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Entscheid vom 17. Mai 1905 in Sachen
Großniklaus und Willen.
Pfändung von Liegenschaften. Rechtslage in dem Falle, dass (kurz)
vor der Pfändung ein Kaufvertrag über die Liegenschaft abge
schlossen worden ist: Wirkung auf die Pfändung. Rechtliche Be
deutung der Vormerkung der Pfändung, Art. 101 SchKG; sie ist
kein konstitutives Element der Pfändung, und die Pfändung ist auch
Dritten (i. c. den Käufern der Liegenschaft) gegenüber ohne die Vor
merkung verbindlich. Eidgen. u. kant. Recht; Kompetenz der Auf
sichtsbehörden und der Gerichte. Verzicht auf die Pfändung? Be
deutung eines Verzichtes des Pfändungsgläubigers. Untergang infolge
Erklärung oder konkludenter Handlung des Betreibungsamtes?
I. In verschiedenen Betreibungen, die gegen Friedrich Pierin
beim Betreibungsamt Frutigen angehoben worden waren, bildete
sich die Pfändungsgruppe Nr. 327. Derselben gehörte (neben
andern Gläubigern) mit zwei Betreibungen, Nr. 244 und 245,
die Spar und Leihkasse Frutigen an, an deren Stelle in der
Folge als zahlende Bürgen Johann Trachsel und Johann Marmet
in die Betreibung Nr. 244, Peter Wandfluh und Peter Zurbrügg
in die Betreibung Nr. 245 eintraten. Am 20. April 1904, und
zwar laut vorinstanzlicher Feststellung Mittags um 1 Uhr, nahm
das Betreibungsamt, nach einer vorausgegangenen Pfändung von
Mobiliar, eine Ergänzungspfändung vor, die sich, neben zwei
weiteren Mobilien, auf vier Immobilien (Heimwesen) erstreckte.
Den Gläubigern wurden nachher, am 22./27. April, Abschriften
der Urkunde über diese Pfändung zugestellt. Am 21. April übermittelte
das Amt gemäß Art. 101 SchKG die Pfändungsurkunde der
Amtsschreiberei Frutigen zur Kontrollierung der Liegenschafts
pfändung. Der Amtsschreiber sandte indessen gleichen Tages die
Pfändungsurkunde zurück mit der Erklärung, daß die fraglichen
Liegenschaften veräußert und der bezügliche Vertrag am 20. April
gefertigt worden sei und daß also eine Kontrollierung der Pfän
dung nicht mehr vorgenommen werden könne. Zu einer solchen
scheint es seither auch nicht gekommen zu sein. Die erwähnte Ver
äußerung hat durch den betriebenen Schuldner zu Gunsten der
heutigen Rekurrenten Christian Großniklaus und Christian Willen
stattgefunden und zwar, wie die Vorinstanz feststellt, gestützt auf
einen am 15. April 1904 abgeschlossenen Kaufvertrag, der in
einer am 20. April Abends abgehaltenen Extrasitzung des Ein
wohnergemeinderates Reichenbach zur Fertigung gelangte ( welch
letztere nach kantonalem Civilrecht den Eigentumsübergang be
wirkt
II. Am 28. Januar 1905 stellten die betreibenden Gläubiger
rachsel, Marmet, Wandfluh und Zurbrügg das Begehren um
Verwertung der gepfändeten Liegenschaften, wovon das Betreibungs
amt den Rekurrenten Großniklaus und Willen am 30. Januar
1905 Kenntnis gab, indem es erklärte, daß die Steigerung am
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Februar eingerückt werde.
Daraufhin reichten Großniklaus und Willen Beschwerde ein
mit den Anträgen: 1. Es seien die vom Betreibungsamt auf das
Verwertungsbegehren getroffenen Verfügungen und Vorkehren auf
zuheben und der Beamte anzuweisen, dem Verwertungsbegehren
keine Folge zu geben. 2. Es sei die Pfändung der fraglichen
Liegenschaften als nicht zu Recht bestehend, eventuell als für die
Beschwerdeführer unverbindlich zu erklären.
