- Arteil vom 5. April 1905 in Sachen
Konkursmasse der Caisse générale des Familles gegen Müller.
Rekurs gegen einen Entscheid, der eine Inkompetenzeinrede ins einläss
liche Verfahren verweist.
Zulässigkeit des staatsrechtl. Re
kurses wegen Verletzung eines Staatsvertrages: Erschöpfung des
Instanzenzuges ist nicht notwendig. Bedeutung der Ausschliesslich
keit des Gerichtsstandes des Konkursgerichts, Art. 6 cit. Staatsver
trages. Gegen die Eigentumsklage der (in Frankreich domizilierten,
Konkursmasse wegen Vorenthaltung einer Sache kann der Beklagte
an seinem ordentlichen Gerichtsstande die Pfandklage widerklage
weise geltend machen, ohne gegen die Bestimmungen des Gerichts
standsvertrages zu verstossen.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich ergeben:
A. Durch Klage vom 10. Juni 1904 belangte die Rekurrentin
den Rekursbeklagten vor Bezirksgericht Luzern mit folgendem
Rechtsbegehren: Der Beklagte habe anzuerkennen: a) daß er an
der Kaution von 10,000 Fr. kein dingliches Recht habe; b) daß
die Kaution in Luzern öffentlich und amtlich zu versteigern und
der Erlös an die Konkursmasse in Paris auszuzahlen sei; c) daß
seine Forderung aus der Versicherung im Pariser Konkurse zu
kollozieren sei. Der Rekursbeklagte verband mit seiner auf Ab
weisung der Klage schließenden Rechtsantwort folgende Widerklage:
Der Widerkläger sei berechtigt zu erklären, die Kaution von
10,000 Fr. zur Befriedigung folgender Forderungen in Anspruch
zu nehmen: a) soweit nötig, eventuell im Verhältnis mit all
fälligen andern Versicherten für seine Forderung aus Lebens
versicherungspolice Nr. 62,603 vom 19. Oktober 1883 Fr. 3003
36 Cts.; b) mit Retentions bezw. Vorzugsrecht im Voraus
an der Kaution gegenüber allen allfälligen Ansprüchen für aus
gelegte bezw. vorgeschossene Gerichtskosten im Betrage von
63 Fr. a Ets. und für bezahlte Hälfte Kosten des Konkurs
verfahrens gegen die Caisse générale des Familles in Luzern
im Betrage von 74 Fr. 15 Cts. Die Rekurrentin verweigerte
in ihrer nichteinläßlichen Replik die Einlassung auf die Wider
klage mit der Begründung, daß die luzernischen Gerichte zu deren
Beurteilung inkompetent seien, weil Forderungen gegen die Kon
kursmasse nur am Ort derselben, in Paris, festgestellt werden
könnten. Das Bezirksgericht Luzern verwies durch Entscheid
vom 30. Juli 1904 diese Inkompetenzeinrede, als nicht liquid
ins einläßliche Verfahren und wies demgemäß die Rekurrentin
an, sich auf Antwort und Widerklage einzulassen. Das Ober
gericht des Kantons Luzern bestätigte auf Beschwerde der Rekur
rentin diesen Entscheid durch Erkenntnis vom 25. Oktober 1904.
B. Gegen das Erkenntnis des Obergerichts hat die Konkurs
masse der Caisse générale des Familles in Paris den staats
rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Auf
hebung ergriffen. Es wird ausgeführt, daß der angefochtene Ent
scheid den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom Jahre 1869
und speziell den darin für den Rechtsverkehr der beiden Vertrags
staaten aufgestellten Grundsatz der Einheit und Allgemeinheit des
Konkurses verletze und daß er auch mit dem bundesgerichtlichen
Urteil vom 2. März 1904 sich in Widerspruch befinde. Aus der
Rekursschrift ist ersichtlich, daß die Konkursverwaltung eine For
derung des Rekursbeklagten als Versicherten an die Masse mit
Rücksicht auf ein ihm seinerzeit gewährtes Darlehen nicht an
erkennt.
C. Der Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf den Rekurs
nicht einzutreten, da durch die Entscheide der luzernischen Gerichte
die Inkompetenzeinrede der Rekurrentin lediglich ins einläßliche
Verfahren verwiesen, aber noch nicht materiell beurteilt sei. Even
tuell wird auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf Gegenbemer
kungen verzichtet; -
in Erwägung:
- Für die Zulässigkeit einer Beschwerde aus einem Staats
vertrag ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht erforderlich,
daß der Rekurrent zuvor die ihm offen stehenden kantonalen In
stanzen durchlaufen habe. Insbesondere braucht, wenn die Kom
petenz des kantonalen Richters auf Grund des Staatsvertrags in
Frage steht, nicht dessen Entscheid hierüber abgewartet zu werden,
sondern es kann, ähnlich wie bei Beschwerden aus Art. 59 BV,
jede Verfügung des angeblich inkompetenten Richters, schon die
bloße Vorladung, angefochten werden. Es ist daher auf die Be
schwerde, obgleich sie sich nicht gegen einen materiellen Entscheid
über die Kompetenzfrage, sondern lediglich dagegen richtet, daß die
Rekurrentin vorläufig zur Einlassung auf die Widerklage verhalten
wird, einzutreten.
