Art. 101 SchKG; seizure of immovable property and effect against third parties; the land-register notation is not a constitutive element of the seizure. The seizure is perfected by the act of the enforcement office and is effective erga omnes once duly made, even if no notation has yet been entered. A prior sales contract only creates a contractual claim to transfer ownership and does not render seizure impossible as long as ownership has not passed. A creditor's waiver declaration does not by itself extinguish the seizure; it merely may justify an official revocation by the enforcement office. Cancellation by conduct of the office requires an unmistakable intention to let the seizure lapse (consid. 1-3).
Entscheid vom 17. Mai 1905 in Sachen Großniklaus und Willen. Pfändung von Liegenschaften. Rechtslage in dem Falle, dass (kurz) vor der Pfändung ein Kaufvertrag über die Liegenschaft abge schlossen worden ist: Wirkung auf die Pfändung. Rechtliche Be deutung der Vormerkung der Pfändung, Art. 101 SchKG; sie ist kein konstitutives Element der Pfändung, und die Pfändung ist auch Dritten (i. c. den Käufern der Liegenschaft) gegenüber ohne die Vor merkung verbindlich. Eidgen. u. kant. Recht; Kompetenz der Auf sichtsbehörden und der Gerichte. Verzicht auf die Pfändung? Be deutung eines Verzichtes des Pfändungsgläubigers. Untergang infolge Erklärung oder konkludenter Handlung des Betreibungsamtes? I. In verschiedenen Betreibungen, die gegen Friedrich Pierin beim Betreibungsamt Frutigen angehoben worden waren, bildete sich die Pfändungsgruppe Nr. 327. Derselben gehörte (neben andern Gläubigern) mit zwei Betreibungen, Nr. 244 und 245, die Spar und Leihkasse Frutigen an, an deren Stelle in der Folge als zahlende Bürgen Johann Trachsel und Johann Marmet in die Betreibung Nr. 244, Peter Wandfluh und Peter Zurbrügg in die Betreibung Nr. 245 eintraten. Am 20. April 1904, und zwar laut vorinstanzlicher Feststellung Mittags um 1 Uhr, nahm das Betreibungsamt, nach einer vorausgegangenen Pfändung von Mobiliar, eine Ergänzungspfändung vor, die sich, neben zwei weiteren Mobilien, auf vier Immobilien (Heimwesen) erstreckte. Den Gläubigern wurden nachher, am 22./27. April, Abschriften der Urkunde über diese Pfändung zugestellt. Am 21. April übermittelte das Amt gemäß Art. 101 SchKG die Pfändungsurkunde der Amtsschreiberei Frutigen zur Kontrollierung der Liegenschafts pfändung. Der Amtsschreiber sandte indessen gleichen Tages die Pfändungsurkunde zurück mit der Erklärung, daß die fraglichen Liegenschaften veräußert und der bezügliche Vertrag am 20. April gefertigt worden sei und daß also eine Kontrollierung der Pfän dung nicht mehr vorgenommen werden könne. Zu einer solchen scheint es seither auch nicht gekommen zu sein. Die erwähnte Ver äußerung hat durch den betriebenen Schuldner zu Gunsten der heutigen Rekurrenten Christian Großniklaus und Christian Willen stattgefunden und zwar, wie die Vorinstanz feststellt, gestützt auf einen am 15. April 1904 abgeschlossenen Kaufvertrag, der in einer am 20. April Abends abgehaltenen Extrasitzung des Ein wohnergemeinderates Reichenbach zur Fertigung gelangte ( welch letztere nach kantonalem Civilrecht den Eigentumsübergang be wirkt II. Am 28. Januar 1905 stellten die betreibenden Gläubiger rachsel, Marmet, Wandfluh und Zurbrügg das Begehren um Verwertung der gepfändeten Liegenschaften, wovon das Betreibungs amt den Rekurrenten Großniklaus und Willen am 30. Januar 1905 Kenntnis gab, indem es erklärte, daß die Steigerung am