Zur Begründung wurde angebracht: Die Beschwerdeführer
hätten die gepfändeten Liegenschaften bereits durch den Kaufver
trag vom 15. April 1904 von Pieren erworben. Damit habe
sich dieser der rechtlichen Verfügung über die Vertragsobjekte be
geben und sei auch tatsächlich nicht mehr in der Lage gewesen,
eine derartige Verfügung zu treffen. Infolgedessen habe am
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April eine gültige Pfändung der Liegenschaften gar nicht
mehr vorgenommen werden können. Eventuell sei doch die
Pfändung für die Beschwerdeführer von Anfang nicht verbindlich
gewesen, da zur Zeit der Erwerbung der Liegenschaften ein darauf
lastendes Pfändungspfandrecht weder im Kaufvertrag noch im
Grundbuch angezeigt gewesen sei und nach Art. 101 SchKG die
Wirkungen einer Pfändung von Liegenschaften gegenüber Dritten,
auch einem Käufer, erst vom Zeitpunkte der Pfändungsvormerkung
im Grundbuche an beginne. Sollte aber endlich die Pfändung
einmal rechtsgültig und verbindlich gewesen sein, so wäre sie doch
jedenfalls nachher infolge des Verhaltens des Betreibungsbeamten
und der vier Gläubiger Trachsel, Marmet, Wandfluh und Zur
brügg wieder dahingefallen: Der Beamte habe sie nämlich von
Anfang an als hinfällig und unwirksam betrachtet, indem er am
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April 1904 dafür eine weitere Pfändung, von Futter, ange
ordnet und sich um die Liegenschaften seit dem 20. April 1904
in keiner Weise, auch nicht im Sinne von Art. 102 SchKG be
kümmert habe. Die genannten vier Gläubiger sodann hätten im
November und Dezember 1904 vom Betreibungsamte die Aus
stellung von Verlustscheinen verlangt und nach der Begründung
dieses Begehrens ausdrücklich, eventuell stillschweigend, auf die
Liegenschaftspfändung verzichtet. Zudem hätten sie die ihnen längst
bekannte Aufgabe der Pfändung durch das Amt unangefochten
gelassen.
III. Das Betreibungsamt von Frutigen anerkannte in seiner
Vernehmlassung die Anbringen der Beschwerdeführer als richtig
und erklärte, sich denselben, so weit an ihm, zu unterziehen. Es
ging dabei von der Rechtsauffassung aus, daß die Kontrollierung
der Liegenschaftspfändung für den Bestand der letztern konstitutive
Bedeutung habe.
Die mehrgenannten Gläubiger Trachsel und Konforten bean
tragten, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie als
unbegründet abzuweisen.
IV. Durch Entscheid vom 31. März 1905 erkannte die kan
tonale Aufsichtsbehörde auf Abweisung der Beschwerde. Auf die
Begründung dieses Entscheides wird, soweit erforderlich, unten im
rechtlichen Teile eingetreten.
V. Mit dem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse
nehmen Großniklaus und Willen die gestellten Beschwerdeanträge
vor Bundesgericht wieder auf.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
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In erster Linie machen die Rekurrenten geltend, sie hätten
die fraglichen Liegenschaften bereits durch den Kaufvertrag vom
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April 1904 erworben und es habe deshalb am 20. April
mangels der Möglichkeit des betriebenen Schuldners, über dieselben
rechtlich zu verfügen, eine gültige Pfändung gar nicht mehr
vorgenommen werden können. Der Pfändungsakt vom 20. April
1904 bestehe deshalb überhaupt nicht zu Recht.
Dieses Argument ist zunächst betreibungsrechtlich ohne Erheb
lichkeit, sofern man annehmen muß und Gegenteiliges scheinen
die Rekurrenten selbst nicht behaupten zu wollen
daß sich die
Rechtswirkung des Vertragsabschlusses vom 15. April darauf
beschränkt hat, eine obligatorische Verpflichtung des betriebenen
Schuldners als des Verkäufers gegenüber den Rekurrenten als
Käufern auf Übertragung des Eigentums an den Liegenschaften
zu begründen. Allerdings verliert der Betriebene mit der Eingehung
einer solchen Verpflichtung die Möglichkeit, über das verkaufte
Objekt rechtlich zu verfügen, in dem Sinne, daß er kraft Civil
rechtes gehalten ist, dasselbe nicht anders als zur Vertragser
füllung durch Eigentumsübertragung an den Käufer zu verwenden.
