Art. 178, 182 Ziff. 4 SchKG; Art. 825, 838, 842 OR; Zulässigkeit der Wechselbetreibung und vorläufige Kognition der Betreibungs- und Aufsichtsbehörden über die Wechselqualität des Titels. Die Betreibungsbehörde hat das Begehren um Wechselbetreibung nur zu beachten, wenn die vom Gläubiger vorgelegte Urkunde nach ihrem äußeren Inhalt die formellen Wesensmerkmale eines Wechsels oder Checks aufweist. Die Aufsichtsbehörden dürfen die Einleitung der Wechselbetreibung verweigern, wenn offensichtlich ist, daß der Titel den Charakter eines Wechsels nicht besitzt; die definitive Beurteilung bleibt dem Richter im Rechtsvorschlagsverfahren vorbehalten. Die Bezeichnung des eigenen Wechsels durch das Gesetz ist zwingend und kann nicht durch andere Ausdrücke ersetzt werden. Zahlungsversprechen sind der Wechselbetreibung entzogen.
nisse eines Wechsels (bezw. Checks) aufweise. Dabei muß aller dings die endgültige Entscheidung dieses Punktes, da er mit der Frage nach dem Bestande eines wechselmäßigen Anspruches eng zusammenhängt, dem über die Bewillignng des Rechtsvorschlages erkennenden Richter vorbehalten bleiben (Art. 182, Ziff. 4 SchKG) Die Kognition des Betreibungsbeamten und im Beschwerdefalle der Aufsichtsbehörden ist demnach vorhanden als eine vorläufige, in dem Sinne, daß der Betriebene nach Einleitung der Betreibung immer noch die Möglichkeit behält, im Rechtsvorschlagsverfahren den Charakter des Titels als wirklichen Wechsel oder Check zu bestreiten, daß dagegen die Einleitung der Wechselbetreibung vom Betreibungsbeamten bezw. den Aufsichtsbehörden abgelehnt werden darf, wenn klar ist, daß der vom Gläubiger produzierten Urkunde der genannte Charakter mangelt (vergl. Archiv III, Nr. 68, Jäger, Kommentar, Art. 178, Nole 1, S. 301 und Art. 182, Note 9). 2. Letzteres ist aber hier der Fall. Art. 825 Ziff. 1 OR schreibt als wesentliches Erfordernis des eigenen Wechsels vor die darin aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel (de change, cambio). Diese Bezeichnung kann nach der formalen Natur des Wechsels nicht durch irgend eine beliebige andere, wie hier durch das Wort Traite , ersetzt werden, ohne der Urkunde den Wechselcharakter zu nehmen. Wenn anderseits Rekurrent eventuell geltend macht, man habe es mit einem Zahlungsversprechen im Sinne des Art. 838 OR zu tun, so ergiebt sich von diesem Standpunkte aus die Un zulässigkeit der von ihm anbegehrten Wechselbetreibung ohne weiteres daraus, daß für Urkunden genannter Art diese Betrei bungsart ausgeschlossen wird durch Art. 842 ON, bezw. Art. 177 SchKG (welch letzterer solche Zahlungsversprechen nicht vorsieht). Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.