Denial of justice under Arts. 17 and 19 SchKG

BGE 31 I 336Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I27.03.1905Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Bodenmann sought review of a cantonal supervisory decision in bankruptcy proceedings concerning exempt items. The bankruptcy office had first sought reconsideration and obtained a new supervisory decision reversing the earlier partial grant of the complaint. Before the Federal Court, Bodenmann argued not a constitutional complaint but a SchKG complaint for denial of justice. The Court held that denial of justice under Arts. 17 and 19 SchKG means refusal to act, not the issuance of an allegedly unlawful decision. Since the filing in substance challenged the legality of the reconsideration decision, the ten-day deadline of Art. 19(1) SchKG applied and had expired. The complaint was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 17 und 19 SchKG; Begriff der Rechtsverweigerung und Rekursfrist: Rechtsverweigerung liegt nur vor, wenn die zuständige Betreibungs- oder Konkursbehörde die Vornahme einer ihr obliegenden Amtshandlung verweigert, nicht dagegen schon dann, wenn sie eine angeblich gesetzwidrige Verfügung erlassen hat. Wird in Wahrheit die Gesetzmäßigkeit eines Entscheids angefochten, so untersteht die Beschwerde der zehntägigen Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG; die Qualifikation als Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Abs. 2 ist ausgeschlossen (vgl. Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 17. Mai 1905 in Sachen Bodenmann. Begriff der Rechtsverweigerung im Sinne der Art. 17 19 SchKG. I. Der Rekurrent Bodenmann, über den beim Konkursamt Hinterland der Konkurs durchgeführt wird, hatte auf dem Be schwerdewege die Überlassung bestimmter, zur Masse gezogener Objekte als Kompetenzstücke ( neben andern vom Konkurs amte bereits freigegebenen ) verlangt. Mit Entscheid vom
  2. März 1905 hieß die kantonale Aufsichtsbehörde die Be schwerde teilweise gut, indem sie eine Anzahl der herausverlangten Gegenstände als Kompetenzstücke bezeichnete. Gegen diesen Ent scheid reichte das Konkursamt (als Konkursverwaltung) am 25./26. März ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Beschwerde ein, worauf die kantonale Aufsichtsbehörde am 27. März 1905 erkannte: Der den Parteien im Dispositiv zugestellte Entscheid vom 24. März sei aufgehoben und die Beschwerde in allen Teilen abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde (laut Angabe der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht) dem Beschwerdeführer Bodenmann am 29. März im Dispositiv und am 5. April in vollständiger Ausfertigung zugesandt. II. Mit einer vom 18. April datierten, am 25. d. Mts. der Post übergebenen Eingabe wandte sich Bodenmann an das Bun desgericht, indem er auf Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 27. März antrug. Auf eine bezügliche An frage des Präsidenten der Schuldbetreibungs und Konkurskammer erklärte der Vertreter des Rekurrenten, daß er die Eingabe nicht als staatsrechtlichen Rekurs aufgefaßt wissen wolle, sondern als Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG wegen Rechts verweigerung. Die kantonale Aufsichtsbehörde und das Konkursamt Hinter land sprechen sich für Abweisung des Rekurses aus. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach geltender bundesrechtlicher Praxis (vergl. Archiv VII, Nr. 67, Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. VI, Nr. 13 und Bd. VII, Nr. 9 Erwägung 1) ist der Begriff der Rechtsverwei gerung im Sinne der Art. 17/19 SchKG identisch mit dem jenigen der Verweigerung der Rechtshülfe, der Weigerung der betreffenden Betreibungsbehörde, zu einer ihr obliegenden Amts handlung (Verfügung, Entscheid ec.) zu schreiten. In diesem Sinne wird der Ausdruck insbesondere auch in Art. 19 Abs. SchKG gebraucht (vergl. den zitierten Entscheid im Archiv VII, Nr. 67). Hienach kann aber nicht davon die Rede sein, daß dem Re kurrenten gegenüber von Seiten der Vorinstanz eine Rechtsver weigerung vorliege. Der Rekurrent behauptet selbst nicht, daß die Vorinstanz zu seinen Ungunsten die Vornahme irgend einer amt lichen Vorkehr unterlasse. Im Gegenteil stellt er darauf ab, daß Ges.-Ausg. XXIX, 1, Nr. 24, S. 109 ff. Ges.-Ausg. XXX, 1, Nr. 28, S. 186. (Anm. d. Red.f. Publ.)

sie eine Amtshandlung, nämlich die Ausfällung des angefochtenen Wiedererwägungsentscheides, nicht hätte vornehmen sollen, indem sie dazu gesetzlich wegen der Unabänderlichkeit des frühern, in Wiedererwägung gezogenen Entscheides für sie nicht befugt gewesen sei. Es handelt sich also in Wirklichkeit um Anfechtung eines Entscheides wegen Gesetzwidrigkeit nach Abs. 1 des Art. 19. Daß nun aber die in dieser Bestimmung vorgesehene zehntägige Rekursfrist nicht innegehalten und in dieser Beziehung der Rekurs verspätet ist, steht nach den Akten außer Frage und wird vom Rekurrenten selbst nicht in Abrede gestellt, Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

denial of justicebankruptcyexempt propertyreconsiderationcomplaint periodsupervisory review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal supervisory authority committed a denial of justice under Arts. 17 and 19 SchKG by issuing the reconsideration decision.

Extrahierter Entscheid

No denial of justice exists where the authority does not refuse an official act but instead issues a decision; the complaint actually attacks the legality of that decision.

Extrahierte Begründung

Under federal practice, denial of justice in Arts. 17 and 19 SchKG means refusal of legal assistance, i.e. failure to perform an official act owed by the authority. Here the appellant did not claim a failure to act, but objected that the authority should not have rendered the reconsideration decision at all.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the reconsideration decision was timely under Art. 19(1) SchKG.

Extrahierter Entscheid

The challenge was filed out of time because the ten-day complaint period was not respected.

Extrahierte Begründung

Since the matter was in truth an attack on the legality of the reconsideration decision, the ten-day period of Art. 19(1) applied; the appellant did not contest that it had expired.

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