Allein dies schließt die betreibungsrechtliche Befugnis des Gläubi
gers nicht aus, den Kaufgegenstand, als noch dem Schuldner
gehöriges Vermögensstück, in Pfändung zu nehmen, ohne Rück
sicht darauf, daß damit dem Schuldner die Erfüllung seiner civil
rechtlichen Verpflichtung verunmöglicht wird. Erst wenn das
Objekt in das Eigentum des Dritten übergegangen ist, findet es
sich, wenigstens bis auf weiteres, der exekutionsrechtlichen Inan
spruchnahme durch den Pfändungsgläubiger entzogen.
Hätte man es aber auch beim Pfändungsvollzuge vom 20. April
mit bereits im Eigentum der Rekurrenten befindlichen Objekten
zu tun gehabt, so würde trotzdem das Begehren der Rekurrenten,
die Pfändung als nicht zu Recht bestehend zu erklären , abzuweisen
sein. Freilich soll eine Pfändung nicht Dritteigentum erfassen und
kann unter Umständen das Betreibungsamt berechtigt und ver
pflichtet sein, die anbegehrte Pfändung einer Sache abzulehnen,
die sich nach der Lage des betreffenden Falles schlechthin nur als
Dritteigentum ansehen läßt (vergl. Amtl. Samml., Separataus
gabe, Bd. VII, Nr. 21, S. 86 ). Allein ordentlicher Weise ge
nügt der Umstand, daß ein Objekt von einem Dritten als Eigen
tum beansprucht wird, nicht, um die Unzulässigkeit seiner Pfändung
a begründen, sondern hat dieser Umstand nur zur Folge, daß
bezüglich des Objektes, nachdem dasselbe in Pfändung genommen
worden ist, das Widerspruchsverfahren der Art. 106 ff. Platz greifen
muß. Auch hier kann das Verfahren zweifelsohne kein anderes
sein: Denn gemäß den Ausführungen der Vorinstanz, welche sich
ber die (nach kantonalem Sachenrechte zu beurteilende) Eigen
tumsfrage des nähern materiell ausgesprochen hat, ist es nicht
nur ungewiß, ob die Rekurrenten beim Pfändungsvollzuge vom
20. April bereits Eigentümer der gepfändeten Liegenschaften ge
wesen seien, sondern muß dies geradezu als ausgeschlossen gelten,
indem der Eigentumsübergang der Liegenschaften auf die Rekur
renten erst mit der nach dem Pfändungsvollzuge vorgenommenen
Fertigung hat stattfinden können.
Fragen ließe sich nun freilich nur noch, ob nicht bezüglich der
streitigen Liegenschaften, welche nach dem gesagten am 20. April
gültig in Pfändung genommen werden konnten, das Widerspruchs
verfahren, dessen Einleitung bisher unterblieben ist, nachträglich
anzuordnen sei. Die Frage ist zu verneinen, schon in Hinsicht
darauf, daß die Rekurrenten einen dahingehenden Antrag nicht,
auch nicht vor Bundesgericht, gestellt und ihre Beschwerde nicht
unter diesem Gesichtspunkte substanziiert haben.
2. In zweiter Linie machen die Rekurrenten geltend, die frag
liche Pfändung sei, wenn nicht schlechthin ungültig, so doch für
sie nicht verbindlich, d. h. ihnen gegenüber unwirksam. Wenn.
sie dabei wiederum zunächst darauf abstellen, daß der Kaufvertrag
vom 15. April, kraft dessen sie die Liegenschaften erworben hätten,
das Pfändungsrecht nicht vorgesehen habe was wegen der erst
nachherigen Vornahme der Pfändung unmöglich war , so er
Ges.-Ausg. XXX, 1, Nr. 40, S. 226 ff. (Anm. d. Red.,f. Publ.)
weist sich dieses Argument auch hier als betreibungsrechtlich un
erheblich, insoweit dieser Kaufvertrag bloß einen obligatorischen
Anspruch auf Übertragung der Liegenschaften begründet hat,
welcher Anspruch die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Pfändung,
auch den Rekurrenten als den (obligatorisch berechtigten) Dritten
gegenüber, nicht hat ausschließen können. Vielmehr vermögen die
Rekurrenten auch eine solche beschränkte Ungültigkeit der fraglichen
Pfändung allenfalls nur auf den erfolgten Eigentumsüber
gang (durch Fertigung) der streitigen Liegenschaften zu stützen.
