Art. 17 und 19 SchKG; Begriff der Rechtsverweigerung und Rekursfrist: Rechtsverweigerung liegt nur vor, wenn die zuständige Betreibungs- oder Konkursbehörde die Vornahme einer ihr obliegenden Amtshandlung verweigert, nicht dagegen schon dann, wenn sie eine angeblich gesetzwidrige Verfügung erlassen hat. Wird in Wahrheit die Gesetzmäßigkeit eines Entscheids angefochten, so untersteht die Beschwerde der zehntägigen Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG; die Qualifikation als Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Abs. 2 ist ausgeschlossen (vgl. Erw. 1).
sie eine Amtshandlung, nämlich die Ausfällung des angefochtenen Wiedererwägungsentscheides, nicht hätte vornehmen sollen, indem sie dazu gesetzlich wegen der Unabänderlichkeit des frühern, in Wiedererwägung gezogenen Entscheides für sie nicht befugt gewesen sei. Es handelt sich also in Wirklichkeit um Anfechtung eines Entscheides wegen Gesetzwidrigkeit nach Abs. 1 des Art. 19. Daß nun aber die in dieser Bestimmung vorgesehene zehntägige Rekursfrist nicht innegehalten und in dieser Beziehung der Rekurs verspätet ist, steht nach den Akten außer Frage und wird vom Rekurrenten selbst nicht in Abrede gestellt, Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.