Art. 210, 219, 220, 250, 265 SchKG; collocation of loss-certificate claims and division between supervisory review and judicial collocation action. A claim subject to a suspensive condition is, as to collocation, to be treated like an unconditional claim; the suspensive effect manifests itself only at distribution, where the corresponding dividend is withheld until the condition is fulfilled (consid. 1). However, where the bankruptcy office does not merely designate the claim as conditional, but in substance assigns it a lower rank because it is to be satisfied only from any surplus after payment of the other creditors, the matter concerns the ranking of bankruptcy claims and thus a genuine collocation dispute falling within the competence of the collocation judge under Art. 250 SchKG, not that of the supervisory authorities (consid. 2).
neuen Konkursgläubigern und Verlustscheinsgläubigern lediglich auf den genannten Umstand stützen, so wäre es diesbezüglich bei der Erstellung des Kollokationsplanes in einer konkursprozessualisch unrichtigen Weise vorgegangen und müßten die Aufsichtsbehörden befugt sein, die Berichtigung des Planes im Sinne einer Gleich stellung aller in fünfter Klasse kollozierten Forderungen anzuordnen. Nun ist aber der wirkliche Grund, der das Konkursamt zu jener Zweiteilung bewogen hat, ein anderer. Das Amt erklärt, daß die Verlustscheinsgläubiger erst an einem allfälligen Ueber schuß der Konkursaktiven partizipieren, der nach Befriedigung der übrigen Konkursgläubiger verbleibt. Hiebei kann es sich nur von der Auffassung leiten lassen, daß zwar die Verlustscheinsforderung des Art. 265 SchKG eine suspensiv bedingte sei, d. h. in ihrer Existenz von dem spätern Vorhandensein neuen Vermögens beim Gemeinschuldner abhange, diese Bedingung aber als eingetreten gelten müsse, wenn im neuen Konkurse die Aktivmasse einen Überschuß über die zur Deckung aller andern Gläubiger erforder liche Summe aufweise. Hieraus ergibt sich nun, daß man es in Wirklichkeit mit einer nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern vom Kollokationsrichter zu entscheidenden Streitfrage zu tun hat. Das Amt geht mit dem Rekurrenten darin einig, daß die fraglichen Verlustscheinsforderungen Konkursforderungen seien, d. h. Anspruch auf Kollokation haben; dagegen wird darüber gestritten, in welcher Rangstellung ihre Kollokation stattfinden müsse. Während der Rekurrent sie den gewöhnlichen Forderungen fünfter Klasse gleichgestellt wissen will, kommt das Amt dazu, aus dem Umstande, daß sie nur aus neuem Vermögen des Schuldners befriedigt werden müssen, die konkurs rechtliche Konsequenz zu ziehen, daß sie im Konkursverfahren Anspruch auf Kollokation nur in einer den sonstigen Chirogra phargläubigern nachgehenden Weise haben. Streitigkeiten über den den Konkursforderungen im Kollokationsplane anzuweisenden Rang, die Reihenfolge, in der sie Anspruch auf Befriedigung aus dem Massevermögen haben, sind aber im Kollokationsprozeßver fahren des Art. 250 SchKG durch den Richter zum Austrage zu bringen. Weil nun die Vorinstanz die Kollokation des Kon kursamtes, laut der der Rekurrent den neuen Konkursgläubigern im Range nachgestellt worden ist, materiell gutgeheißen hat, ist ihr Entscheid, als in die richterliche Kompetenz übergreifend, auf zuheben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Inkompetenz der Aufsichtsbe hörden gutgeheißen.