- Arteil vom 25. Mai 1905
in Sachen Dietrich gegen Großer Rat Baselstadt.
Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt durch Ermächtigung
zur Expropriation zwecks Durchführung von Bau- und Strassen
linien? Verletzung des Eigentums durch Verweigerung der sogen
Zonenexpropriation? 5 KVv. Baselstadt; baselstädt. Ges. über
die Anlegung u. Korrektion von Strassen, vom 13. Febr. 1902, spez.
13 u. 36.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergiebt:
A. Nach dem baselstädtischen Gesetz über die Anlegung und die
Korrektion von Straßen vom 13. Februar 1902 ( 13) ist die
öffentliche Verwaltung berechtigt und auf Verlangen des Expro
priaten verpflichtet, außer dem in die Straße fallenden Boden
diejenigen Rest und Teilgrundstücke zu übernehmen, welche zu
folge ihres geringen Flächeninhalts oder ihrer Gestaltung zur
selbständigen baulichen Verwertung nicht geeignet sind. Über diese
Frage entscheidet die Expropriationskommission nach freiem Er
messen; der Entscheid kann durch das Rechtsmittel der Appellation
ans Appellationsgericht weitergezogen werden (CPO 212).
Die von der öffentlichen Verwaltung auf solche Weise übernom
menen Rest und Teilgrundstücke können nach dem Verfahren der
sog. Impropriation den anstoßenden Grundstücken zugeteilt werden.
Neben der gewöhnlichen Expropriation stellt das genannte Gesetz
das Verfahren der sog. Zonenexpropriation auf, indem es (in
- bestimmt: Für die Durchführung von Baulinien in be
bauten Komplexen kann der Große Rat, um
die Schaffung
günstigerer Bauplätze, besserer gesundheitlichen
Zustände oder
größerer feuerpolizeilicher Sicherheit zu bewirken, die Zonenexpro
priation beschließen. Bei der Aufstellung des Verteilungplans
soll womöglich jedem beteiligten Grundeigentümer eine Parzelle zu
geteilt werden, die nach Größe, Lage und Frontausdehnung der
rüheren verhältnismäßig entspricht ( 40). Aus dem Flächen
inhalt von Liegenschaften, welche die öffentliche Verwaltung schon
vor dem die Zonenexpropriation verfügenden Großratsbeschluß
als fiskalisches Eigentum erworben hat, sowie aus dem Flächen
inhalt impropriierter Allmendfläche sind zunächst, soweit möglich,
diejenigen Anteile von Privateigentümern, welche das Maß von
120 m2 nicht erreichen, auf dieses Maß zu ergänzen.
B. Am 9. Februar 1905 faßte der Große Rat des Kantons
Baselstadt betreffend die Korrektion der Ecke Marktplatz Gerber
gasse folgenden Beschluß: Der Große Rat des Kantons Basel
stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, ermächtigt den Re
gierungsrat zur Durchführung der Bau und Straßenlinien der
Gerbergasse und des Marktplatzes auf den Liegenschaften Gerber
gasse 1, 3 und 5 und Gerbergasse 7/Marktplatz 17 und bewilligt
dafür den erforderlichen Kredit von netto 230,000 Fr. auf
Rechnung der Jahre 1905 und 1906. Die vorstehende Ermäch
tigung umfaßt die Befugnis zur Durchführung des Expropria
tionsverfahrens und zur bestmöglichen Veräußerung der innerhalb
der Straßenlinien gelegenen Abschnitte der Allmend und der Lie
genschaften Gerbergasse 1, 3 und 5. Die Rekurrenten sind Eigen
tümer der in diesem Beschlusse genannten Liegenschaften Gerber
gasse 3 und 5, von denen nach Abzug des in die Straße fallenden
Areals 17 ½ und 20 ½ m2, also zusammen 38 m2 verbleiben
würden, zu deren Weiterveräußerung der Regierungsrat ermächtigt
wird. Die Rekurrenten hatten eine Eingabe an den Großen Rat
gerichtet mit dem Begehren, es sei entweder für den ganzen Block
Freiestraße Marktplatz Gerbergasse, oder wenigstens für den Teil
an der Gerbergasse die Zonenexpropriaton vorzusehen.
C. Mit Rechtsschrift vom 3. April 1905 beschweren sich die
Rekurrenten über den erwähnten Großratsbeschluß beim Bundes
gericht als verfassungswidrigen Eingriff in ihre Rechte als
Eigentümer. Es wird ausgeführt, der angefochtene Beschluß des
Großen Rates dekretiere die Erwerbung der nicht in die Straße
fallenden Restparzellen durch den Staat, obschon die Administrativ
behörden gar nicht kompetent seien, in dieser Beziehung über die
Abtretungspflicht endgültig zu entscheiden. Auch habe der Regie
rungsrat bereits durch Vertrag diese Restparzellen an einen
Nachbar verkauft, wodurch die Frage der Abtretungspflicht in
unzulässiger Weise präjudiziert worden sei. Dazu komme, daß im
vorliegenden Falle nach der gesamten Sachlage die Zonenexpro
priation hätte angeordnet werden müssen, wenn nicht eine Ver
gewaltigung der Rechte der Rekurrenten eintreten sollte. Ein
Bauplatz dürfe nur dann als ein zur Bebauung ungeeigneter im
Sinne des 13 des Straßengesetzes behandelt werden, wenn auch
die Zonenexpropriation ihm nicht zu genügender Größe und Ge
staltung verhelfen würde, welche Voraussetzung hier nicht zutreffe,
wie des nähern darzutun versucht wird.
