Art. 229 Abs. 2 SchKG; Unterhaltsbeiträge aus der Konkursmasse können nur zugunsten des Gemeinschuldners selbst und nicht an Stelle eines verstorbenen Gemeinschuldners zugunsten seiner Ehefrau gewährt werden. Soweit die Norm überhaupt einen durch Beschwerde verfolgbaren Anspruch begründet, ist dessen Bestand von den konkreten Verhältnissen abhängig; es handelt sich insoweit um eine Frage der Angemessenheit, über die die kantonalen Aufsichtsbehörden endgültig entscheiden (consid. 1-2).
es seien zu Unrecht ihrem Ehemanne als persönliches Vermögen gehörige Liegenschaften, Maschinen und Werkzeuge als Firmagut in den Gesellschaftskonkurs einbezogen worden, und ließ sich, nach dem die Konkursmasse des Adolf Kaufmann auf die Geltend machung dieser Rechtsansprüche verzichtet hatte, dieselben abtreten. Daneben verlangte sie (nach seither erfolgtem Tode ihres Ehe mannes) vom Konkursamte (Gerichtspräsidium) Kreuzlingen die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages, wurde aber mit diesem Ge such durch Verfügung vom 22. März 1905 abgewiesen, weil im Privatkonkurs Adolf Kaufmanns kein Vermögen vorhanden sei. II. Hiegegen führte sie Beschwerde mit dem Begehren, das Konkursamt Kreuzlingen in seiner Eigenschaft als Konkursver waltung in beiden Konkursen zu verhalten, ihr aus der Konkurs masse Kaufmann Cie. bezw. Adolf Kaufmann eine wöchentliche Alimentation von 5 Fr. auszurichten. Zur Begründung machte sie geltend: Selbst wenn Adolf Kaufmann sein ganzes Vermögen in die Gesellschaft eingeworfen hätte, wären ihm bezw. seiner Familie trotzdem und zwar im Gesellschaftskonkurse Alimente zu verabfolgen, da ja das Gesellschaftsvermögen im Verhältnis zu den gemachten Einlagen in seinem Miteigentum stehe. Eventuell sei prima vista unwahrscheinlich, daß Adolf Kaufmann mit den Hausgerätschaften, den Getränken im Keller 2c. in die Gesellschaft eingetreten sei, und seien deshalb die Alimente durch geeignete Verwertung solcher Gegenstände zu beschaffen. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. April 1905 von folgenden Erwägungen aus, ab: Eine gesetzliche Verpflichtung der Konkursverwaltung zur Ge währung von Alimenten bestehe nicht, sondern es liege in ihrem Belieben, eine Unterstützung zu verabfolgen oder nicht. Im Kon kurse Adolf Kaufmann seien aber keine Mittel verfügbar. Zudem sei hier gar nicht dargetan, daß die Beschwerdeführerin angehalten worden sei, zur Verfügung der Konkursverwaltung zu bleiben, wie Art. 229 Abs. 2 SchKG voraussetze. Zudem sei ihr Sohn, Eugen Kaufmann, noch aufrechtstehend. Im übrigen stehe ihr die Möglichkeit offen, durch Geltendmachung der Eigentumsrechte des Adolf Kaufmann gegenüber der Konkursmasse der Gesellschaft etwelchen Ersatz zu suchen. IV. Mit ihrem nunmehrigen rechtzeitig eingereichten Rekurs erneuert Frau Kaufmann das gestellte Beschwerdebegehren vor Bundesgericht. Dabei behauptet sie, daß der Gesellschafter Eugen Kaufmann nicht ihr Sohn, sondern ihr Stiefsohn und ihr gegen über nicht gesetzlich alimentationspflichtig sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Art. 229 Abs. 2 SchKG sieht die Möglichkeit einer Entrich tung von Unterhaltsbeiträgen aus der Konkursmasse nur Gunsten des Gemeinschuldners selbst vor, nicht aber auch, an Stelle des verstorbenen Gemeinschuldners, zu Gunsten seiner Ehe frau. Schon von diesem Gesichtspunkte aus erweist sich die Be schwerde als unbegründet. Übrigens wäre zu sagen, daß, soweit die genannte Gesetzes bestimmung einen wirklichen, im Beschwerdewege verfolgbaren Rechtsanspruch auf Entrichtung von Alimenten gewährt, derselbe nicht allgemein gegeben, sondern in seinem Bestande abhängig ist von der Lage des betreffenden Falles, indem er nur besteht, wenn die in Betracht kommenden konkreten Verhältnisse in allen Beziehungen so liegen, daß die Leistung eines Unterhaltsbeitrages als gerechtfertigt erscheint. Bei der Prüfung, ob diese Voraus setzungen zutreffen oder nicht, handelt es sich aber regelmäßig um Fragen nicht der Gesetzmäßigkeit, sondern der Angemessenheit, über welche die kantonalen Aufsichtsbehörden endgültig zu befinden haben. Von diesem Gesichtspunkte aus kann auch der hier ange fochtene Entscheid einer Abänderung durch das Bundesgericht nicht unterliegen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.