Februar eingerückt werde. Daraufhin reichten Großniklaus und Willen Beschwerde ein mit den Anträgen: 1. Es seien die vom Betreibungsamt auf das Verwertungsbegehren getroffenen Verfügungen und Vorkehren auf zuheben und der Beamte anzuweisen, dem Verwertungsbegehren keine Folge zu geben. 2. Es sei die Pfändung der fraglichen Liegenschaften als nicht zu Recht bestehend, eventuell als für die Beschwerdeführer unverbindlich zu erklären. Zur Begründung wurde angebracht: Die Beschwerdeführer hätten die gepfändeten Liegenschaften bereits durch den Kaufver trag vom 15. April 1904 von Pieren erworben. Damit habe sich dieser der rechtlichen Verfügung über die Vertragsobjekte be geben und sei auch tatsächlich nicht mehr in der Lage gewesen, eine derartige Verfügung zu treffen. Infolgedessen habe am
April eine gültige Pfändung der Liegenschaften gar nicht mehr vorgenommen werden können. Eventuell sei doch die Pfändung für die Beschwerdeführer von Anfang nicht verbindlich gewesen, da zur Zeit der Erwerbung der Liegenschaften ein darauf lastendes Pfändungspfandrecht weder im Kaufvertrag noch im Grundbuch angezeigt gewesen sei und nach Art. 101 SchKG die Wirkungen einer Pfändung von Liegenschaften gegenüber Dritten, auch einem Käufer, erst vom Zeitpunkte der Pfändungsvormerkung im Grundbuche an beginne. Sollte aber endlich die Pfändung einmal rechtsgültig und verbindlich gewesen sein, so wäre sie doch jedenfalls nachher infolge des Verhaltens des Betreibungsbeamten und der vier Gläubiger Trachsel, Marmet, Wandfluh und Zur brügg wieder dahingefallen: Der Beamte habe sie nämlich von Anfang an als hinfällig und unwirksam betrachtet, indem er am
April 1904 dafür eine weitere Pfändung, von Futter, ange ordnet und sich um die Liegenschaften seit dem 20. April 1904 in keiner Weise, auch nicht im Sinne von Art. 102 SchKG be kümmert habe. Die genannten vier Gläubiger sodann hätten im November und Dezember 1904 vom Betreibungsamte die Aus stellung von Verlustscheinen verlangt und nach der Begründung dieses Begehrens ausdrücklich, eventuell stillschweigend, auf die Liegenschaftspfändung verzichtet. Zudem hätten sie die ihnen längst bekannte Aufgabe der Pfändung durch das Amt unangefochten gelassen. III. Das Betreibungsamt von Frutigen anerkannte in seiner Vernehmlassung die Anbringen der Beschwerdeführer als richtig und erklärte, sich denselben, so weit an ihm, zu unterziehen. Es ging dabei von der Rechtsauffassung aus, daß die Kontrollierung der Liegenschaftspfändung für den Bestand der letztern konstitutive Bedeutung habe. Die mehrgenannten Gläubiger Trachsel und Konforten bean tragten, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie als unbegründet abzuweisen. IV. Durch Entscheid vom 31. März 1905 erkannte die kan tonale Aufsichtsbehörde auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung dieses Entscheides wird, soweit erforderlich, unten im rechtlichen Teile eingetreten. V. Mit dem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse nehmen Großniklaus und Willen die gestellten Beschwerdeanträge vor Bundesgericht wieder auf. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
In erster Linie machen die Rekurrenten geltend, sie hätten die fraglichen Liegenschaften bereits durch den Kaufvertrag vom
April 1904 erworben und es habe deshalb am 20. April mangels der Möglichkeit des betriebenen Schuldners, über dieselben rechtlich zu verfügen, eine gültige Pfändung gar nicht mehr vorgenommen werden können. Der Pfändungsakt vom 20. April 1904 bestehe deshalb überhaupt nicht zu Recht. Dieses Argument ist zunächst betreibungsrechtlich ohne Erheb lichkeit, sofern man annehmen muß und Gegenteiliges scheinen die Rekurrenten selbst nicht behaupten zu wollen daß sich die Rechtswirkung des Vertragsabschlusses vom 15. April darauf beschränkt hat, eine obligatorische Verpflichtung des betriebenen Schuldners als des Verkäufers