D. Namens des Großen Rates des Kantons Baselstadt
der Regierungsrat auf Abweisung des Rekurses angetragen. In
der Begründung wird betont, daß der Große Rat im angefochtenen
Beschluß nicht die Erwerbung und Weiterveräußerung der Rest
parzellen der Rekurrenten dekretiert, sondern nur dem Regierungs
rat die Ermächtigung erteilt habe, dieselben auf dem Expropria
tionswege zu erwerben und wieder zu veräußern (behufs Arron
dierung einer Nachbarparzelle). Der endgültige Entscheid über die
Abtretungspflicht stehe weder dem Großen Rat, noch dem Regie
rungsrat, sondern den richterlichen Behörden Expropriations
kommission und eventuell Appellationsgericht zu. Es bleibe
daher den Rekurrenten anheimgestellt, im Expropriationsverfahren
den Nachweis zu erbringen, daß sich die Restflächen ihrer Liegen
schaften zu selbständigen baulichen Verwertungen eignen würden,
wobei es dann Sache der richterlichen Instanz sei, zu entscheiden,
ob die Voraussetzungen für Totalexpropriation vorliegen oder nicht.
In dieser Beziehung liege daher zur Zeit ein Anlaß zu Be
schwerde nicht vor;
in Erwägung:
- Wie sich aus der Vernehmlassung des Regierungsrates mit
aller Deutlichkeit ergibt und übrigens wohl auch aus demaller
dings in dieser Beziehung nicht ganz klaren Wortlaut des an
gefochtenen Großratsbeschlusses zu schließen war, wird durch dn
letztern nicht die Abtretungspflicht der Rekurrenten in Bezug auf
die Restflächen ihrer Liegenschaften ausgesprochen, sondern nur dem
Regierungsrat die Ermächtigung erteilt, diese Restflächen auf dem
Expropriationswege nach 13 des Straßengesetzes zu erwerben.
Falls die Rekurrenten im Expropriationsverfahren die Abtretungs
pflicht bestreiten, so werden die richterlichen Behörden Expro
priationskommission und eventuell als zweite Instanz das Appel
lationsgericht hierüber entscheiden. Darnach kann keine Rede
davon sein, daß durch das angefochtene Dekret der Entscheid über
die Abtretungspflicht den hiezu kompetenten Behörden entzogen oder
daß durch das Dekret oder durch einen vom Regierungsrat ab
geschlossenen Vertrag der Entscheid der richterlichen Behörden in
unzulässiger Weise präjudiziert worden sei, und es erweist sich
somit der erste Beschwerdepunkt der Rekurrenten von vornherein
als unbegründet.
2. Was den zweiten Beschwerdepunkt, die Verweigerung der
Zonenexpropriation durch den Großen Rat anbetrifft, so kann
als verletzte Verfassungsnorm nur 5 KV in Frage kommen,
der bestimmt: Das Eigentum soll vor willkürlicher Verletzung
gesichert sein. Für Abtretungen, die der allgemeine Nutzen er
fordern sollte, ist nach gesetzlichen Bestimmungen gerechte Ent
schädigung zu leisten. Nun behaupten die Rekurrenten und
zwar gewiß mit Recht nicht, daß die Bestimmung des 13 des
Straßengesetzes, wonach außer dem in die Straße fallenden Boden
diejenigen Restflächen von Liegenschaften expropriiert werden kön
nen, die wegen ihres geringen Flächeninhalts oder wegen ihrer
Gestaltung zur selbständigen baulichen Verwertung nicht geeignet
sind, mit dem angeführten Verfassungsgrundsatz nicht vereinbar
sei, da ja in der Tat, wie in der Rekursantwort zutreffend her
vorgehoben ist, sowohl die Überbauung als das dauernde Brach
liegen solcher zu Bauzwecken ungeeigneter Teilgrundstücke in dicht
bebauten und bevölkerten städtischen Quartieren dem öffentlichen
Interesse in gleicher Weise zuwiderläuft. Der Rekurs macht ledig
lich geltend, daß ein derartiges Verfahren von den administrativen
Behörden nur dann eingeleitet werden dürfe, wenn die Zonen
expropriation nicht geeignet sei, dem betreffenden Bauplatz genü
gende Größe und Gestalt zu verschaffen, welche Voraussetzung
hier nicht zutreffe. Allein ein solcher Satz ist dem Gesetze schlechter
dings nicht zu entnehmen. Aus 36 ergibt sich vielmehr, daß
die Anordnung der Zonenexpropriation in das Ermessen des
Großen Rates gestellt ist und daß für den Entscheid hierüber
nicht, wie die Rekurrenten dies beanspruchen, die privaten In
teressen eines einzelnen Grundeigentümers, sondern die allgemeinen
öffentlichen Interessen maßgebend sein sollen. Von einer willkür
lichen Anwendung des Straßengesetzes auf die Rekurrenten kann
daher keine Rede sein und es kann bei dieser Sachlage die Frage
unerörtert bleiben, ob in einer willkürlichen Handhabung der ge
setzlichen Bestimmungen über Expropriation wegen des damit ver
bundenen Eingriffs in das Eigentum eine willkürliche Verletzung
der letztern im Sinne des 5 KV, auf welchen Beschwerdegrund
die Rekursschrift allein abstellt, erblickt werden könnte;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.