In dieser Beziehung nun fragt es sich, welches die rechtliche
Bedeutung des von den Rekurrenten hauptsächlich hervorgehobener
Umstandes sei, daß dem Pfändungsakte des Betreibungsamtes
vom 20. April 1904 die durch Art. 101 SchKG vorgesehene
Vormerkung im Grundbuche nicht gefolgt ist, oder doch zum
mindesten nicht bis zu der kurz nach dem genannten Akte
vorgenommenen Zufertigung der Liegenschaften an die Rekur
renten. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten ist nun hier
davon auszugehen, daß eine Pfändung der Vormerkung im ge
nannten Sinne nicht bedarf, um Dritten gegenüber wirksam
werden zu können. Wie bereits mehrfach erkannt (vergl. z. B.
Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. VI, Nr. 32, Erwägung 1
und Nr. 47, S. 310 ), bildet die Vormerkung des Art. 101
durch die Grundbuchbehörde kein für den Bestand der Pfändung
konstitutives Element, sondern gelangt die letztere durch die be
treibungsamtliche Pfändungshandlung zur Perfektion. Das gilt
nicht nur im Verhältnis zwischen betreibendem Gläubiger und be
triebenem Schuldner, sondern auch um was es sich hier han
delt nach außen, im Verhältnis zu Dritten. Der Dritte kann
nicht behaupten, die Pfändung sei ihm gegenüber noch nicht zu
Stande gekommen und für ihn deshalb noch unverbindlich, weil
sie sich noch nicht im Grundbuche vorgemerkt findet. Wenn
Art. 101 vorschreibt, daß dem Grund und Hypothekenbuchführer
die Pfändung angezeigt werde und daß von diesem die
Pfändung vorzumerken sei, so liegt darin deutlich ausgesprochen,
Ges.-Ausg. XXIX, 1, Nr. 54, S. 250 ff.
Ges.-Ausg. XXIX, 1, Nr. 123, S. 386. (Anm. der Red. f. Publ.),
daß die Pfändung der Vormerkung vorgängig zur Perfektion ge
langt. Es läßt sich auch nicht etwa annehmen, daß diese Vollen
dung des Pfändungsaktes nur nach einer Seite hin stattfinde,
d. h. nur im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner,
während es im Verhältnis zu Dritten noch einer weitern behörd
lichen Vorkehr, nämlich eben der Vormerkung des betreibungsamt
lichen Pfändungsaktes in den Grund und Hypothekenbüchern
bedürfe. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Zweiteilung der für
die Begründung des Pfändungsrechtes nötigen Requisite, je nach
dem es sich um dessen Wirkung nach innen oder nach außen
handelt, gewollt, so würde er sich darüber näher ausgesprochen
haben. Müßte ferner die Vormerkung als Bestandteil des Pfän
dungsaktes gelten, so würde damit der letztere von der Gestaltung
des kantonalen Immobiliarsachenrechtes, was das Vorhandensein
öffentlicher Bücher und den rechtlichen Charakter derselben anbe
trifft, abhängig gemacht und wäre auf diese Weise eine sichere
und gleichmäßige Ordnung der Sache nicht erzielt.