gegenüber den Rekurrenten als Käufern auf Übertragung des Eigentums an den Liegenschaften zu begründen. Allerdings verliert der Betriebene mit der Eingehung einer solchen Verpflichtung die Möglichkeit, über das verkaufte Objekt rechtlich zu verfügen, in dem Sinne, daß er kraft Civil rechtes gehalten ist, dasselbe nicht anders als zur Vertragser füllung durch Eigentumsübertragung an den Käufer zu verwenden. Allein dies schließt die betreibungsrechtliche Befugnis des Gläubi gers nicht aus, den Kaufgegenstand, als noch dem Schuldner gehöriges Vermögensstück, in Pfändung zu nehmen, ohne Rück sicht darauf, daß damit dem Schuldner die Erfüllung seiner civil rechtlichen Verpflichtung verunmöglicht wird. Erst wenn das Objekt in das Eigentum des Dritten übergegangen ist, findet es sich, wenigstens bis auf weiteres, der exekutionsrechtlichen Inan spruchnahme durch den Pfändungsgläubiger entzogen. Hätte man es aber auch beim Pfändungsvollzuge vom 20. April mit bereits im Eigentum der Rekurrenten befindlichen Objekten zu tun gehabt, so würde trotzdem das Begehren der Rekurrenten, die Pfändung als nicht zu Recht bestehend zu erklären , abzuweisen sein. Freilich soll eine Pfändung nicht Dritteigentum erfassen und
kann unter Umständen das Betreibungsamt berechtigt und ver pflichtet sein, die anbegehrte Pfändung einer Sache abzulehnen, die sich nach der Lage des betreffenden Falles schlechthin nur als Dritteigentum ansehen läßt (vergl. Amtl. Samml., Separataus gabe, Bd. VII, Nr. 21, S. 86 ). Allein ordentlicher Weise ge nügt der Umstand, daß ein Objekt von einem Dritten als Eigen tum beansprucht wird, nicht, um die Unzulässigkeit seiner Pfändung a begründen, sondern hat dieser Umstand nur zur Folge, daß bezüglich des Objektes, nachdem dasselbe in Pfändung genommen worden ist, das Widerspruchsverfahren der Art. 106 ff. Platz greifen muß. Auch hier kann das Verfahren zweifelsohne kein anderes sein: Denn gemäß den Ausführungen der Vorinstanz, welche sich ber die (nach kantonalem Sachenrechte zu beurteilende) Eigen tumsfrage des nähern materiell ausgesprochen hat, ist es nicht nur ungewiß, ob die Rekurrenten beim Pfändungsvollzuge vom 20. April bereits Eigentümer der gepfändeten Liegenschaften ge wesen seien, sondern muß dies geradezu als ausgeschlossen gelten, indem der Eigentumsübergang der Liegenschaften auf die Rekur renten erst mit der nach dem Pfändungsvollzuge vorgenommenen Fertigung hat stattfinden können. Fragen ließe sich nun freilich nur noch, ob nicht bezüglich der streitigen Liegenschaften, welche nach dem gesagten am 20. April gültig in Pfändung genommen werden konnten, das Widerspruchs verfahren, dessen Einleitung bisher unterblieben ist, nachträglich anzuordnen sei. Die Frage ist zu verneinen, schon in Hinsicht darauf, daß die Rekurrenten einen dahingehenden Antrag nicht, auch nicht vor Bundesgericht, gestellt und ihre Beschwerde nicht unter diesem Gesichtspunkte substanziiert haben. 2. In zweiter Linie machen die Rekurrenten geltend, die frag liche Pfändung sei, wenn nicht schlechthin ungültig, so doch für sie nicht verbindlich, d. h. ihnen gegenüber unwirksam. Wenn. sie dabei wiederum zunächst darauf abstellen, daß der Kaufvertrag vom 15. April, kraft dessen sie die Liegenschaften erworben hätten, das Pfändungsrecht nicht vorgesehen habe was wegen der erst nachherigen Vornahme der Pfändung unmöglich war , so er Ges.