Art. 64 SchKG; service of enforcement documents to an adult household member with alleged mental incapacity; inadmissibility of nova before the Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Service to an adult person belonging to the debtor’s household is valid if, in the circumstances, transmission of the document to the debtor may be expected. A mentally impaired or mentally weak adult is not automatically to be equated with a minor; decisive is whether proper delivery to the debtor can reasonably be assumed. The burden lies with the complainant to establish facts showing such incapacity. New evidence first submitted before the Federal Court is inadmissible and cannot be relied upon (consid. 1).
III. Der Beschwerdeführer Adam Halm erneuert nunmehr mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse sein Begehren um Aufhebung der Betreibung vor Bundesgericht. Er produziert noch eine amtliche Bescheinigung, d. d. 6. Mai 1905, aus der hervorgeht, daß Alphons Adam unter Vormundschaft steht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 64 SchKG kann die Zustellung einer Betreibungs urkunde, wenn der Schuldner in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, durch Übergabe an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person geschehen. Indem damit das Gesetz Personen, die noch nicht erwachsen sind, als ungeeignet zur Empfangnahme der Urkunde erklärt, will es die gehörige Garantie dafür schaffen, daß die Urkunde (deren Zustellung der Betriebene nach stattge fundener Aushändigung als erfolgt gelten lassen muß oder für die durch die Aushändigung zum mindesten eine Vermutung be gründet wird) wirklich in den Besitz und zur Kenntnis des Be triebenen gelange. Hieraus ließe sich schließen, daß, was die Un fähigkeit zu einer rechtswirksamen Anhandnahme der Urkunde anbetrifft, einer unerwachsenen Person eine geisteskranke oder geistesschwache Person gleichzuhalten sei, sofern eine richtige Aus händigung der Urkunde an den Adressaten sich von ihr nicht er warten läßt. Nun kann aber im vorliegenden Falle nach der Aktenlage nicht als erstellt gelten, daß der Bruder des Rekurrenten, welchem der fragliche Zahlungsbefehl übergeben wurde, in seinen geistigen Fähigkeiten derart beschränkt sei, daß ihm die aufgetragene Übermittlung der Urkunde nicht hätte anvertraut werden können. Hiegegen spricht vielmehr der Umstand, daß der Rekurrent kein Bedenken getragen hat, während seiner Abwesenheit seinem Bruder die Obhut der Wohnung zu übertragen, womit er ihn offenbar für hinreichend zuverlässig hielt, um Besorgungen, wie die hier in Frage stehenden, richtig auszuführen. Angesichts dessen läßt sich auch dem produzierten ärztlichen Zeugnisse eine entscheidende Be deutung nicht beimessen, und was die Bescheinigung betreffend Bevormundung des Bruders des Rekurrenten anbelangt, so kann dieselbe, weil erst vor Bundesgericht eingelegt, als unzulässiges novum nicht in Berücksichtigung fallen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.