- Anderweitige Eingriffe in garantierte Rechte. Atteintes
portées à d'autres droits garantis
- Arteil vom 11. Mai 1905 in Sachen
Jatzer und Gasser gegen Regierungsrat Thurgau.
Art. 1 Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und dem deutschen
Reiche, vom 31. Mai 1890: Bedeutung der Gleichstellung der deut
schen Reichsangehörigen mit den Angehörigen anderer Kantone.
Art. 2 BV enthält keine Garantie eines Individualrechts. Garantie
der persönlichen Freiheit, 9 thurg. KV. Verletzung durch zu
weit gehende Auslegung des Konkubinatsverbots ( 129 thurg. PGB).
A. Der Rekurrent Fatzer wurde durch Urteil des Bezirks
gerichtes Arbon vom 25. August 1904 von seiner Ehefrau Maria
Frieda geb. Forster auf Klage der letzteren in Anwendung von
Art. 46 a und b CEG definitiv geschieden; dem Ehemann wurde
die Eingehung einer neuen Ehe für die Dauer von 2 Jahren
untersagt. Das Gericht konstatierte, daß Fatzer sich, allerdings
nachdem seine Frau das Haus bereits verlassen hatte, mit seiner
damaligen Haushälterin, der heutigen Rekurrentin Gasser, des
Ehebruchs schuldig gemacht habe. Am 16. September 1904 gebar
Anna Gasser ein uneheliches Kind, welches Fatzer als das seinige
anerkannte.
Am 1. November 1904 verfügte das Bezirksamt Arbon, gestützt
auf die Tatsache, daß die Rekurrenten schon seit längerer Zeit in
Konkubinat zusammenlebten, in Anwendung von 129 PGB :
Es seien Julius Fatzer und Anna
Gasser angewiesen, innert
der Frist von 14 Tagen a dato ihr gesetzwidriges Verhältnis
aufzulösen, resp. habe die Anna Gasser das Haus des Fatzer zu
verlassen. Im Falle der Nichtbeachtung
dieser Verfügung würden
die Obgenannten wegen Ungehorsams
gegen eine amtliche Ver
fügung dem Strafrichter überwiesen
und müßte zugleich die
Trennung durch polizeiliches Eingreifen vollzogen werden.
Hierauf bezog die Rekurrentin Gasser anderwärts Wohnung.
Am Nachmittag des 10. Januar 1905 befand sie sich im Hause
des momentan abwesenden Rekurrenten Fatzer, als im Auftrage
des Bezirksamtes ein Polizeikorporal erschien. Derselbe forderte
sie auf, während seiner Anwesenheit das Haus zu verlassen, und
erklärte ihr auch ferner, daß sie das Haus bis auf weiteres nicht
mehr betreten dürfe, ansonst sie wegen Mißachtung amtlicher Ver
fügungen dem Strafrichter überwiesen würde. Nachdem zwei
Stunden später der Rekurrent Fatzer zurückgekehrt war, gab der
Polizeikorporal auch diesem von seinem Auftrage Kenntnis. Anna
Gasser verließ darauf das Haus.
B. Gegen die Verfügung des Bezirksamtes vom 10. Januar
1905 beschwerten sich Julius Fatzer und Anna Gasser am
13. Januar beim Regierungsrat des Kantons Thurgau. Sie be
riefen sich darauf, daß Anna Gasser sich seit dem im November
erfolgten Aufgeben des Zusammenlebens jeweilen nur auf ein
paar Stunden zur Verrichtung von Arbeit oder zu ehrbarem Be
such des Julius Fatzer, mit welchem sie verlobt sei, in das Haus
desselben begeben habe. Das Recht hiezu nehme sie auch für die
Zukunft für sich in Anspruch. Die Beschwerde stütze sich auf die
durch Verfassung und Staatsvertrag mit dem deutschen Reiche
garantierte Rechtsgleichheit, indem die bezirksamtliche Verfügung
in ihrer Ausführung eine mit dem Gesetz unvereinbare, aus
nahmsweise Behandlung der Rekurrentin involviere. Auf 129
PGB könne das Bezirksamt die Ausführung seiner Verfügung
nicht stützen; denn dieser Paragraph treffe das Konkubinat und
nicht den unverdächtigen Verkehr auf ein paar Tagesstunden. Es
liege auch eine unerträgliche Einschränkung der persönlichen Frei
heit vor.
Diese Beschwerde wurde vom Regierungsrat am 10. Februar
1905 als unbegründet abgewiesen, mit folgender Motivierung
Die bezirksamtliche Verfügung vom 1. November 1904 sei, weil
durch kein Rechtsmittel angefochten, in Kraft erwachsen. Was am
10. Januar 1905 durch den Polizeikorporal getan wurde,
nichts anderes als ein korrekter Vollzug dieser rechtskräftigen
Verfügung. Wenn der Anna Gasser auch das Weiterbetreten des
Fatzerschen Hauses verboten worden sei, so sei hiemit lediglich die
Bedeutung der Verfügung vom 1. November 1904 in einer ihrem
Sinne durchaus entsprechenden Weise erläutert worden.
C. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben Julius
Fatzer und Anna Gasser rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei das von
den thurgauischen Behörden an Anna Gasser gerichtete Verbot
des Betretens des Hauses ihres Bräutigams Julius Fatzer
im Sinne der Motivierung des Rekurses aufzuheben. Die Re
kursschrift enthält hierüber wörtlich folgendes: Dabei soll der
kantonalen Behörde noch eingeräumt werden, daß sie Einsprache
erheben könnte gegen einen beständigen Aufenthalt der Frl. Anna
Gasser alle Tage und den ganzen Tag im Hause Fatzers,
weil das wieder als Zusammenleben im Sinne von 129
aufgefaßt werden könnte. Indes fordern wir einfach die Auf
hebung des Verbotes in dem strikten Sinn, wonach uns
jeder Aufenthalt im Fatzerschen Hause schlechthin verboten
wird. Wir wollen nur das Recht bezw. die Möglichkeit, daß
Anna Gasser auf einige halbe Tage wie eine Taglöhnerin zur
Arbeit und auf einige Stunden in der Woche wie jede Braut
das Haus des Jul. Fatzer betreten kann.
In rechtlicher Beziehung bemerken die Rekurrenten, der Rekurs
stütze sich auf Art. 2 und 4 BV und Art. 1 des Staatsvertrages
mit dem deutschen Reiche, vom 31. Mai 1890. Das am 10. Ja
nuar an die Rekurrentin Gasser gerichtete absolute Verbot des
Betretens des Fatzerschen Hauses wolle auf 129 des privat
rechtlichen Gesetzbuches gestützt werden und werde vom Bezirksamt
und vom Regierungsrat demzufolge in die Verfügung vom
- November 1904 hineininterpretiert bezw. derselben hinzugefügt.
Hierin erblicken die Rekurrenten eine willkürliche Anwendung von
129 cit. und damit eine mit dem Grundsatz der Gleichheit vor
dem Gesetze unvereinbare ausnahmsweise Behandlung der Rekur
renten (Art. 4 BV), sowie eine nicht zu rechtfertigende Beschrän
kung der persönlichen Freiheit (Art. 2 BV).
D. In seiner Vernehmlassung auf den Rekurs verweist der
Regierungsrat des Kantons Thurgau auf die Motivierung seines
Entscheides vom 10. Februar 1905 und fügt lediglich bei, daß
durch Gutheißung des Rekurses das in 129 PGB enthaltene
Konkubinatsverbot illusorisch gemacht würde. Es sei nicht einzu
sehen, inwiefern die Handhabung dieses Verbotes gegenüber den
Rekurrenten eine Verletzung von Art. 2 und 4 BV oder Art. 1
des deutsch schweizerischen Niederlassungsvertrages in sich schließen
sollte.
E. 129 thurg. PGB steht unter dem Titel: Besondere
Bestimmungen über die Scheidung und die Nichtigerklärung der
Ehe und lautet: Auf Nichtigkeit der Ehe ist von Amtes wegen
zu klagen, wenn sie entgegen den Bestimmungen des 39 Ziff. 1
2 und 3 abgeschlossen worden ist. Eine nichtige Ehe und
das Konkubinat sind von Staates wegen nicht zu dulden. Die
Kirchenvorsteherschaften sind verpflichtet, wo ihnen ein Fall der
Art zur Kenntnis gelangt, dem Statthalteramte für sich oder zu
Handen der Staatsanwaltschaft davon Anzeige zu machen, damit
die Sache dem Gerichte überwiesen, erforderlichen Falles die Ehe
von diesem als nichtig erklärt und damit die schuldigen Personen
von einander getrennt, beziehungsweise bestraft werden."
250 thurg. StGB vom 15. Juni 1841 lautet: Unge
horsam gegen amtliche Verfügungen bildet ein strafgerichtlich zu
beurteilendes Vergehen, wenn derselbe für den Staat oder für eine
Privatperson einen Rechtsnachteil zur Folge hat oder wenn in
der mißachteten Verfügung die Überweisung an die Strafgerichte
angedroht worden war. Die Strafe dieses Vergehens ist Geld
buße bis zu 200 Fr. oder Gefängnis bis zu einem Monate.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Rechtzeitigkeit der Beschwerde; Kompetenz des Bundes
gerichts.