-Ausg. XXX, 1, Nr. 40, S. 226 ff. (Anm. d. Red.,f. Publ.) weist sich dieses Argument auch hier als betreibungsrechtlich un erheblich, insoweit dieser Kaufvertrag bloß einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung der Liegenschaften begründet hat, welcher Anspruch die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Pfändung, auch den Rekurrenten als den (obligatorisch berechtigten) Dritten gegenüber, nicht hat ausschließen können. Vielmehr vermögen die Rekurrenten auch eine solche beschränkte Ungültigkeit der fraglichen Pfändung allenfalls nur auf den erfolgten Eigentumsüber gang (durch Fertigung) der streitigen Liegenschaften zu stützen. In dieser Beziehung nun fragt es sich, welches die rechtliche Bedeutung des von den Rekurrenten hauptsächlich hervorgehobener Umstandes sei, daß dem Pfändungsakte des Betreibungsamtes vom 20. April 1904 die durch Art. 101 SchKG vorgesehene Vormerkung im Grundbuche nicht gefolgt ist, oder doch zum mindesten nicht bis zu der kurz nach dem genannten Akte vorgenommenen Zufertigung der Liegenschaften an die Rekur renten. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten ist nun hier davon auszugehen, daß eine Pfändung der Vormerkung im ge nannten Sinne nicht bedarf, um Dritten gegenüber wirksam werden zu können. Wie bereits mehrfach erkannt (vergl. z. B. Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. VI, Nr. 32, Erwägung 1 und Nr. 47, S. 310 ), bildet die Vormerkung des Art. 101 durch die Grundbuchbehörde kein für den Bestand der Pfändung konstitutives Element, sondern gelangt die letztere durch die be treibungsamtliche Pfändungshandlung zur Perfektion. Das gilt nicht nur im Verhältnis zwischen betreibendem Gläubiger und be triebenem Schuldner, sondern auch um was es sich hier han delt nach außen, im Verhältnis zu Dritten. Der Dritte kann nicht behaupten, die Pfändung sei ihm gegenüber noch nicht zu Stande gekommen und für ihn deshalb noch unverbindlich, weil sie sich noch nicht im Grundbuche vorgemerkt findet. Wenn Art. 101 vorschreibt, daß dem Grund und Hypothekenbuchführer die Pfändung angezeigt werde und daß von diesem die Pfändung vorzumerken sei, so liegt darin deutlich ausgesprochen, Ges.-Ausg. XXIX, 1, Nr. 54, S. 250 ff. Ges.-Ausg. XXIX, 1, Nr. 123, S. 386. (Anm. der Red. f. Publ.),
daß die Pfändung der Vormerkung vorgängig zur Perfektion ge langt. Es läßt sich auch nicht etwa annehmen, daß diese Vollen dung des Pfändungsaktes nur nach einer Seite hin stattfinde, d. h. nur im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, während es im Verhältnis zu Dritten noch einer weitern behörd lichen Vorkehr, nämlich eben der Vormerkung des betreibungsamt lichen Pfändungsaktes in den Grund und Hypothekenbüchern bedürfe. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Zweiteilung der für die Begründung des Pfändungsrechtes nötigen Requisite, je nach dem es sich um dessen Wirkung nach innen oder nach außen handelt, gewollt, so würde er sich darüber näher ausgesprochen haben. Müßte ferner die Vormerkung als Bestandteil des Pfän dungsaktes gelten, so würde damit der letztere von der Gestaltung des kantonalen Immobiliarsachenrechtes, was das Vorhandensein öffentlicher Bücher und den rechtlichen Charakter derselben anbe trifft, abhängig gemacht und wäre auf diese Weise eine sichere und gleichmäßige Ordnung der Sache nicht erzielt. Nach all dem kann nur noch davon die Rede sein, ob nicht der Vormerkung des Art. 101 SchKG wenigstens die Rechts wirkung zukomme, das bereits begründete Pfändungsrecht gegen über nachherigen Einwirkungen durch privatrechtliche Rechtshand lungen sicherzustellen, zu verhindern, daß nicht durch Erwerb dinglicher Rechte am Erekutionsobjekte seitens gutgläubiger Dritter die Ansprüche des pfändenden Gläubigers auf Befriedigung aus dem Objekte eine Schmälerung erfahren. Allein auch das ist zu verneinen, wenn man erwägt, daß nicht ein privates Rechts geschäft, sondern ein amtlicher Akt es ist, der dem betreibenden Gläubiger seine exekutionsrechtlichen