Nach all dem kann nur noch davon die Rede sein, ob nicht
der Vormerkung des Art. 101 SchKG wenigstens die Rechts
wirkung zukomme, das bereits begründete Pfändungsrecht gegen
über nachherigen Einwirkungen durch privatrechtliche Rechtshand
lungen sicherzustellen, zu verhindern, daß nicht durch Erwerb
dinglicher Rechte am Erekutionsobjekte seitens gutgläubiger Dritter
die Ansprüche des pfändenden Gläubigers auf Befriedigung aus
dem Objekte eine Schmälerung erfahren. Allein auch das ist zu
verneinen, wenn man erwägt, daß nicht ein privates Rechts
geschäft, sondern ein amtlicher Akt es ist, der dem betreibenden
Gläubiger seine exekutionsrechtlichen Befugnisse verschafft und daß
deshalb diese Befugnisse durch einen nachherigen privatrechtlichen
Erwerbsakt eines Dritten ihre rechtliche Kraft nicht verlieren
können; dies um so weniger, als bei der in Frage stehenden
Kollision zwischen den Interessen des betreibenden Gläubigers und
denjenigen des gutgläubigen Dritten der erstere mit Fug behaupten
darf, daß die seinigen die schutzwürdigern seien, in Rücksicht so
wohl auf ihre zeitliche Priorität als auf Dringlichkeit ihrer Be
friedigung. Die civilrechtlichen Grundsätze über den gutgläubigen
Rechtserwerb zu Ungunsten eines bisher Berechtigten können bei
der Lösung der Frage keine ausschlaggebende Bedeutung bean
spruchen, da eben nicht nur privat , sondern daneben und vor
allem auch betreibungsrechtliche Momente mit in Betracht zu
fallen haben. Demgemäß läßt sich auch nicht sagen, die genannte
Lösung führe zu einem Eingriff in das kantonale Sachenrecht,
indem sie dem Prinzip des öffentlichen Glaubens der Grund
und Hypothekenbücher Eintrag tue: Die Form der Begründung
und die Wirkung des Pfändungsrechtes auch bezüglich der Liegen
schaften festzustellen, lag unzweifelhaft in der Aufgabe des Bundes
gesetzgebers, als er zur Vereinheitlichung des Betreibungsprozesses
schritt; und danach konnte er namentlich auch bestimmen, daß
Bestand und Wirksamkeit des Pfändungsrechtes unabhängig sei von
einem Eintrag in die öffentlichen Bücher, den die kantonale Ge
setzgebung sonst verlangt als Voraussetzung für den Bestand oder
die Wirksamkeit von dinglichen Rechten, die kraft Civilrechtes be
gründet werden. Er mußte ferner gerade diese Regelung für an
gezeigt halten, weil sonst die Frage, ob, wann und in welcher
Weise die Pfändung derart gegen außen zur Wirksamkeit
zu ge
langen vermöge, daß ihr keine Erwerbsakte gutgläubiger Dritter
mehr entgegengehalten werden können, nicht gleichmäßig für das
ganze Gebiet der Schweiz zu beantworten wäre, sondern nach den
einzelnen Kantonen verschieden, je nachdem diese Kantone die
Möglichkeit des Eintrages von Rechten in öffentliche Bücher vor
sehen und je nach der rechtlichen Bedeutung, die sie dem Eintrage
beimessen. Endlich ist zu beachten, daß dem amtlichen Charakter
und der Offentlichkeit der Grund und Hypothekenbücher ent
sprechende Merkmale bei den Betreibungsprotokollen gegenüber
stehen (Art. 8 SchKG), was den Erwerber von dinglichen Rechten
in den Stand setzt, sich über eine allfällige betreibungsrechtliche
Verhaftung des Objektes, wenn auch nicht mit der Sicherheit wie
im Grundbuchwesen, so doch mit hinreichender Zuverlässigkeit zu
orientieren.
Mit dem gesagten gelangt man also zu dem Resultate, daß
der betreibungsamtliche Pfändungsakt ( dessen nähere Be
stimmung nach seinen einzelnen Erfordernissen hier außer Frage
steht ) die Liegenschaftspfändung zur Perfektion und zur vollen
rechtlichen Wirkung, namentlich auch gegen außen hin, bringt und
daß die Vormerkung des Art. 101 SchKG dieser Wirkung nichts
mehr beifügt, sondern rechtlich nur die Bedeutung hat, den künf
tigen Dritterwerber auf das seinem spätern Rechte vorgehende
Pfändungsrecht aufmerksam zu machen. Danach müssen die Re
kurrenten mit ihrem Begehren, den Psändungsakt des Betreibungs
amtes Frutigen vom 20. April 1904 ( welchen sie als solchen
unangefochten lassen ) als für sie unverbindlich zu erklären,
abgewiesen werden. Und zwar hat diese Abweisung aus materiellen
Gründen zu erfolgen, und nicht, wie die Vorinstanz meint, wegen
Inkompetenz der Aufsichtsbehörden, weil der Richter im Wider
pruchsprozesse zu entscheiden habe, ob die nicht vorgemerkte
Liegenschaftspfändung für einen gutgläubigen Dritterwerber der
Liegenschaft verbindlich sei oder nicht. Ein das Pfändungsrecht
schmälernder Dritterwerb ist eben, und zwar aus betreibungs
rechtlichen und deshalb von den Aufsichtsbehörden zu würdigenden
Gründen, schlechthin ausgeschlossen.
