- Entscheid vom 13. Juni 1905 in Sachen Hummel.
Pfändung einer deponierten Geldsumme , nachheriger Konkurs des
Pfändungsschuldners: Schicksal des Pfändungsobjektes. Pfändung
einer körperlichen Sache, oder Pfändung einer Forderung (bei depo
situm irregulare, Art. 484 OR)? Art. 199 SchKG.
Am 13. Oktober 1904 war vom Betreibungsamt Tablat in
einer vom Rekurrenten Hummel gegen Georg Großkopf geführten
Betreibung in Pfändung genommen worden: Ein beim Bezirks
amt Tablat deponierter Betrag von 3000 Fr. An diesem Pfän
dungsobjekte beanspruchte die Ehefrau des Betriebenen Eigentums
recht, worauf das Betreibungsamt dem Gläubiger Hummel gemäß
Art. 106 SchKG eine Bestreitungsfrist ansetzte. Hummel verlangte
auf dem Beschwerdewege Aufhebung dieser Fristansetzung, und es
wurde sein Begehren zweitinstanzlich durch Entscheid der kanto
nalen Aufsichtsbehörde vom 30. Dezember 1904 geschützt. Dieser
Entscheid gründet sich auf die Erwägung: daß Geld gepfändet
worden sei, und zwar Geld, von dem man nicht wissen könne,
ob die einzelnen Stücke je Eigentum der Ehefrau Großkopf ge
wesen seien, oder ob bezüglich dessen doch auf alle Fälle eine
Vermischung mit anderem Gelde des Ehemannes stattgefunden
habe, daß deshalb die Ansprüche der Ehefrau als Forderungen zu
behandeln seien und demnach das Verfahren des Art. 106 SchKG
nicht Platz greifen könne. Der Entscheid ist nicht an das Bun
desgericht weitergezogen worden.
In der Folge wurde über den Betriebenen Großkopf, auf sein
am 7. Januar 1905 gestelltes Begehren, der Konkurs erkannt,
und dieser am 14. Januar 1905 publiziert. Am 16. Januar
stellte Hummel beim Betreibungsamte Tablat das Begehren um
Aushändigung des gepfändeten, beim Bezirksamt liegenden Bar
betrages von 3000 Fr., unter Berufung darauf, daß die Teil
nahmefrist (beim Konkursausbruch) abgelaufen gewesen und das
Geld deshalb trotz Konkurseröffnung dem pfändenden Gläubige
abzuliefern sei. In entsprechender Weise wandte sich Hummel auch
an das Bezirksamt Tablat, welches ihm am 17. Januar 1905
antwortete, daß gleichen Tags das Konkursamt ausdrücklich gegen
die Aushändigung der 3000 Fr. protestiert habe, weshalb es, das
Bezirksamt, das genannte Vermögensobjekt bis auf weiteres in
Depot behalten werde. Am 18. Januar erhielt ferner Hummel
vom Betreibungsamt die Anzeige: das Bezirksamt, beordnet durch
das Konkursamt, weigere sich den angesprochenen Barbetrag aus
zuhändigen. Die Ehefrau Großkopf schloß sich nachträglich dem
vom Konkursamte erhobenen Proteste an.
II. Daraufhin erneuerte Hummel sein Begehren um Aushin
gabe der 3000 Fr. im Beschwerdeverfahren, wobei er geltend
machte: Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom
30. Dezember 1904 sei mangels Weiterziehung in Rechtskraft er
wachsen, woran die Insolvenzerklärung des Großkopf und die nach
herige Konkurseröffnung über denselben nichts geändert habe. Auf
Grund dessen könne nicht davon die Rede sein, zuerst noch auf ge
richtlichem Wege über den Vindikationsanspruch der Frau Großkopf
entscheiden zu lassen; das auch nicht gestützt auf Art. 242 SchKG,
da dieser Artikel ebenfalls die Geltendmachung eines dinglichen An
pruches (dessen Vorhandensein der Entscheid vom 30. Dezember 1904
verneine) voraussetze. Sodann sei das gepfändete Bargeld nicht
etwa noch zu verwerten und sei ferner die 30tägige Anschlußfrist
längst abgelaufen, so daß es nach Art. 199 Abs. 2 dem Pfän
dungsgläubiger zufalle.
Das Konkursamt Tablat und Frau Großkopf trugen auf Ab
weisung der Beschwerde an.
III. Nach einem diesen Antrag gutheißenden Entscheide der
untern Aufsichtsbehörde erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde
auf Rekurs Hummels unterm 3. Mai 1905: die Beschwerde sei
im Sinne der Erwägung 4 in fine abgewiesen. In genannter
Erwägung wird ausgesprochen, daß formell sowohl die Kon
kursmasse, als der Pfändungsgläubiger, als die Ehefrau des
Schuldners ihre allfälligen Ansprüche an dem Gelde auf dem
Wege der gerichtlichen Klage geltend machen können und daß
daher der Geldbetrag solange beim Amte zurückzubehalten sei, als
die drei erwähnten Beteiligten nicht durch eine Verständigungs
erklärung oder einen gerichtlichen Entscheid den desinitiven An
spruch darauf ausgewiesen hätten.