Befugnisse verschafft und daß deshalb diese Befugnisse durch einen nachherigen privatrechtlichen Erwerbsakt eines Dritten ihre rechtliche Kraft nicht verlieren können; dies um so weniger, als bei der in Frage stehenden Kollision zwischen den Interessen des betreibenden Gläubigers und denjenigen des gutgläubigen Dritten der erstere mit Fug behaupten darf, daß die seinigen die schutzwürdigern seien, in Rücksicht so wohl auf ihre zeitliche Priorität als auf Dringlichkeit ihrer Be friedigung. Die civilrechtlichen Grundsätze über den gutgläubigen Rechtserwerb zu Ungunsten eines bisher Berechtigten können bei der Lösung der Frage keine ausschlaggebende Bedeutung bean spruchen, da eben nicht nur privat , sondern daneben und vor allem auch betreibungsrechtliche Momente mit in Betracht zu fallen haben. Demgemäß läßt sich auch nicht sagen, die genannte Lösung führe zu einem Eingriff in das kantonale Sachenrecht, indem sie dem Prinzip des öffentlichen Glaubens der Grund und Hypothekenbücher Eintrag tue: Die Form der Begründung und die Wirkung des Pfändungsrechtes auch bezüglich der Liegen schaften festzustellen, lag unzweifelhaft in der Aufgabe des Bundes gesetzgebers, als er zur Vereinheitlichung des Betreibungsprozesses schritt; und danach konnte er namentlich auch bestimmen, daß Bestand und Wirksamkeit des Pfändungsrechtes unabhängig sei von einem Eintrag in die öffentlichen Bücher, den die kantonale Ge setzgebung sonst verlangt als Voraussetzung für den Bestand oder die Wirksamkeit von dinglichen Rechten, die kraft Civilrechtes be gründet werden. Er mußte ferner gerade diese Regelung für an gezeigt halten, weil sonst die Frage, ob, wann und in welcher Weise die Pfändung derart gegen außen zur Wirksamkeit zu ge langen vermöge, daß ihr keine Erwerbsakte gutgläubiger Dritter mehr entgegengehalten werden können, nicht gleichmäßig für das ganze Gebiet der Schweiz zu beantworten wäre, sondern nach den einzelnen Kantonen verschieden, je nachdem diese Kantone die Möglichkeit des Eintrages von Rechten in öffentliche Bücher vor sehen und je nach der rechtlichen Bedeutung, die sie dem Eintrage beimessen. Endlich ist zu beachten, daß dem amtlichen Charakter und der Offentlichkeit der Grund und Hypothekenbücher ent sprechende Merkmale bei den Betreibungsprotokollen gegenüber stehen (Art. 8 SchKG), was den Erwerber von dinglichen Rechten in den Stand setzt, sich über eine allfällige betreibungsrechtliche Verhaftung des Objektes, wenn auch nicht mit der Sicherheit wie im Grundbuchwesen, so doch mit hinreichender Zuverlässigkeit zu orientieren. Mit dem gesagten gelangt man also zu dem Resultate, daß der betreibungsamtliche Pfändungsakt ( dessen nähere Be stimmung nach seinen einzelnen Erfordernissen hier außer Frage steht ) die Liegenschaftspfändung zur Perfektion und zur vollen rechtlichen Wirkung, namentlich auch gegen außen hin, bringt und
daß die Vormerkung des Art. 101 SchKG dieser Wirkung nichts mehr beifügt, sondern rechtlich nur die Bedeutung hat, den künf tigen Dritterwerber auf das seinem spätern Rechte vorgehende Pfändungsrecht aufmerksam zu machen. Danach müssen die Re kurrenten mit ihrem Begehren, den Psändungsakt des Betreibungs amtes Frutigen vom 20. April 1904 ( welchen sie als solchen unangefochten lassen ) als für sie unverbindlich zu erklären, abgewiesen werden. Und zwar hat diese Abweisung aus materiellen Gründen zu erfolgen, und nicht, wie die Vorinstanz meint, wegen Inkompetenz der Aufsichtsbehörden, weil der Richter im Wider pruchsprozesse zu entscheiden habe, ob die nicht vorgemerkte Liegenschaftspfändung für einen gutgläubigen Dritterwerber der Liegenschaft verbindlich sei oder nicht. Ein das Pfändungsrecht schmälernder Dritterwerb ist eben, und zwar aus betreibungs rechtlichen und deshalb von den Aufsichtsbehörden zu würdigenden Gründen, schlechthin ausgeschlossen. 