3. Endlich stellen die Rekurrenten noch darauf ab, daß die an
gefochtene Pfändung, falls sie je in einer für sie verbindlichen
Weise bestanden haben sollte, doch nachträglich infolge des Ver
haltens des Betreibungsamtes oder der betreibenden Gläubiger
wieder untergegangen sei.
Wenn sie hiefür, was zunächst diese Gläubiger anbetrifft,
geltend machen, dieselben hätten durch ihre Begehren um Aus
stellung von Verlustscheinen auf die Pfändung verzichtet, so kommt
diesem Argument als solchem rechtlich keine Erheblichkeit zu. Denn
eine Erklärung des Gläubigers, auf eine zu seinen Gunsten voll
zogene Pfändung zu verzichten, kann nur die Bedeutung haben,
einen Rechtsgrund für die Aufhebung des Pfändungsbeschlages
durch das Betreibungsamt abzugeben, ist dagegen nicht im Stande,
den Pfändungsakt von selbst in seinen Wirkungen aufzuheben.
Ein Begehren um Aufhebung der Pfändung aber haben die Re
kurrenten nicht, auch nicht in eventueller Weise, gestellt, sondern
statt dessen den Standpunkt eingenommen, daß, weil die Pfändung
nicht bestehe oder doch für sie unverbindlich sei, die angeordnete
Verwertung ohne weiteres als unzulässig zu unterbleiben habe.
Übrigens ließe sich ein Begehren genannter Art wohl auch nicht
gutheißen, wenn man bedenkt, daß (wie nach den vorinstanzlichen
Ausführungen anzunehmen ist) die Rekursgegner ihre Erklärungen
betreffend die Ausstellung von Verlustscheinen unter dem Einfluß
eines Irrtums abgegeben haben, was gegen die Unwiderruflichkeit
dieser Erklärungen spricht und damit gegen den Bestand eines
gültigen Anspruches der Rekurrenten, die Löschung der Pfändung
zu verlangen.
In Bezug auf die Behauptung sodann, die Pfändung sei durch
das Verhalten des Betreibungsamtes dahingefallen, ist zu be
merken: Wie die Begründung so geschieht auch die Aufhebung
des Pfändungsrechtes (soweit sie durch Zutun des Amtes und
nicht anderswie, durch Zeitablauf ec., erfolgt) auf dem Wege einer
amtlichen Verfügung, kraft welcher die aus dem Pfändungsvollzuge
erwachsenen exekutionsrechtlichen Befugnisse zum Untergang ge
bracht werden. Mag nun unter Umständen eine derartige Ver
fügung gültig erlassen werden, ohne daß die gewollte Rechtswirkung
ausdrücklich erklärt wird, durch eine anderweitige, konkludente
Handlung oder Unterlassung des Amtes, so muß doch immerhin
in solchen Fällen der auf Untergang der Pfändung gerichtete
Wille des Amtes in unzweifelhafter Weise dargetan sein. Dafür
genügen aber vorliegenden Falles die von den Rekurrenten geltend
gemachten Umstände nicht. Zunächst ist klar, daß die behauptete
Unterlassung des Amtes, bezüglich der gepfändeten Liegenschaften
Verwaltungshandlungen gemäß Art. 102 SchKG vorzunehmen
noch keineswegs einen sichern Schluß im Sinne einer den Pfän
dungsakt selbst aufhebenden Willensäußerung gestattet. Das gleiche
gilt aber auch für das andere von den Rekurrenten relevierte
Moment: Die am 25. April 1904 angeordnete Psändung von
Futter. Diese Vorkehr läßt sich viel eher von dem Gesichtspunkte
aus erklären, daß das Betreibungsamt, ohne die Liegenschaftspfän
dung preiszugeben, deren Wert für die betreibenden Gläubiger
doch als zweifelhaft gehalten hat und deshalb zu einer weitern
Pfändung neben ihr geschritten ist. Selbstverständlich kann man
endlich auch nicht darauf abstellen, daß das Amt nunmehr im
Beschwerdeverfahren dem Rechtsstandpunkt der Rekurrenten beizu
pflichten erklärt. Diese Erklärungen vermögen die bei Einleitung
des Beschwerdeverfahrens bestandene Rechtslage nicht zu beein
flussen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.