Art. 6 des Staatsvertrages von 1869; Zuständigkeit bei Klagen gegen die Konkursmasse und bei widerklageweise erhobener Pfand- oder Retentionsklage. Für die staatsvertragliche Beschwerde ist der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erforderlich; bereits eine Prozessverfügung des angeblich inkompetenten Richters kann angefochten werden (consid. 1). Die ausschließliche Zuständigkeit des Konkursgerichts für Klagen gegen die Masse schließt die Beurteilung einer am Ort der belegenen Sache erhobenen, auf ein dort befindliches Pfandgut beschränkten Klage nicht aus, sofern über den Bestand des akzessorischen Sicherungsrechts samt dessen Grundlagen zu entscheiden ist. Eine Zersplitterung der Beurteilung von Sicherungsrecht und gesicherter Forderung in verschiedene Staaten widerspräche dem Zweck des Vertrages (consid. 2).
Rekursschrift ist ersichtlich, daß die Konkursverwaltung eine For derung des Rekursbeklagten als Versicherten an die Masse mit Rücksicht auf ein ihm seinerzeit gewährtes Darlehen nicht an erkennt. C. Der Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, da durch die Entscheide der luzernischen Gerichte die Inkompetenzeinrede der Rekurrentin lediglich ins einläßliche Verfahren verwiesen, aber noch nicht materiell beurteilt sei. Even tuell wird auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf Gegenbemer kungen verzichtet; - in Erwägung:
ob dem Rekursbeklagten das beanspruchte dingliche Recht an der Kaution zusteht. Es muß daher angenommen werden, daß die dem Staatsvertrag entsprechende Kompetenz des Luzerner Richters. über Existenz und Umfang des accessorischen Rechts zu erkennen, auch die Befugnis in sich schließt, über den Bestand der Forde rung als Grundlage des Nebenrechts zu entscheiden. Eine Trennung beider Fragen wäre ja, falls die Begründung eines dinglichen Rechts des Rekursbeklagten an der Kaution richterlich anerkannt werden sollte, nur in der Weise denkbar, daß das Pfand oder Retentionsrecht durch das zu erlassende luzernische Urteil für den Fall geschützt wird, daß der Rekursbeklagte die Kollokation seiner Forderung im Konkurse in Paris durchsetzt. Es muß aber einleuchten, daß einem derartigen Verfahren, wo nach die Voraussetzungen des Pfandrechts für die richterliche Be urteilung auseinandergerissen werden und der Entscheid über den Bestand des Rechts in zwei in verschiedenen Staaten geführten Prozessen, und zwar regelmäßig wohl auch auf Grundlage ver schiedener Gesetzgebungen, erfolgt, erhebliche praktische Bedenken entgegenstehen und daß daher ein solches in einem Lande zu er lassende bedingte Feststellungsurteil, wenn die angeblich gesicherte Forderung bestritten ist, den Intentionen des Staatsvertrags ge wiß nicht entspricht. Die gedachte Begrenzung der Kompetenz des Luzerner Richters ließe sich höchstens dann allenfalls ver treten, wenn, für den Fall, daß ein dingliches Recht des Rekurs beklagten (und allfällig anderer luzernischer Versicherten) an der Kaution durch Richterspruch bejaht werden sollte, die Berechtigten nicht auf dem Wege der Pfandverwertung in Luzern vorgehen könnten, wobei nur ein allfälliger Überschuß in die Masse fallen würde, sondern ihre Befriedigung, natürlich mit auf Grund des in Luzern erstrittenen Vorzugsrechts, in der gemeinsamen Masse in Paris suchen müßten. In diesem letztern Fall möchte vielleicht zur möglichsten Wahrung der Einheit des Konkursgerichtsstandes gefordert werden, daß der Richter des Konkursortes ausschließlich über den Bestand der Forderung, auch soweit sie als Voraus setzung des Pfandrechts in Betracht kommt, urteile. Allein es ist nicht zu verkennen, daß wenn der Vertrag dieses System gewollt hätte, er gewiß den Entscheid über das Pfandrecht auch im übri gen dem Richter des Konkursortes überlassen haben würde, was, wie wiederholt bemerkt, nicht der Fall ist. Und nach dem Staats vertrag sind überhaupt auswärtige, mit dinglichen Rechten belastete Vermögensstücke trotz dem sonst vom Vertrage sanktionierten Prinzip der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses am Orte der belegenen Sache (bezw. am Wohnsitze der Gläubiger) nach dortigem Rechte zu liquidieren. Dies ist zwar nur für Immobilien in Art. 6 Abs. 5 ausdrücklich ausgesprochen; es muß aber, ob gleich der Text des Vertrages hierüber schweigt, nach richtiger Auslegung auch für Mobilien gelten. Hiefür spricht nicht nur, wie schon hervorgehoben, die Ordnung des Gerichtsstandes, wo nach der Massaverwalter (nach Art. 7) Besitzer von Vermögens stücken des Gemeinschuldners im andern Vertragsstaat an ihrem Wohnort auf deren Herausgabe belangen muß und der dortige Richter hiebei auch über den Bestand von dinglichen Ansprüchen der Besitzer an der Sache zu urteilen hat, sondern vor allem auch folgende Erwägung: Nach französischem Recht (code de com merce, Art. 546 ff.) werden Vermögensstücke, an denen Pfand rechte haften, nicht zur Masse gezogen, sondern können vom Gläubiger selbständig verwertet werden, wobei bloß ein allfälliger Überschuß in die Masse gelangt (der Massaverwalter kann das Faustpfand nur gegen völlige Befriedigung der Gläubiger zur Masse ziehen, Art. 457). Das Prinzip der Einheit des Konkurses ist also in dieser Beziehung nicht strenge durchgeführt. Es kann nun sicherlich nicht angenommen werden, daß Frankreich durch den Staatsvertrag einer schweizerischen Konkursmasse gegen die französischen Faustpfandgläubiger, dadurch, daß diese ihre Befrie digung in der Masse suchen müssen, statt ihre Pfänder selbständig zu verwerten, mehr Rechte habe einräumen wollen, als eine ein heimische Konkursmasse sie hätte. Dies muß dann aber ohne weiteres zur Konsequenz haben, daß die hieraus folgende Be schränkung des Grundsatzes des einheitlichen Konkurses nicht etwa bloß für französische Faustpfandgläubiger, sondern gegenseitig im Rechtsverkehr der beiden Vertragsstaaten gilt; denn auch schweize rischerseits, wo zudem zur Zeit des Vertragsabschlusses kein ein heitliches Konkursrecht bestand, konnte vernünftigerweise Botschaft des Bundesrates, BBl. 1869, II, S. 494 ff. ist in
dieser Beziehung allerdings nicht schlüssig nicht der Wille vor handen sein, die französischen Konkursverwaltungen den schweize rischen Faustpfandgläubigern gegenüber mit Befugnissen auszu statten, welche die erstern nach eigenem Recht nicht besaßen und die im umgekehrten Verhältnis auch nicht anerkannt wurden; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.