Der von den Rekurrenten angerufene Art. 1 des deutsch
schweizerischen Niederlassungsvertrages, vom 31. Mai 1890, ga
rantiert den Deutschen in jedem Kanton der Schweiz in Bezug
auf Person und Eigentum diejenige Behandlung, welche den An
gehörigen anderer Kantone zu teil wird. Daraus folgt also für
den vorliegenden Fall bloß, daß die Rekurrentin Gasser das Recht
zur Beschwerde an das Bundesgericht besitzt, ein Recht, welches
ihr übrigens von den Behörden des Kantons Thurgau nicht be
stritten wird.
Der sodann in der Rekursschrift angerufene Art. 2 BV schließt,
wie auch Art. 5 derselben, keine Garantie eines Individualrechtes
in sich, sondern hat, wie das Bundesgericht schon oft entschieden,
nur auf den Zweck und die Aufgabe des Bundes Bezug.
Ob der von den Rekurrenten ebenfalls angerufene Art. 4 BV
von Bedeutung sei, mag hier dahingestellt bleiben. Für den vor
liegenden Fall genügt es, daß die persönliche Freiheit in 9 der
thurg. KV gewährleistet ist und daß die Rekurrenten, wie sich aus
dem ganzen Inhalt der Rekursschrift ergibt, offensichtlich auch
diese Verfassungsbestimmung für sich in Anspruch nehmen, wie
wohl sie dieselbe nicht ausdrücklich zitieren.
- Nun hat nach feststehender Doktrin und Praxis die Ga
rantie der persönlichen Freiheit den Sinn, daß dieselbe nur be
stimmten, im voraus gesetzlich geregelten Beschränkungen unter
worfen werden darf, insbesondere also eine Verhaftung, Bestrafung
oder Strafandrohung nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
zulässig ist. (Vergl. Amtl. Samml. d. bg. E., Bd. IV, S. 396,
Bd. V, 437.)
Im vorliegenden Falle enthält die angefochtene Verfügung vom
- Januar 1905, wie übrigens auch die nicht angefochtene vom
- November 1904, ein administratives bezw. polizeiliches Verbot
mit Strafandrohung. Diese Verfügung wird nun nicht etwa des
halb angefochten, weil sie von einer administrativen statt von
einer gerichtlichen Behörde erlassen und aus diesem Grunde
zwidrig sei, sondern ausschließlich deshalb, weil sie überhaupt
jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. Die Kognition des Bundes
gerichts hat sich daher auf diesen letztern Punkt zu beschränken.
3. Die einzige als gesetzliche Basis für die Verfügung vom
10. Januar 1905 angerufene und in Betracht kommende Ge
setzesbestimmung ist 129 Abs. 2 thurg. PGB, welcher das
Konkubinat verbietet. Denn wenn in 250 thurg. StGB, vom
15. Juni 1841, der Ungehorsam gegen solche amtliche Verfü
gungen, welche eine Strafandrohung enthalten, als strafrechtlich
zu beurteilendes Vergehen bezeichnet wird, so bezieht sich dies
natürlich nur auf gültige amtliche Verfügungen. Wo es sich
also, wie hier, gerade um die Frage handelt, ob eine bestimmte
amtliche Verfügung Gültigkeit beanspruchen könne oder nicht, ist
aus der angeführten Bestimmung des Strafgesetzes nichts abzu
leiten.
Dagegen enthält allerdings 129 PGB die Vorschrift, daß
in nichtiger Ehe oder in Konkubinat zusammenlebende Personen
von einander getrennt, beziehungsweise bestraft werden sollen.
Diese Bestimmung erscheint, trotzdem sie in einem Civilgesetzbuch
figuriert, als genügende gesetzliche Grundlage für eine Verfügung,
durch welche zwei in Konkubinat zusammenlebenden Personen be
fohlen wird, ihr Zusammenleben aufzugeben.
Bei der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 1905 han
delt es sich nun aber nicht mehr bloß um das Verbot des Zu
sammenlebens, sondern um dasjenige jeden Betretens des Fatzer
schen Hauses seitens der Anna Gasser, unbekümmert um dessen
Dauer und Zweck, so daß also jeder einzelne, nach den gegebenen
Umständen ganz unverdächtige Besuch als ein strafbares Vergehen
behandelt würde. Ein solches Verbot erscheint nicht mehr als durch
129 PGB gedeckt. Denn es ist klar, daß mit dem bloßen
Betreten des Fatzerschen Hauses seitens der Rekurrentin Gasser
der Tatbestand des Konkubinats nicht gegeben ist. Ob aber und
unter welchen Voraussetzungen in Zukunft je nach dem weiteren
Verhalten der Rekurrentin begründeter Anlaß zum Einschreiten
der Behörden vorhanden sein könnte, ist heute nicht zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß das
am 10. Januar 1905 an die Rekurrentin Gasser gerichtete Verbot,
das Haus des Rekurrenten Fatzer zu betreten, aufgehoben wird.