- Entscheid vom 20. Mai 1905 in Sachen Rey.
Rechtzeitigkeit des (betreibungsrechtl.) Rekurses an das Bundesgericht,
Art. 19 SchKG. Legitimation zum Rekurse : Legitimation des
Cessionars im Sinne des Art. 260 SchKG, wenn es sich um die Gül
tigkeit der Abtretung und die Zuteilung des Klägerrechts bei derselben
handelt. Bedeutung der aufschiebenden Wirkung einer Be
schwerde (Art. 36 SchKG) für den Beginn einer Klagefrist (z. B.
nach Art. 242 leg. cit.): Wirkung ex tunc oder ex nunc?
I. In dem vom Konkursamte Luzern durchgeführten Kon
kurse des Agosto Pinelli, in welchem der Rekurrent Rey als
Konkursgläubiger beteiligt ist, hatten Sola Giovannardi
einer Anzahl Objekte (Fässer und Wein) Eigentumsansprüche
angemeldet. Das Konkursamt verzichtete auf die Geltendmachung
der bezüglichen Masserechte und trat dieselben auf ein dahin
gehendes Begehren am 3. Februar 1905 im Sinne von Art. 260
SchKG an Rey ab. Gleichzeitig setzte es den Drittansprechern
Sola Giovannardi gemäß Art. 242 SchKG eine Frist von
zehn Tagen an zur gerichtlichen Einklagung ihrer Ansprüche.
Die Drittansprecher kamen dieser Klagaufforderung innert Frist
nicht nach. Dagegen erhoben sie am 10. Februar Beschwerde, mit
welcher sie sowohl die an Rey erfolgte Abtretung der fraglichen
Masserechte, als die Klagfristansetzung als ungesetzlich anfochten.
Die untere Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsident von Luzern) erteilte
der Beschwerde aufschiebende Wirkung, wies sie aber nachher, mit
Entscheid vom 16. Februar 1905, ab. Sola Giovannardi
zogen diesen Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter,
in welcher Instanz ebenfalls der Beschwerde sistierende Wirkung
in Bezug auf den Lauf der Klagefrist zuerkannt wurde. Unterm
- März entschied die kantonale Aufsichtsbehörde: die Beschwerde
sei abgewiesen und die verfügte Sistierung in dem Sinne auf
gehoben, daß den Beschwerdeführern eine Frist von zehn Tagen,
von Zustellung dieses Entscheides an, zur gerichtlichen Einklagung
ihrer Ansprüche gemäß Art. 242 SchKG gesetzt sei, mit der An
drohung, daß ansonst ihr Vindikationsbegehren als verwirkt an
genommen würde. Die Zustellung des Entscheides an Sola
Giovannardi erfolgte am 4. April, worauf diese am 14. April
die Vindikationsklage einreichten.
II. Unterm 5. Mai wandte sich Rey an die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Rekursgesuch:
den Entscheid vom 20. März insoweit als gesetzwidrig aufzuheben,
als derselbe Sola Giovannardi eine neue Klagfrist ansetze.
Der Rekurrent bemerkt (unter Berufung auf eine bezügliche
Bescheinigung der Obergerichtskanzlei vom 26. April 1905), daß
ihm der angefochtene Entscheid nicht zugestellt worden sei und er
von demselben erst am 25. April, nach Einreichung der Vindika
tionsklage, Kenntnis erhalten habe, weshalb er rechtzeitig rekur
riere. In der Sache selbst führt er aus: Die Befugnis zu einer
Klagfristansetzung nach Art. 242 SchKG stehe gesetzlich nur dem
Konkursamte bezw. der Konkursverwaltung zu, nicht aber den
Aufsichtsbehörden. Die vorinstanzlich vorgenommene erneute Frist
ansetzung lasse sich auch nicht aus Art 36 leg. cit. rechtfertigen,
soweit wenigstens dieser nicht gestatte, den bis zur Einreichung
der Beschwerde bereits erfolgten Fristenablauf (hier ein solcher von
sieben Tagen) retrograd wieder aufzuheben.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt ohne weitere
Gegenbemerkungen Abweisung des Rekurses.