- Im früheren Urteil des Bundesgerichts ist festgestellt, daß
die Rekurrentin, wenn sie sich in den Besitz der Kaution, die zu
Gunsten der streitenden Ansprecher in Luzern gerichtlich hinterlegt
ist, setzen will, auch nach dem Gerichtsstandsvertrag keinen andern
Weg einschlagen kann, als beim Richter in Luzern gegen die an
dern Ansprecher auf deren Herausgabe zu klagen. Diese Eigen
tumsklage wegen Vorenthaltung der Sache hat die Rekurrentin
gegen den Rekursbeklagten angestrengt, der einredeweise sich offen
bar auf ein dingliches Recht (Pfand oder Retentionsrecht) an
der Kaution beruft, und es ist nun davon auszugehen, daß der
Luzerner Richter ohne Verletzung des Staatsvertrages über den
Bestand dieses beanspruchten dinglichen Rechtes entscheiden kann.
Der Rekursbeklagte macht aber außerdem im Wege der Wider
klage seine Forderung an die Rekurrentin auf den Versicherungs
vertrag und auf Ersatz von Gerichtskosten geltend, und aus der
Formulierung der Widerklagebegehren ist nicht deutlich ersichtlich,
ob es ihm hiebei um Anerkennung seiner Forderung überhaupt,
also auch abgesehen vom Pfand oder Retentionsrecht, zu tun ist,
oder aber um deren Anerkennung nur als Voraussetzung des
geltend gemachten dinglichen Rechtes, d. h. bloß insofern und so
weit sie durch das letztere gedeckt sein sollte und nur behufs Voll
streckung in die Kaution. Nach der ganzen Sachlage darf wohl
angenommen werden, daß die Widerklage im letztern Sinne einer
bloßen Pfandklage gemeint ist, und in diesem beschränkten Um
fang verstößt ihre Behandlung und Beurteilung durch den Richter
in Luzern nicht gegen den Staatsvertrag aus folgenden Gründen:
Die Rekurrentin beruft sich für die Inkompetenz des Luzerner
Richters zur Beurteilung der Widerklage auf den Gerichtsstand
des Konkursgerichts, der nach dem Staatsvertrag (Art. 6) im
Rechtsverkehr der beiden Länder allerdings als ausschließliches
Forum für die Klagen gegen die Konkursmasse aufgestellt ist,
und wenn nun die Kompetenz des Richters in Luzern vorliegend
darauf gestützt werden wollte, daß die Widerklage mit der Haupt
klage konnex ist, so ließe sie sich mit dem Vertrag nicht in Ein
klang bringen, weil das Forum der Widerklage zwar nach fest
stehender Auslegung (s. z. B. Amtl. Samml. IV, S. 267 E. 6
und die dort. Zitate) durch den Wohnsitzgerichtsstand des Art. 1
nicht gänzlich ausgeschlossen ist, wohl aber zweifellos hinsichtlich
solcher Ansprüche, für die der Vertrag ein ausschließliches Forum,
wie dasjenige des Konkursgerichts, statuiert. Wäre daher die
Widerklage in jener zuerstgenannten allgemeinen Bedeutung ver
standen, so könnte die Zuständigkeit des Luzerner Richters ange
sichts des ausschließlichen Konkursgerichtsstandes der Rekurrentin
in Paris nicht anerkannt werden. In der Beschränkung auf eine
Pfandklage jedoch, in der sie nach dem gesagten als erhoben an
zusehen ist, wird mit der Widerklage lediglich eine Voraussetzung
für das Bestehen des Pfand oder Retentionsrechtes geltend gemacht,
und da diese Voraussetzung bestritten ist, so kann ohne deren
vorgängige oder gleichzeitige Feststellung nicht entschieden werden,
ob dem Rekursbeklagten das beanspruchte dingliche Recht an der
Kaution zusteht. Es muß daher angenommen werden, daß die
dem Staatsvertrag entsprechende Kompetenz des Luzerner Richters.
über Existenz und Umfang des accessorischen Rechts zu erkennen,
auch die Befugnis in sich schließt, über den Bestand der Forde
rung als Grundlage des Nebenrechts zu entscheiden. Eine
Trennung beider Fragen wäre ja, falls die Begründung eines
dinglichen Rechts des Rekursbeklagten an der Kaution richterlich
anerkannt werden sollte, nur in der Weise denkbar, daß das
Pfand oder Retentionsrecht durch das zu erlassende luzernische
Urteil für den Fall geschützt wird, daß der Rekursbeklagte die
Kollokation seiner Forderung im Konkurse in Paris durchsetzt.
