- Entscheid vom 17. April 1905 in Sachen Kaufmann.
Art. 229 Abs. 2 SchKG: Alimente im Konkurse. Stellung der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.
I. Am 22. November 1904 geriet die aus Adolf und Eugen
Kaufmann bestehende Kollektivgesellschaft Kaufmann Cie. in
Konkurs und am 26. Januar 1905 wurde auch über den Ge
sellschafter Adolf Kaufmann der Konkurs eröffnet. Die Ehefrau
desselben, die heutige Rekurrentin Pauline Kaufmann, behauptete,
es seien zu Unrecht ihrem Ehemanne als persönliches Vermögen
gehörige Liegenschaften, Maschinen und Werkzeuge als Firmagut
in den Gesellschaftskonkurs einbezogen worden, und ließ sich, nach
dem die Konkursmasse des Adolf Kaufmann auf die Geltend
machung dieser Rechtsansprüche verzichtet hatte, dieselben abtreten.
Daneben verlangte sie (nach seither erfolgtem Tode ihres Ehe
mannes) vom Konkursamte (Gerichtspräsidium) Kreuzlingen die
Gewährung eines Unterhaltsbeitrages, wurde aber mit diesem Ge
such durch Verfügung vom 22. März 1905 abgewiesen, weil im
Privatkonkurs Adolf Kaufmanns kein Vermögen vorhanden sei.
II. Hiegegen führte sie Beschwerde mit dem Begehren, das
Konkursamt Kreuzlingen in seiner Eigenschaft als Konkursver
waltung in beiden Konkursen zu verhalten, ihr aus der Konkurs
masse Kaufmann Cie. bezw. Adolf Kaufmann eine wöchentliche
Alimentation von 5 Fr. auszurichten. Zur Begründung machte
sie geltend: Selbst wenn Adolf Kaufmann sein ganzes Vermögen
in die Gesellschaft eingeworfen hätte, wären ihm bezw. seiner
Familie trotzdem und zwar im Gesellschaftskonkurse Alimente zu
verabfolgen, da ja das Gesellschaftsvermögen im Verhältnis zu
den gemachten Einlagen in seinem Miteigentum stehe. Eventuell
sei prima vista unwahrscheinlich, daß Adolf Kaufmann mit den
Hausgerätschaften, den Getränken im Keller 2c. in die Gesellschaft
eingetreten sei, und seien deshalb die Alimente durch geeignete
Verwertung solcher Gegenstände zu beschaffen.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 4. April 1905 von folgenden Erwägungen aus,
ab: Eine gesetzliche Verpflichtung der Konkursverwaltung zur Ge
währung von Alimenten bestehe nicht, sondern es liege in ihrem
Belieben, eine Unterstützung zu verabfolgen oder nicht. Im Kon
kurse Adolf Kaufmann seien aber keine Mittel verfügbar. Zudem
sei hier gar nicht dargetan, daß die Beschwerdeführerin angehalten
worden sei, zur Verfügung der Konkursverwaltung zu bleiben,
wie Art. 229 Abs. 2 SchKG voraussetze. Zudem sei ihr Sohn,
Eugen Kaufmann, noch aufrechtstehend. Im übrigen stehe ihr die
Möglichkeit offen, durch Geltendmachung der Eigentumsrechte des
Adolf Kaufmann gegenüber der Konkursmasse der Gesellschaft
etwelchen Ersatz zu suchen.
IV. Mit ihrem nunmehrigen rechtzeitig eingereichten Rekurs
erneuert Frau Kaufmann das gestellte Beschwerdebegehren vor
Bundesgericht. Dabei behauptet sie, daß der Gesellschafter Eugen
Kaufmann nicht ihr Sohn, sondern ihr Stiefsohn und ihr gegen
über nicht gesetzlich alimentationspflichtig sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Art. 229 Abs. 2 SchKG sieht die Möglichkeit einer Entrich
tung von Unterhaltsbeiträgen aus der Konkursmasse nur
Gunsten des Gemeinschuldners selbst vor, nicht aber auch, an
Stelle des verstorbenen Gemeinschuldners, zu Gunsten seiner Ehe
frau. Schon von diesem Gesichtspunkte aus erweist sich die Be
schwerde als unbegründet.
Übrigens wäre zu sagen, daß, soweit die genannte Gesetzes
bestimmung einen wirklichen, im Beschwerdewege verfolgbaren
Rechtsanspruch auf Entrichtung von Alimenten gewährt, derselbe
nicht allgemein gegeben, sondern in seinem Bestande abhängig
ist von der Lage des betreffenden Falles, indem er nur besteht,
wenn die in Betracht kommenden konkreten Verhältnisse in allen
Beziehungen so liegen, daß die Leistung eines Unterhaltsbeitrages
als gerechtfertigt erscheint. Bei der Prüfung, ob diese Voraus
setzungen zutreffen oder nicht, handelt es sich aber regelmäßig um
Fragen nicht der Gesetzmäßigkeit, sondern der Angemessenheit, über
welche die kantonalen Aufsichtsbehörden endgültig zu befinden
haben. Von diesem Gesichtspunkte aus kann auch der hier ange
fochtene Entscheid einer Abänderung durch das Bundesgericht nicht
unterliegen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.