Art. 36 SchKG; Art. 242 SchKG; Art. 260 SchKG; timely complaint and effect of suspensive relief on a lawsuit deadline: a complaint to the Federal Supreme Court is timely when the challenged decision has not been formally served and the appellant otherwise proves only later knowledge. The assignee under Art. 260 SchKG has standing to challenge complaint decisions concerning the validity of the assignment and the allocation of the plaintiff role, even if not formally joined below. Suspensive effect under Art. 36 SchKG normally postpones the legal effect of the attacked measure ex tunc, so that a lawsuit period tied to that measure does not begin to run until the decision becomes binding by service, unless the suspensive order expressly limits its effect. A later authority may therefore merely declare the postponed start of the period; it does not issue a new autonomous deadline.
Rekurrenten, er habe ihn erst am 25. April, anläßlich der Einsicht nahme der Akten im Vindikationsprozesse, zufällig in Erfahrung gebracht, der Wirklichkeit nicht entspreche. Hienach muß der am 5. Mai eingereichte Rekurs als rechtzeitig gelten. 2. Mit Unrecht auch bestreiten die Rekursgegner Sola Gio vannardi die Legitimation des Rekurrenten zum Rekurse. Wenn, wie sie behaupten, der Rekurrent nicht als Beteiligter zum Beschwerde verfahren vor den kantonalen Instanzen zugezogen worden ist, so ist das für die Frage nach seiner Berechtigung zur Weiterziehung des in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnisses vom 20. März 1905 von keiner Erheblichkeit. Als entscheidend erscheint vielmehr, daß der Rekurrent in seiner Eigenschaft eines Cessionars im Sinne des Art. 260 SchKG ein wesentliches, rechtlich anzuerkennendes nteresse am Ausgange des Beschwerdeverfahrens hat, indem es sich in letzterm um die Gültigkeit der zu seinen Gunsten erfolgten Abtretung von Masserechten und die Zuteilung der Klägerrolle bei deren gerichtlichen Geltendmachung handelte. Ist er bis nach Erlaß des Vorentscheides außer Stande gewesen, dieses Interesse selbst als Partei im Beschwerdeverfahren zu wahren, so muß er das nun wenigstens nachträglich in der Weise tun können, daß ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, den Vorentscheid, soweit er ihn als zu seinen Ungunsten gesetzwidrig hält, auf dem Rekurs wege anzugreifen. 3. In der Sache selbst hängt die Entscheidung des Rekurses vor allem davon ab, welche Bedeutung der Erteilung aufschieben der Wirkung nach Art. 36 SchKG zu Gunsten einer Beschwerde zukommt, die auf Aufhebung einer dem Beschwerdeführer eine Klagfrist ansetzenden Verfügung gerichtet ist. Und zwar handelt es sich speziell um die Frage, ob eine solche Sistierungsanord nung ex tunc oder bloß ex nunc wirke und ob also der Fristen lauf von der betreibungsrechtlichen Verfügung an nachträglich als nicht erfolgt zu gelten habe oder eine Hemmung desselben erst mit dem Sistierungsgesuch oder gar erst mit dessen Ent sprechung eintrete. Diese Frage muß ordentlicher Weise, d. h. so fern nicht die die aufschiebende Wirkung erteilende Behörde ihrer Anordnung durch besønderen Vorbehalt nur eine beschränktere Wirkung beilegt, im erstern Sinne beantwortet werden: Mit dem Erlaß und der Eröffnung der betreibungsamtlichen Verfügung hat der Adressat derselben, soweit man den Rechtsbehelf des Art. 36 SchKG außer Betracht läßt, nach einer doppelten Richtung seine Rechte zu wahren: Zunächst muß er, wenn er die Verfügung nicht gegen sich gelten lassen will, dieselbe innert zehn Tagen durch Beschwerde anfechten. Und sodann hat er der in ihr ent haltenen Auflage, Klage