmachung eines dinglichen An pruches (dessen Vorhandensein der Entscheid vom 30. Dezember 1904 verneine) voraussetze. Sodann sei das gepfändete Bargeld nicht etwa noch zu verwerten und sei ferner die 30tägige Anschlußfrist längst abgelaufen, so daß es nach Art. 199 Abs. 2 dem Pfän dungsgläubiger zufalle. Das Konkursamt Tablat und Frau Großkopf trugen auf Ab weisung der Beschwerde an. III. Nach einem diesen Antrag gutheißenden Entscheide der untern Aufsichtsbehörde erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde auf Rekurs Hummels unterm 3. Mai 1905: die Beschwerde sei im Sinne der Erwägung 4 in fine abgewiesen. In genannter Erwägung wird ausgesprochen, daß formell sowohl die Kon kursmasse, als der Pfändungsgläubiger, als die Ehefrau des Schuldners ihre allfälligen Ansprüche an dem Gelde auf dem Wege der gerichtlichen Klage geltend machen können und daß daher der Geldbetrag solange beim Amte zurückzubehalten sei, als die drei erwähnten Beteiligten nicht durch eine Verständigungs erklärung oder einen gerichtlichen Entscheid den desinitiven An spruch darauf ausgewiesen hätten. Im vorangehenden Teile der Erwägungen wird ferner ausge führt: Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 30. Dezember 1904 über die Frage, ob Frau Großkopf mit Recht Eigentumsansprüche an den gepfändeten 3000 Fr. er heben könne; bezw. über die Frage, ob ihr ein dingliches Recht daran zustehe, sei kein abschließlicher. Vielmehr dürfe die Streit frage als zivilrechtliche endgültig nur vom Richter entschieden werden, während die Anrufung der Aufsichtsbehörden lediglich den Sinn und Zweck gehabi haben könne, dem Betreibungsamte für die demselben vom Pfändungsgläubiger zugemutete Aushingabe des Pfändungsbetrages eine die Verantwortlichkeit beeinflussende Wei sung geben zu lassen. IV. Mit seinem nunmehrigen, innert Frist eingereichten Rekurse beantragt Hummel, es sei in Aufhebung der Entscheide beider kantonalen Instanzen die Protestation des Konkursamtes Tablat und der Frau Großkopf gegen die Aushändigung der gepfändeten 3000 Fr. als unbegründet zu erklären und das Betreibungsamt Tablat anzuhalten, diesen Betrag umgehend dem Rekurrenten zu verabfolgen. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, zu Gegenbemerkungen in der Rekurssache sich nicht veranlaßt zu sehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die kantonalen Instanzen sowohl, als die im vorliegenden Be schwerdeverfahren Beteiligten, gehen von der Auffassung aus, daß Gegenstand der Pfändung vom 13. Oktober 1904 eine körperliche Sache, nämlich eine individuell bestimmte Geldsumme gebildet habe. Dieser Ansicht läßt sich aber nach der Aktenlage nicht beipflichten. Es spricht nichts für die Annahme, daß die fraglichen 3000 Fr. seinerzeit dem Bezirksamte im Sinne der Begründung eines Anspruches auf spätere Rückgabe gerade der hinterlegten Geldstücke übergeben worden seien. Namentlich ist nicht ersichtlich, daß der Deponent das Geld verschlossen übergeben habe. Bei dieser Sach lage muß man, entsprechend der in Art. 484 OR aufgestellten Vermutung, die in Frage stehende Hinterlegung als ein depo situm irregulare ansehen, als in der Meinung erfolgt, daß nicht die deponierten Geldstücke als solche, sondern nur die gleiche Geld summe zurückzuerstatten sei. Danach wäre also das Eigentums
recht an dem dem Bezirksamt ausgehändigten Geldbetrage vom Deponenten aufgegeben worden und würde demselben bezw. dem an seiner Stelle Berechtigten nur ein Forderungsrecht auf Be zahlung einer Summe von entsprechender Höhe zustehen. Für diese Auffassung spricht denn auch der Wortlaut des Pfändungs protokolls, wonach ein beim Bezirksamt deponierter Betrag von 3000 Fr. gepfändet wurde, mit welcher Bezeichnung wohl ledig lich ein Forderungsrecht auf Auszahlung von 3000 Fr. gemeint sein kann. Daß dies die Ansicht des Betreibungsamtes gewesen ist, ergiebt sich zudem aus der Unterlassung einer amtlichen Ver wahrnahme des Pfändungsobjektes, wie eine solche bei der Pfän dung von Geld nach Art. 98 SchKG hätte Platz greifen müssen. Mit dem gesagten gelangt man zur Abweisung des Rekurses, demzufolge der Rekurrent das Betreibungsamt Tablat zur Aus händigung der gepfändeten 3000 Fr. verhalten wissen will. Pfändungsobjekt war bis zum Konkursausbruch die Forderung gegen das Bezirksamt auf Bezahlung der 3000 Fr., da sie auch nicht etwa bis dahin gemäß Art. 100 SchKG eingezogen worden ist. Danach kann es sich nicht um Aushändigung eines individuell bestimmten Geldbetrages an den Rekurrenten handeln, sondern nur darum, ob Nekurrent Anspruch auf das gepfändete Forderungsrecht als Exekutionsobjekt bezw. auf dessen Erlös habe. Dies ist aber gemäß Art. 199 Abs. 1 SchKG zu verneinen, in dem eine Verwertung des fraglichen Rechtes bis zur Konkurser eröffnung nicht stattgefunden hat ( schon deshalb nicht, weil das bisherige Verfahren auf der Voraussetzung beruhte, man habe es mit einer Summe Bargeldes als Exekutionsobjekt zu tun ) und indem also das genannte Recht in die Konkurs masse gefallen ist. Keine Erheblichkeit kommt dem vom Rekur renten namhaft gemachten Umstande zu, daß der in Rechtskraft erwachsene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 30. De zember 1904 die Zulässigkeit eines zu Gunsten der Frau Groß kopf zu eröffnenden Widerspruchsverfahrens in verbindlicher Weise verneine. Denn abgesehen davon, daß dieser Entscheid nur für das durch die Konkurseröffnung aufgehobene (Art. 206 des Ge setzes) Betreibungsverfahren und nicht auch für das nunmehrige Konkursverfahren seine Wirkung entfaltet, tritt, wenn man das Pfändungsobjekt als Forderung und nicht als körperliche Sache anzusehen hat, bei der Beurteilung des Falles das Verhältnis zwischen dem Rekurrenten und der Konkursmasse im Sinne des Art. 199 Abs. 1 cit. in den Vordergrund, die Frage, wer von diesen beiden die Forderung als Exekutionsobjekt beanspruchen könne. Diese Frage aber ist zu Ungunsten des Rekurrenten zu beantworten, gleichgültig wie es sich mit der andern, der nach der weitern Zulässigkeit einer Geltendmachung von Drittansprüchen durch Frau Großkopf verhalten möge. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.