Art. 283 Abs. 3 und Art. 284 SchKG; Untergang des durch Retentionsurkunde gesicherten Retentionsrechts durch einseitige Wegschaffung der gepfändeten Gegenstände nach amtlicher Verzeichnung? Nach Aufnahme der Retentionsurkunde ist der amtliche Retentionsbeschlag ein prozessuales Sicherungsinstitut, das den Bestand des Retentionsrechts gegen einseitige Einwirkungen des Schuldners schützt. Der Schuldner vermag die einmal unter amtlichen Beschlag gestellten Objekte nicht ohne Bewilligung des Amtes oder des Gläubigers mit Wirkung gegenüber diesem wegzuschaffen und dadurch das Retentionsrecht zum Erlöschen zu bringen. Ein solcher Einwand betrifft die rechtliche Tragweite des amtlichen Retentionsbeschlages und ist daher von den Aufsichtsbehörden zu beurteilen (consid. 1).
schaffung der Objekte in die Mietsräume mit amtlicher Hülfe den vorherigen Zustand wieder herstellt. Anders aber, wenn die Reten tionsgegenstände bereits gemäß Art. 283 Abs. 3 amtlich verzeichnet worden sind: Alsdann fragt es sich nicht mehr bloß, ob der Schuldner vor irgend einer behördlichen Intervention auf das zwischen ihm und dem Gläubiger bestehende zivilrechtliche Verhältnis einzuwirken vermöge, sondern daneben und in erster Linie ob er im Stande sei, von sich allein aus das durch den amtlichen Akt der Aufnahme der Retentionsurkunde geschaffene prozessuale Verhältnis zu seinen Gunsten zu alterieren. Nun bezweckt der amtliche Retentionsbeschlag eine Sicherung des Retentionsrechtes in Hinsicht auf dessen bevorstehende Realisierung, eine Beschützung desselben gegen nachteilige Einwirkungen des Retentionsschuldners. Hievon ausgegangen muß man aber annehmen, daß der Reten tionsschuldner die einmal dem Retentionsbeschlage unterstellten Objekte nicht mehr einseitig, ohne Erlaubnis des Amtes oder des Gläubigers, mit der Wirkung fortzuschaffen vermag, diese Fortschaffung dann gegenüber dem Gläubiger ( ihre Bedeutung in Bezug auf Dritte steht hier außer Frage ) geltend machen zu können als einen Grund für den Untergang des Retentions rechtes und damit für die Aufhebung des amtlichen Retentions verfahrens. Denn sie charakterisiert sich als ein Zuwiderhandeln gegen die in der Aufnahme der Retentionsurkunde liegenden amt lichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zu standes. Eine solche Mißachtung genannter Anordnungen aber kann unmöglich zur Folge haben, den Rechtsverlust, den dieselben vermeiden wollen, zu bewirken. Ist also der Schuldner in der er wähnten Weise zur Fortschaffung der Objekte geschritten, so muß dem Betreibungsamt gegenüber dem seinem Befehl Zuwiderhan delnden die Macht zustehen, ohne weiteres das frühere Gewahr samsverhältnis (oder eventuell ein anderes, die gläubigerischen In teressen im gleichen Maße sicherndes) zwangsweise wiederherzustellen. Aus dem gesagten erhellt auch, daß über den Grund, den der Rekurrent für den Untergang des Retentionsrechtes geltend macht, die Aufsichtsbehörden und nicht die Gerichte zu erkennen haben. Denn derselbe ist im wesentlichen exekutionsrechtlicher Natur; es handelt sich um eine Frage nach der rechtlichen Bedeutung und Wirkung des amtlichen Retentionsbeschlages, indem die Behaup tung des Schuldners, das Retentionsrecht sei durch die Fortschaf fung der Objekte untergegangen, besagt, es sei trotz des Reten tionsbeschlages untergegangen und dieser selbst müsse infolgedessen dahinfallen. Wie es sich verhalte, wenn der Schuldner auf einen andern als den erörterten Erlöschensgrund des amtlich gesicherten Re tentionsrechtes abstellt, namentlich auf eine ausdrückliche oder still schweigende Verzichtserklärung des Gläubigers, steht hier nicht zur Entscheidung. Denn das Vorhandensein eines solchen Grundes hat der Rekurrent nicht behauptet, noch weniger des bestimmtern substanziiert. 2. Durch die obigen Erwägungen erfährt bereits auch das fer nere übrigens erst vor Bundesgericht angebrachte Argu ment seine Widerlegung, der Rekurrent habe durch seine Rechts vorschlagserklärung nicht bloß die in Betreibung gesetzte Forderung verneint, sondern auch den derzeitigen Bestand des für sie bean spruchten Retentionsrechtes in einer die Betreibung auf Pfand verwertung hemmenden Weise bestritten. Selbst wenn aus seiner Rechtsvorschlagserklärung tatsächlich eine Bestreitung auch in dieser letztern Richtung entnommen werden müßte, so wäre eben der Bestreitungsgrund ein rechtlich unstichhaltiger, indem sich aus ihm der Untergang des Retentionsrechtes nicht ergibt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.