Es muß aber einleuchten, daß einem derartigen Verfahren, wo
nach die Voraussetzungen des Pfandrechts für die richterliche Be
urteilung auseinandergerissen werden und der Entscheid über den
Bestand des Rechts in zwei in verschiedenen Staaten geführten
Prozessen, und zwar regelmäßig wohl auch auf Grundlage ver
schiedener Gesetzgebungen, erfolgt, erhebliche praktische Bedenken
entgegenstehen und daß daher ein solches in einem Lande zu er
lassende bedingte Feststellungsurteil, wenn die angeblich gesicherte
Forderung bestritten ist, den Intentionen des Staatsvertrags ge
wiß nicht entspricht. Die gedachte Begrenzung der Kompetenz
des Luzerner Richters ließe sich höchstens dann allenfalls ver
treten, wenn, für den Fall, daß ein dingliches Recht des Rekurs
beklagten (und allfällig anderer luzernischer Versicherten) an der
Kaution durch Richterspruch bejaht werden sollte, die Berechtigten
nicht auf dem Wege der Pfandverwertung in Luzern vorgehen
könnten, wobei nur ein allfälliger Überschuß in die Masse fallen
würde, sondern ihre Befriedigung, natürlich mit auf Grund des
in Luzern erstrittenen Vorzugsrechts, in der gemeinsamen Masse
in Paris suchen müßten. In diesem letztern Fall möchte vielleicht
zur möglichsten Wahrung der Einheit des Konkursgerichtsstandes
gefordert werden, daß der Richter des Konkursortes ausschließlich
über den Bestand der Forderung, auch soweit sie als Voraus
setzung des Pfandrechts in Betracht kommt, urteile. Allein es ist
nicht zu verkennen, daß wenn der Vertrag dieses System gewollt
hätte, er gewiß den Entscheid über das Pfandrecht auch im übri
gen dem Richter des Konkursortes überlassen haben würde, was,
wie wiederholt bemerkt, nicht der Fall ist. Und nach dem Staats
vertrag sind überhaupt auswärtige, mit dinglichen Rechten belastete
Vermögensstücke trotz dem sonst vom Vertrage sanktionierten
Prinzip der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses am Orte
der belegenen Sache (bezw. am Wohnsitze der Gläubiger) nach
dortigem Rechte zu liquidieren. Dies ist zwar nur für Immobilien
in Art. 6 Abs. 5 ausdrücklich ausgesprochen; es muß aber, ob
gleich der Text des Vertrages hierüber schweigt, nach richtiger
Auslegung auch für Mobilien gelten. Hiefür spricht nicht nur,
wie schon hervorgehoben, die Ordnung des Gerichtsstandes, wo
nach der Massaverwalter (nach Art. 7) Besitzer von Vermögens
stücken des Gemeinschuldners im andern Vertragsstaat an ihrem
Wohnort auf deren Herausgabe belangen muß und der dortige
Richter hiebei auch über den Bestand von dinglichen Ansprüchen
der Besitzer an der Sache zu urteilen hat, sondern vor allem auch
folgende Erwägung: Nach französischem Recht (code de com
merce, Art. 546 ff.) werden Vermögensstücke, an denen Pfand
rechte haften, nicht zur Masse gezogen, sondern können vom
Gläubiger selbständig verwertet werden, wobei bloß ein allfälliger
Überschuß in die Masse gelangt (der Massaverwalter kann das
Faustpfand nur gegen völlige Befriedigung der Gläubiger zur
Masse ziehen, Art. 457). Das Prinzip der Einheit des Konkurses
ist also in dieser Beziehung nicht strenge durchgeführt. Es kann
nun sicherlich nicht angenommen werden, daß Frankreich durch
den Staatsvertrag einer schweizerischen Konkursmasse gegen die
französischen Faustpfandgläubiger, dadurch, daß diese ihre Befrie
digung in der Masse suchen müssen, statt ihre Pfänder selbständig
zu verwerten, mehr Rechte habe einräumen wollen, als eine ein
heimische Konkursmasse sie hätte. Dies muß dann aber ohne
weiteres zur Konsequenz haben, daß die hieraus folgende Be
schränkung des Grundsatzes des einheitlichen Konkurses nicht etwa
bloß für französische Faustpfandgläubiger, sondern gegenseitig im
Rechtsverkehr der beiden Vertragsstaaten gilt; denn auch schweize
rischerseits, wo zudem zur Zeit des Vertragsabschlusses kein ein
heitliches Konkursrecht bestand, konnte vernünftigerweise
Botschaft des Bundesrates, BBl. 1869, II, S. 494 ff. ist in
dieser Beziehung allerdings nicht schlüssig nicht der Wille vor
handen sein, die französischen Konkursverwaltungen den schweize
rischen Faustpfandgläubigern gegenüber mit Befugnissen auszu
statten, welche die erstern nach eigenem Recht nicht besaßen und
die im umgekehrten Verhältnis auch nicht anerkannt wurden;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.