Die Rekursgegner Sola Giovannardi machen zunächst im
Sinne Nichteintretens auf den Rekurs geltend, daß der Rekurrent
weil er vor der Vorinstanz nicht als Partei figuriert habe, zum
Rekurse nicht legitimiert sei und daß er sich über die Rechtzeitig
keit des Rekurses nicht ausgewiesen habe. In der Sache selbst
tragen sie auf Abweisung des Rekurses an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Laut amtlicher Bescheinigung hat eine Zustellung des an
gefochtenen Entscheides an den Rekurrenten vor dem 26. April
1905 nicht stattgefunden, und nichts läßt annehmen, daß er ihm
sonstwie amtlich eröffnet worden sei oder daß die Behauptung des
Rekurrenten, er habe ihn erst am 25. April, anläßlich der Einsicht
nahme der Akten im Vindikationsprozesse, zufällig in Erfahrung
gebracht, der Wirklichkeit nicht entspreche. Hienach muß der am
5. Mai eingereichte Rekurs als rechtzeitig gelten.
2. Mit Unrecht auch bestreiten die Rekursgegner Sola Gio
vannardi die Legitimation des Rekurrenten zum Rekurse. Wenn, wie
sie behaupten, der Rekurrent nicht als Beteiligter zum Beschwerde
verfahren vor den kantonalen Instanzen zugezogen worden ist, so
ist das für die Frage nach seiner Berechtigung zur Weiterziehung
des in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnisses vom 20. März
1905 von keiner Erheblichkeit. Als entscheidend erscheint vielmehr,
daß der Rekurrent in seiner Eigenschaft eines Cessionars im Sinne
des Art. 260 SchKG ein wesentliches, rechtlich anzuerkennendes
nteresse am Ausgange des Beschwerdeverfahrens hat, indem es
sich in letzterm um die Gültigkeit der zu seinen Gunsten erfolgten
Abtretung von Masserechten und die Zuteilung der Klägerrolle
bei deren gerichtlichen Geltendmachung handelte. Ist er bis nach
Erlaß des Vorentscheides außer Stande gewesen, dieses Interesse
selbst als Partei im Beschwerdeverfahren zu wahren, so muß er
das nun wenigstens nachträglich in der Weise tun können, daß
ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, den Vorentscheid, soweit er
ihn als zu seinen Ungunsten gesetzwidrig hält, auf dem Rekurs
wege anzugreifen.
3. In der Sache selbst hängt die Entscheidung des Rekurses
vor allem davon ab, welche Bedeutung der Erteilung aufschieben
der Wirkung nach Art. 36 SchKG zu Gunsten einer Beschwerde
zukommt, die auf Aufhebung einer dem Beschwerdeführer eine
Klagfrist ansetzenden Verfügung gerichtet ist. Und zwar handelt
es sich speziell um die Frage, ob eine solche Sistierungsanord
nung ex tunc oder bloß ex nunc wirke und ob also der Fristen
lauf von der betreibungsrechtlichen Verfügung an nachträglich als
nicht erfolgt zu gelten habe oder eine Hemmung desselben erst
mit dem Sistierungsgesuch oder gar erst mit dessen Ent
sprechung eintrete. Diese Frage muß ordentlicher Weise, d. h. so
fern nicht die die aufschiebende Wirkung erteilende Behörde ihrer
Anordnung durch besønderen Vorbehalt nur eine beschränktere
Wirkung beilegt, im erstern Sinne beantwortet werden: Mit dem
Erlaß und der Eröffnung der betreibungsamtlichen Verfügung hat
der Adressat derselben, soweit man den Rechtsbehelf des Art. 36
SchKG außer Betracht läßt, nach einer doppelten Richtung seine
Rechte zu wahren: Zunächst muß er, wenn er die Verfügung
nicht gegen sich gelten lassen will, dieselbe innert zehn Tagen
durch Beschwerde anfechten. Und sodann hat er der in ihr ent
haltenen Auflage, Klage einzureichen, innert der gesetzten Frist
nachzukommen (die regelmäßig wie vorliegenden Falles