einzureichen, innert der gesetzten Frist nachzukommen (die regelmäßig wie vorliegenden Falles ebenfalls nur zehn Tage beträgt und betragen darf). Er sieht sich damit verhalten, während eines kurzen Zeitraumes zwei Vorkehren zu treffen, von denen die eine, die Klagerhebung, welche manch mal eine größere, die volle Frist in Anspruch nehmende Arbeit erfordern wird, sich nachträglich als nutzlos erweist, wenn die andere, die Beschwerdeeinreichung, zu dem beabsichtigten Erfolge, der Aufhebung der Klagfristansetzung geführt hat. Zur Vermei dung einer solch unnötigen doppelten Inanspruchnahme will das Gesetz in Art. 36 das Mittel an die Hand geben, indem es die Möglichkeit vorsieht, einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, d. h. die sofortige Wirksamkeit der betreibungsrechtlichen Verfügung bezw. eines über sie ergehenden und sie gutheißenden Beschwerdeentscheides zu hemmen. Der beabsichtigte Zweck würde nun aber nur unvollständig erreicht, wenn diese Hemmung erst mit dem Sistierungsgesuch oder gar dem Zeitpunkt der Sistie rungsanordnung eintreten würde und der Fristenlauf für den da zwischenliegenden Zeitraum von der Verfügung an als definitiv erfolgt gelten müßte. Denn der Beschwerdeführer bedarf stets eines gewissen, oft eines nicht unerheblichen Teiles der gesetzlichen Be schwerdefrist, um überhaupt ein genugsam substanziiertes Sistie rungsgesuch stellen zu können. Es würde ihm damit stets ein Teil der Klagefrist verloren gehen, wenigstens wenn er sich nicht vorsorglicher Weise gleichzeitig an die Ausarbeitung der Klage macht, was ihm (als eine unter Umständen unnötige Vorkehr nach dem gesagten nicht zugemutet werden kann. Eine solche Ver kürzung der Klagfrist darf aber nicht als dem Gesetze entsprechend gelten, wenn man bedenkt, daß die zur Klageinreichung erforder sowieso kurz bemessene Klage lichen Schritte vielfach die frist voll in Anspruch nehmen.
Hieraus ergiebt sich für den vorliegenden Fall, daß die Anord nung, wodurch die untere Aufsichtsbehörde der Beschwerde auf schiebende Wirkung erteilte, zur Folge hatte, den Lauf der den Beschwerdeführern vom Konkursamt gesetzten Klagefrist für den ganzen Umfang dieser Frist hinauszuschieben auf den Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche abweisende Beschwerdeentscheid durch Eröffnung gegenüber den Beschwerdeführern verbindlich geworden ist. In entsprechender Weise hatte die in der obern kantonalen Instanz getroffene Sistierungsanordnung zur Folge, unter Hem mung der Wirkung des vorangegangenen Entscheides den Beginn der Klagefrist von neuem hinauszuschieben auf den Moment der Eröffnung des nunmehr angefochtenen Rekursentscheides. Die rechtliche Gültigkeit der in den beiden Instanzen gestützt auf Art. 36 SchKG getroffenen Sistierungsanordnungen stellt Rekurrent nicht in Frage und bestreitet auch nicht, daß die Zu stellung, von der an die kantonale Aufsichtsbehörde die von ihr gesetzte Klagefrist laufen läßt, als die für die Rekursgegner erst verbindliche Eröffnung dieses Entscheides anzusehen sei. Damit ist aber diese nunmehr angefochtene Fristansetzung der Vorinstanz zu schützen. Sie bedeutet nichts anderes als die Feststellung einer Rechtswirkung, welche als Folge der früheren Sistierungsanordnung und des abweisenden Rekursentscheides ohne weiteres eingetreten ist. Nicht aber hat sie, wie der Rekurrent annimmt, den Charakter einer erneuten, selbständigen Klagefristansetzung, welche an Stelle der vom Konkursamt vorgenommenen und trotz Ablaufes der be züglichen Frist erteilt worden wäre. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.