3. Endlich stellen die Rekurrenten noch darauf ab, daß die an gefochtene Pfändung, falls sie je in einer für sie verbindlichen Weise bestanden haben sollte, doch nachträglich infolge des Ver haltens des Betreibungsamtes oder der betreibenden Gläubiger wieder untergegangen sei. Wenn sie hiefür, was zunächst diese Gläubiger anbetrifft, geltend machen, dieselben hätten durch ihre Begehren um Aus stellung von Verlustscheinen auf die Pfändung verzichtet, so kommt diesem Argument als solchem rechtlich keine Erheblichkeit zu. Denn eine Erklärung des Gläubigers, auf eine zu seinen Gunsten voll zogene Pfändung zu verzichten, kann nur die Bedeutung haben, einen Rechtsgrund für die Aufhebung des Pfändungsbeschlages durch das Betreibungsamt abzugeben, ist dagegen nicht im Stande, den Pfändungsakt von selbst in seinen Wirkungen aufzuheben. Ein Begehren um Aufhebung der Pfändung aber haben die Re kurrenten nicht, auch nicht in eventueller Weise, gestellt, sondern statt dessen den Standpunkt eingenommen, daß, weil die Pfändung nicht bestehe oder doch für sie unverbindlich sei, die angeordnete Verwertung ohne weiteres als unzulässig zu unterbleiben habe. Übrigens ließe sich ein Begehren genannter Art wohl auch nicht gutheißen, wenn man bedenkt, daß (wie nach den vorinstanzlichen Ausführungen anzunehmen ist) die Rekursgegner ihre Erklärungen betreffend die Ausstellung von Verlustscheinen unter dem Einfluß eines Irrtums abgegeben haben, was gegen die Unwiderruflichkeit dieser Erklärungen spricht und damit gegen den Bestand eines gültigen Anspruches der Rekurrenten, die Löschung der Pfändung zu verlangen. In Bezug auf die Behauptung sodann, die Pfändung sei durch das Verhalten des Betreibungsamtes dahingefallen, ist zu be merken: Wie die Begründung so geschieht auch die Aufhebung des Pfändungsrechtes (soweit sie durch Zutun des Amtes und nicht anderswie, durch Zeitablauf ec., erfolgt) auf dem Wege einer amtlichen Verfügung, kraft welcher die aus dem Pfändungsvollzuge erwachsenen exekutionsrechtlichen Befugnisse zum Untergang ge bracht werden. Mag nun unter Umständen eine derartige Ver fügung gültig erlassen werden, ohne daß die gewollte Rechtswirkung ausdrücklich erklärt wird, durch eine anderweitige, konkludente Handlung oder Unterlassung des Amtes, so muß doch immerhin in solchen Fällen der auf Untergang der Pfändung gerichtete Wille des Amtes in unzweifelhafter Weise dargetan sein. Dafür genügen aber vorliegenden Falles die von den Rekurrenten geltend gemachten Umstände nicht. Zunächst ist klar, daß die behauptete Unterlassung des Amtes, bezüglich der gepfändeten Liegenschaften Verwaltungshandlungen gemäß Art. 102 SchKG vorzunehmen noch keineswegs einen sichern Schluß im Sinne einer den Pfän dungsakt selbst aufhebenden Willensäußerung gestattet. Das gleiche gilt aber auch für das andere von den Rekurrenten relevierte Moment: Die am 25. April 1904 angeordnete Psändung von Futter. Diese Vorkehr läßt sich viel eher von dem Gesichtspunkte aus erklären, daß das Betreibungsamt, ohne die Liegenschaftspfän dung preiszugeben, deren Wert für die betreibenden Gläubiger doch als zweifelhaft gehalten hat und deshalb zu einer weitern Pfändung neben ihr geschritten ist. Selbstverständlich kann man endlich auch nicht darauf abstellen, daß das Amt nunmehr im Beschwerdeverfahren dem Rechtsstandpunkt der Rekurrenten beizu pflichten erklärt. Diese Erklärungen vermögen die bei Einleitung des Beschwerdeverfahrens bestandene Rechtslage nicht zu beein flussen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.