ebenfalls nur zehn Tage beträgt und betragen darf). Er sieht sich
damit verhalten, während eines kurzen Zeitraumes zwei Vorkehren
zu treffen, von denen die eine, die Klagerhebung, welche manch
mal eine größere, die volle Frist in Anspruch nehmende Arbeit
erfordern wird, sich nachträglich als nutzlos erweist, wenn die
andere, die Beschwerdeeinreichung, zu dem beabsichtigten Erfolge,
der Aufhebung der Klagfristansetzung geführt hat. Zur Vermei
dung einer solch unnötigen doppelten Inanspruchnahme will das
Gesetz in Art. 36 das Mittel an die Hand geben, indem es die
Möglichkeit vorsieht, einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen, d. h. die sofortige Wirksamkeit der betreibungsrechtlichen
Verfügung bezw. eines über sie ergehenden und sie gutheißenden
Beschwerdeentscheides zu hemmen. Der beabsichtigte Zweck würde
nun aber nur unvollständig erreicht, wenn diese Hemmung erst
mit dem Sistierungsgesuch oder gar dem Zeitpunkt der Sistie
rungsanordnung eintreten würde und der Fristenlauf für den da
zwischenliegenden Zeitraum von der Verfügung an als definitiv
erfolgt gelten müßte. Denn der Beschwerdeführer bedarf stets eines
gewissen, oft eines nicht unerheblichen Teiles der gesetzlichen Be
schwerdefrist, um überhaupt ein genugsam substanziiertes Sistie
rungsgesuch stellen zu können. Es würde ihm damit stets ein
Teil der Klagefrist verloren gehen, wenigstens wenn er sich nicht
vorsorglicher Weise gleichzeitig an die Ausarbeitung der Klage
macht, was ihm (als eine unter Umständen unnötige Vorkehr
nach dem gesagten nicht zugemutet werden kann. Eine solche Ver
kürzung der Klagfrist darf aber nicht als dem Gesetze entsprechend
gelten, wenn man bedenkt, daß die zur Klageinreichung erforder
sowieso kurz bemessene Klage
lichen Schritte vielfach die
frist voll in Anspruch nehmen.
Hieraus ergiebt sich für den vorliegenden Fall, daß die Anord
nung, wodurch die untere Aufsichtsbehörde der Beschwerde auf
schiebende Wirkung erteilte, zur Folge hatte, den Lauf der den
Beschwerdeführern vom Konkursamt gesetzten Klagefrist für den
ganzen Umfang dieser Frist hinauszuschieben auf den Zeitpunkt,
in welchem der erstinstanzliche abweisende Beschwerdeentscheid durch
Eröffnung gegenüber den Beschwerdeführern verbindlich geworden
ist. In entsprechender Weise hatte die in der obern kantonalen
Instanz getroffene Sistierungsanordnung zur Folge, unter Hem
mung der Wirkung des vorangegangenen Entscheides den Beginn
der Klagefrist von neuem hinauszuschieben auf den Moment der
Eröffnung des nunmehr angefochtenen Rekursentscheides. Die
rechtliche Gültigkeit der in den beiden Instanzen gestützt auf
Art. 36 SchKG getroffenen Sistierungsanordnungen stellt
Rekurrent nicht in Frage und bestreitet auch nicht, daß die Zu
stellung, von der an die kantonale Aufsichtsbehörde die von ihr
gesetzte Klagefrist laufen läßt, als die für die Rekursgegner erst
verbindliche Eröffnung dieses Entscheides anzusehen sei. Damit ist
aber diese nunmehr angefochtene Fristansetzung der Vorinstanz zu
schützen. Sie bedeutet nichts anderes als die Feststellung einer
Rechtswirkung, welche als Folge der früheren Sistierungsanordnung
und des abweisenden Rekursentscheides ohne weiteres eingetreten ist.
Nicht aber hat sie, wie der Rekurrent annimmt, den Charakter
einer erneuten, selbständigen Klagefristansetzung, welche an Stelle
der vom Konkursamt vorgenommenen und trotz Ablaufes der be
züglichen Frist erteilt worden wäre.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.