Im vorangehenden Teile der Erwägungen wird ferner ausge
führt: Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom
30. Dezember 1904 über die Frage, ob Frau Großkopf mit
Recht Eigentumsansprüche an den gepfändeten 3000 Fr. er
heben könne; bezw. über die Frage, ob ihr ein dingliches Recht
daran zustehe, sei kein abschließlicher. Vielmehr dürfe die Streit
frage als zivilrechtliche endgültig nur vom Richter entschieden
werden, während die Anrufung der Aufsichtsbehörden lediglich den
Sinn und Zweck gehabi haben könne, dem Betreibungsamte für
die demselben vom Pfändungsgläubiger zugemutete Aushingabe des
Pfändungsbetrages eine die Verantwortlichkeit beeinflussende Wei
sung geben zu lassen.
IV. Mit seinem nunmehrigen, innert Frist eingereichten Rekurse
beantragt Hummel, es sei in Aufhebung der Entscheide beider
kantonalen Instanzen die Protestation des Konkursamtes Tablat
und der Frau Großkopf gegen die Aushändigung der gepfändeten
3000 Fr. als unbegründet zu erklären und das Betreibungsamt
Tablat anzuhalten, diesen Betrag umgehend dem Rekurrenten zu
verabfolgen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, zu Gegenbemerkungen
in der Rekurssache sich nicht veranlaßt zu sehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die kantonalen Instanzen sowohl, als die im vorliegenden Be
schwerdeverfahren Beteiligten, gehen von der Auffassung aus, daß
Gegenstand der Pfändung vom 13. Oktober 1904 eine körperliche
Sache, nämlich eine individuell bestimmte Geldsumme gebildet habe.
Dieser Ansicht läßt sich aber nach der Aktenlage nicht beipflichten.
Es spricht nichts für die Annahme, daß die fraglichen 3000 Fr.
seinerzeit dem Bezirksamte im Sinne der Begründung eines
Anspruches auf spätere Rückgabe gerade der hinterlegten Geldstücke
übergeben worden seien. Namentlich ist nicht ersichtlich, daß der
Deponent das Geld verschlossen übergeben habe. Bei dieser Sach
lage muß man, entsprechend der in Art. 484 OR aufgestellten
Vermutung, die in Frage stehende Hinterlegung als ein depo
situm irregulare ansehen, als in der Meinung erfolgt, daß nicht
die deponierten Geldstücke als solche, sondern nur die gleiche Geld
summe zurückzuerstatten sei. Danach wäre also das Eigentums
recht an dem dem Bezirksamt ausgehändigten Geldbetrage vom
Deponenten aufgegeben worden und würde demselben bezw. dem
an seiner Stelle Berechtigten nur ein Forderungsrecht auf Be
zahlung einer Summe von entsprechender Höhe zustehen. Für
diese Auffassung spricht denn auch der Wortlaut des Pfändungs
protokolls, wonach ein beim Bezirksamt deponierter Betrag von
3000 Fr. gepfändet wurde, mit welcher Bezeichnung wohl ledig
lich ein Forderungsrecht auf Auszahlung von 3000 Fr. gemeint
sein kann. Daß dies die Ansicht des Betreibungsamtes gewesen
ist, ergiebt sich zudem aus der Unterlassung einer amtlichen Ver
wahrnahme des Pfändungsobjektes, wie eine solche bei der Pfän
dung von Geld nach Art. 98 SchKG hätte Platz greifen müssen.
Mit dem gesagten gelangt man zur Abweisung des Rekurses,
demzufolge der Rekurrent das Betreibungsamt Tablat zur Aus
händigung der gepfändeten 3000 Fr. verhalten wissen will.
Pfändungsobjekt war bis zum Konkursausbruch die Forderung
gegen das Bezirksamt auf Bezahlung der 3000 Fr., da sie
auch nicht etwa bis dahin gemäß Art. 100 SchKG eingezogen
worden ist. Danach kann es sich nicht um Aushändigung eines
individuell bestimmten Geldbetrages an den Rekurrenten handeln,
sondern nur darum, ob Nekurrent Anspruch auf das gepfändete
Forderungsrecht als Exekutionsobjekt bezw. auf dessen Erlös habe.
Dies ist aber gemäß Art. 199 Abs. 1 SchKG zu verneinen, in
dem eine Verwertung des fraglichen Rechtes bis zur Konkurser
eröffnung nicht stattgefunden hat ( schon deshalb nicht, weil
das bisherige Verfahren auf der Voraussetzung beruhte, man
habe es mit einer Summe Bargeldes als Exekutionsobjekt zu
tun ) und indem also das genannte Recht in die Konkurs
masse gefallen ist. Keine Erheblichkeit kommt dem vom Rekur
renten namhaft gemachten Umstande zu, daß der in Rechtskraft
erwachsene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 30. De
zember 1904 die Zulässigkeit eines zu Gunsten der Frau Groß
kopf zu eröffnenden Widerspruchsverfahrens in verbindlicher Weise
verneine. Denn abgesehen davon, daß dieser Entscheid nur für
das durch die Konkurseröffnung aufgehobene (Art. 206 des Ge
setzes) Betreibungsverfahren und nicht auch für das nunmehrige
Konkursverfahren seine Wirkung entfaltet, tritt, wenn man das
Pfändungsobjekt als Forderung und nicht als körperliche Sache
anzusehen hat, bei der Beurteilung des Falles das Verhältnis
zwischen dem Rekurrenten und der Konkursmasse im Sinne des
Art. 199 Abs. 1 cit. in den Vordergrund, die Frage, wer von
diesen beiden die Forderung als Exekutionsobjekt beanspruchen
könne. Diese Frage aber ist zu Ungunsten des Rekurrenten zu
beantworten, gleichgültig wie es sich mit der andern, der nach
der weitern Zulässigkeit einer Geltendmachung von Drittansprüchen
durch Frau Großkopf verhalten möge.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.